Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. III.1.7 RdSchr. 16f, Bemessungsgrundlage bei Änderung des Pflegeumfangs innerhalb eines Pflegegrades bei Mehrfachpflege
Tit. III.1.7 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. III – Beiträge → Tit. III.1 – Beitragspflichtige Einnahmen
Tit. III.1.7 RdSchr. 16f – Bemessungsgrundlage bei Änderung des Pflegeumfangs innerhalb eines Pflegegrades bei Mehrfachpflege
Wird im Rahmen einer erneuten Begutachtung oder aufgrund der Mitteilung einer Pflegeperson festgestellt, dass sich der Pflegeumfang (innerhalb eines Pflegegrades) verändert hat und bedingt diese Änderung eine neue Beitragseinstufung, ist die Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherungsbeiträge von dem Zeitpunkt an anzupassen, von dem sich die Verhältnisse verändert haben. Ist dieser Zeitpunkt nicht konkret feststellbar, ist auf den Tag der Begutachtung bzw. der Mitteilung abzustellen. Dabei sind für jeden vollen Kalendermonat 30 Kalendertage zu Grunde zu legen.
Beispiel 1
Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhöht sich ab 16.05. von 25 Std./Woche auf 30 Std./Woche. Die Pflege wurde bisher von Pflegeperson A und B im Umfang von 10 Std./Woche und 15 Std./Woche, jeweils verteilt auf zwei Tage, erbracht. Ab 16.05. erhöht die erste Pflegeperson ihre wöchentlichen Pflegestunden von 10 auf 15 Stunden. Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:
Bemessungsgrundlage Pflegeperson A | Bemessungsgrundlage Pflegeperson B |
01.05. - 15.05. | 01.05. - 15.05. |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 10/25 x 15/30 | in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 15/25 x 15/30 |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 15/30 | in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 15/30 |
16.05. - 31.05 | 16.05. - 31.05 |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 15/30 x 15/30 | in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 15/30 x 15/30 |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 15/30 | in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 15/30 |
Beispiel 2
Der Pflegeaufwand für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, der ausschließlich Pflegegeld bezieht, erhöht sich ab 16.02. von 25 Std./Woche auf 30 Std./Woche. Die Pflege wurde bisher von Pflegeperson A und B im Umfang von 10 Std./Woche und 15 Std./Woche, jeweils verteilt auf zwei Tage, erbracht. Ab 16.02. erhöht die erste Pflegeperson ihre wöchentlichen Pflegestunden von 10 auf 15 Stunden. Die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet sich wie folgt:
Bemessungsgrundlage Pflegeperson A | Bemessungsgrundlage Pflegeperson B |
01.02. - 15.02. | 01.02. - 15.02. |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 10/25 x 15/30 | in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 15/25 x 15/30 |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 15/30 | in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 15/30 |
16.02. - 28.02 | 16.02. - 28.02 |
in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 15/30 x 15/30 | in der Rentenversicherung: 43 % der Bezugsgröße x 15/30 x 15/30 |
in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 15/30 | in der Arbeitslosenversicherung: 50 % der Bezugsgröße x 15/30 |