Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.6 RdSchr. 16c, Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Tit. 4.6 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 4 – Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Tit. 4.6 RdSchr. 16c – Kurzzeitpflegeeinrichtungen
Nach § 39c Satz 3 SGB V können die Leistungen der Kurzzeitpflege in zugelassenen Einrichtungen nach dem SGB XI oder in anderen geeigneten Einrichtungen erbracht werden. Hierfür werden Verträge nach § 132h SGB V geschlossen. Die näheren Anforderungen mit Blick auf Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss sind nicht Gegenstand des Gemeinsamen Rundschreibens und werden von den vertragsschließenden Parteien festgelegt.