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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.6.3 RdSchr. 16c, Abgrenzung zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Tit. 3.6.3 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 3 – Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V → Tit. 3.6 – Abgrenzung zu anderen Leistungen
Tit. 3.6.3 RdSchr. 16c – Abgrenzung zur Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V
Der Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V (s. Abschnitt 4 "Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V") setzt voraus, dass Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V nicht ausreichen. Von daher bildet der Anspruch auf Kurzzeitpflege in der Versorgungskaskade nach dem Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V sowie dem Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V den weitestgehenden Anspruch. Ist der Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege ausgeschöpft, so besteht kein Anspruch darauf, die grundpflegerischen und hauswirtschaftlichen Leistungen über Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V sicherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Versicherte in der Einrichtung verbleibt (vgl. Abschnitt 3.2.4 "Geeignete Orte").