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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.4.1 RdSchr. 16c, Beginn der Leistung
Tit. 3.4.1 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 3 – Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V → Tit. 3.4 – Leistungsdauer
Tit. 3.4.1 RdSchr. 16c – Beginn der Leistung
Der Anspruch auf bzw. der Beginn von Leistungen nach § 37 Abs. 1a SGB V entsteht grundsätzlich mit dem Tag, an dem aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen, in Folge einer stationären Krankenhausbehandlung, einer ambulanten Operation, einer ambulanten Krankenhausbehandlung oder in vergleichbaren Fallkonstellationen nach der Entlassung bzw. nach der Behandlung ein anderweitig nicht abzudeckender Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung entsteht.
Beispiel 8 - Beginn der häuslichen Krankenpflege
Eine alleinstehende Versicherte erlitt einen schweren Sturz am | 05.06. |
Aufgrund dessen ist eine stationäre Krankenhausbehandlung notwendig in der Zeit vom | 05.06. bis 30.06. |
Am 30.06. wird die Versicherte in die Häuslichkeit entlassen. Aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen ist es der Versicherten nicht möglich, die Verrichtungen der Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung selbstständig durchzuführen. Das Krankenhaus verordnet im Rahmen des Entlassmanagements häusliche Krankenpflege.
Lösung:
Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1a SGB V aufgrund krankheitsbedingter Beeinträchtigungen im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung nach der Krankenhausbehandlung. Die Leistung ist ab dem 30.06. zu gewähren.