Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.5.5 RdSchr. 16c, Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB XI
Tit. 2.2.5.5 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 2.2 – Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V → Tit. 2.2.5 – Abgrenzung zu anderen Leistungen
Tit. 2.2.5.5 RdSchr. 16c – Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB XI
In dem Abschnitt 2.2.1.4 "Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI" ist eine Sachverhaltskonstellation dargestellt, in der wegen des Vorliegens von Pflegebedürftigkeit mit einem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI bei den Versicherten ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V ausgeschlossen ist. Wird in diesen Fallkonstellationen das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit gemäß dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI rückwirkend für einen Zeitraum festgestellt, in dem Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V erbracht wurden, endet mit dem Tag, ab dem Pflegebedürftigkeit gemäß dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 nach dem SGB XI vorliegt, der Anspruch auf Leistungen nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V. In diesen Fällen ist durch die Krankenkassen ein Erstattungsanspruch nach § 102ff. SGB X zu prüfen. Beim Vorliegen von Pflegebedürftigkeit mit dem Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 gemäß SGB XI bei einem im Haushalt lebenden Kind vgl. Abschnitt 2.2.1.3.