Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.5 RdSchr. 16c, Verfahren
Tit. 3.5 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 3 – Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V
Tit. 3.5 RdSchr. 16c – Verfahren
Leistungen der häuslichen Krankenpflege setzen nach § 73 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 SGB V eine vertragsärztliche Verordnung voraus. Dies gilt auch für die Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V. Aus der Verordnung muss die Notwendigkeit der Maßnahmen hervorgehen. Das Verordnungsformular zur Verordnung von häuslicher Krankenpflege (Muster 12) sieht eine entsprechende Verordnungsmöglichkeit der Unterstützungspflege durch ein eigenständiges Ankreuzfeld vor.