Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 2.2.5.1 RdSchr. 16c, Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V
Tit. 2.2.5.1 RdSchr. 16c
Gemeinsames Rundschreiben vom 20.06.2016 zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Reform der Struktur der Krankenversorgung (Krankenhausstrukturgesetz - KSHG) zur Haushaltshilfe, häuslichen Krankenpflege und Kurzzeitpflege
Tit. 2.2 – Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V → Tit. 2.2.5 – Abgrenzung zu anderen Leistungen
Tit. 2.2.5.1 RdSchr. 16c – Abgrenzung zur Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V
Versicherte haben Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen
einer stationären Krankenhausbehandlung (§ 39 SGB V),
einer medizinischen Vorsorgeleistung (§ 23 Abs. 2 und 4 SGB V),
einer medizinischen Vorsorgeleistung für Mütter oder Väter (§ 24 SGB V),
häuslicher Krankenpflege (§ 37 SGB V),
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation (§ 40 SGB V) oder
einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation für Mütter oder Väter (§ 41 SGB V)
nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Die Haushaltshilfe kann in diesen Fällen nur beansprucht werden, wenn bei deren Beginn ein Kind im Haushalt lebt, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Sofern Versicherte gleichzeitig an einer schweren Erkrankungen bzw. einer akuten Verschlimmerung einer Krankheit leiden, ist der Anspruch auf Leistungen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V für die Dauer der o.g. Behandlungen ausgeschlossen und der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V zu gewähren (s. hierzu auch Abschnitt 2.2.3.1 "Beginn des Anspruchs auf Haushaltshilfe").