Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.1.7.7 RdSchr. 16f, Jugend- und Bundesfreiwilligendienst sowie freiwilliger Wehrdienst
Tit. II.1.7.7 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. II.1 – Versicherungspflicht → Tit. II.1.7 – Ausschluss der Versicherungspflicht
Tit. II.1.7.7 RdSchr. 16f – Jugend- und Bundesfreiwilligendienst sowie freiwilliger Wehrdienst
(1) In der Rentenversicherung steht die Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes sowie des freiwilligen Wehrdienstes der Versicherungspflicht als Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege nur entgegen, wenn sie im Umfang von mehr als 30 Stunden wöchentlich geleistet werden.
(2) Die arbeitslosenversicherungspflichtige Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes oder des Bundesfreiwilligendienstes sowie des freiwilligen Wehrdienstes steht der Arbeitslosenversicherung als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson in einer daneben ausgeübten Pflege entgegen (§ 26 Abs. 3 Satz 5 SGB III).