Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. II.1.7.6 RdSchr. 16f, Bezug von Elterngeld sowie Inanspruchnahme von Elternzeit
Tit. II.1.7.6 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. II.1 – Versicherungspflicht → Tit. II.1.7 – Ausschluss der Versicherungspflicht
Tit. II.1.7.6 RdSchr. 16f – Bezug von Elterngeld sowie Inanspruchnahme von Elternzeit
(1) Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen, können nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI rentenversicherungspflichtig sein.
(2) In der Arbeitslosenversicherung geht bei dem Zusammentreffen der Versicherungspflicht als Pflegeperson und der Versicherungspflicht aufgrund einer Erziehungszeit, die Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III aufgrund der Erziehungszeit vor.