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BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 1/15 R - Berücksichtigung von Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei der Ermittlung der Gesamteinkommensgrenze in der Familienversicherung
Bundessozialgericht
Urt. v. 29.06.2016, Az.: B 12 KR 1/15 R
Krankenversicherung: Kinder mit mehr als 405 € an eigenem Einkommen sind "Selbstzahler"
Kinder sind in der gesetzlichen Krankenversicherung über ihre Eltern nur so lange kostenfrei mitversichert, wie ihr eigenes Einkommen 415 € im Monat nicht übersteigt. (Das war hier der Fall, weil der - privat krankenversicherte - Vater gestorben war und die Mutter für ihre beiden Kinder eine Halbwaisenrente von der Versorgungseinrichtung der Ärztekammer in Höhe von 458 € erhielten.)
Quelle: Wolfgang Büser
Berücksichtigung von Halbwaisenrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei der Ermittlung der Gesamteinkommensgrenze in der Familienversicherung
Rechtsgrundlagen:
Fundstellen:
Breith. 2017, 273-280
DStR 2016, 13
FEVS 68, 257 - 266
SGb 2016, 513-514
WzS 2016, 331
BSG, 29.06.2016 - B 12 KR 1/15 R
Amtlicher Leitsatz:
Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, bei der Anwendung der Gesamteinkommensgrenze im Rahmen der Familienversicherung Halbwaisenrenten einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen.