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BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R - Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Glückspielgewinnen als Einkommen; Beweislast des Leistungsberechtigten bei Unmöglichkeit der Feststellung oder Schätzung der Höhe der Einnahmen
Bundessozialgericht
Urt. v. 15.06.2016, Az.: B 4 AS 41/15 R
Automatengewinne werden angerechnet
Der Vater einer Hartz IV-beziehenden Familie kann sich nicht dagegen wehren, dass Gewinne, die er an Spielautomaten erzielt und bar auf sein Girokonto einzahlt, auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet werden. Auch kann er nicht mit dem Argument komplett durchdringen, er habe ja schließlich auch Aufwand gehabt (Einsatz bei den Automaten), sodass unter dem Strich kein Gewinn erzielt werden konnte. Kann er allerdings darlegen, welche Einsätze tatsächlich zu welchen Gewinnen geführt haben, so darf er diese gegenrechnen. Die Einsätze, die einfach nur verloren gingen, dürfe er nicht als "notwendige Ausgaben" verbuchen.
Quelle: Wolfgang Büser
Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Berücksichtigung von Glückspielgewinnen als Einkommen; Beweislast des Leistungsberechtigten bei Unmöglichkeit der Feststellung oder Schätzung der Höhe der Einnahmen
Rechtsgrundlagen:
§ 2a Alg II-V
Fundstellen:
FEVS 68, 241 - 250
info also 2016, 281
JM 2017, 249-250
NDV-RD 2017, 7-11
NJW 2017, 10
SGb 2016, 457
ZfF 2016, 256
BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 41/15 R
Amtlicher Leitsatz:
1. Glückspielgewinne sind als einmalige Einnahmen auf die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts anzurechnen, ohne dass hiervon vergebliche Spieleinsätze abzuziehen sind.
2. Lassen sich solche einmaligen Einnahmen der Höhe nach nicht mehr sicher feststellen oder auf einer realistischen Grundlage schätzen, kann dies auch im Fall einer Aufhebungsentscheidung zu einer Beweislastentscheidung zu Lasten des Leistungsberechtigten führen.