Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 15c, Allgemeines
Tit. 4.1 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende
Tit. 4.1 RdSchr. 15c – Allgemeines
(1) Arbeitnehmer, die wegen Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen. Voraussetzung für die Zahlungspflicht des Arbeitgebers ist, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Spende im Sinne der §§ 8 und 8a TPG oder § 9 TFG beruht, da diese als unverschuldete Arbeitsverhinderung gilt.
(2) Der Anspruch nach § 3a EFZG kann nicht umfassender sein als der, den der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit hätte. Tatbestände, die bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gegen einen Entgeltfortzahlungsanspruch sprechen würden (z.B. unbezahlter Urlaub), haben deshalb dieselbe Wirkung auch während einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Spende für den Entgeltfortzahlungsanspruch. Es wird daher auf die bereits in den gemeinsamen Rundschreiben vom 25.06.1998 und 21.12.1998 getroffenen Aussagen zur Entgeltfortzahlung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit verwiesen. Sofern Besonderheiten bei einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Spende bestehen, sind diese in diesem Rundschreiben gesondert dargestellt.
(3) Die Höhe des Arbeitsentgelts, die Art und Weise oder die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses haben für den Entgeltfortzahlungsanspruch keine Bedeutung. So besteht z. B. auch bei geringfügigen Beschäftigungen ein Entgeltfortzahlungsanspruch.