Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. II.1.7.2 RdSchr. 16f, Beschäftigung im Ausland
Tit. II.1.7.2 RdSchr. 16f
Gemeinsames Rundschreiben zur Renten- und Arbeitslosenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen
Tit. II.1 – Versicherungspflicht → Tit. II.1.7 – Ausschluss der Versicherungspflicht
Tit. II.1.7.2 RdSchr. 16f – Beschäftigung im Ausland
Wird neben der Pflegetätigkeit eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche im Ausland ausgeübt, kommt keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI zustande. Die in § 3 Satz 3 SGB VI verwendeten Worte "beschäftigt oder selbständig tätig" sind insoweit gebietsneutral zu verstehen.