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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Anlage 2 RdSchr. 15c, EMPFEHLUNG Nr. S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden
Anlage 2 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Anhangteil
Anlage 2 RdSchr. 15c – EMPFEHLUNG Nr. S1 vom 15. März 2012 über die finanziellen Aspekte grenzübergreifender Lebendorganspenden
(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
(2012/C 240/04)
DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
- gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 ( 2 ) ergeben,
gestützt auf Artikel 168 Absatz 7 AEUV,
gestützt auf Artikel 48 AEUV,
gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen ihrer Tätigkeit ist die Union zur Wahrung der Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung verpflichtet.
(2) Die Maßnahmen der Union dürfen sich nicht auf nationale Rechtsvorschriften über die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut auswirken.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 regelt nicht die Erstattung von Sachleistungen für einen lebenden Spender in den Fällen, in denen die auf diesen anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Kostenerstattung entweder nicht vorsehen oder ausschließen und die für den Organempfänger geltenden Rechtsvorschriften keine Deckung der Kosten des Spenders vorsehen.
(4) Anerkanntermaßen sind Organtransplantationen kostenwirksame Behandlungen, von denen die Patienten enorm profitieren, und müssen Lebendspenden in einer Art und Weise ausgeführt werden, die das soziale Risiko für den einzelnen Spender minimiert.
(5) Der zuständige Träger des Organempfängers sollte eine dem Gebot der Menschlichkeit entsprechende Ad-hoc-Lösung finden und die im Zuge der grenzübergreifenden Lebendspende notwendigen Sachleistungen erstatten, sofern die auf den Organspender anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Erstattung für lebende Organspender oder Lebendorganspenden im Allgemeinen vorsehen.
(6) Der lebende Spender muss die Möglichkeit haben, auf der Grundlage aller maßgeblichen Informationen eine unabhängige Entscheidung zu treffen und sollte vorab über den Krankenversicherungsschutz, die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der grenzübergreifenden Organspende und gegebenenfalls über den Ausgleich von Einkommensausfall durch Geldleistungen bei Krankheit informiert werden -
EMPFIEHLT:
(1) Bei der Vorbereitung oder Genehmigung einer Lebendorganspende, bei der das Organ von einer in einem anderen Mitgliedstaat versicherten Person stammt, sollten die zuständigen Behörden des Organempfängers prüfen, ob dem Spender bei Problemen im Zuge der Organspende Zugang zu ihrem Gesundheitssystem gewährt werden kann.
(2) Die zuständigen Behörden des Organempfängers bemühen sich um eine dem Gebot der Menschlichkeit entsprechende Lösung und erstatten dem Spender die für die grenzübergreifende Lebendspende notwendigen Sachleistungen, sofern die auf den Organspender anzuwendenden Rechtsvorschriften keinen Sachleistungsanspruch für den Spender vorsehen.
(3) Die zuständige Behörde des Spenders kommt für Geldleistungen bei Krankheit gemäß den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften auf, ungeachtet des Mitgliedstaats der Organspende und des Organempfängers. Ein etwaiger, mit der Spende in Zusammenhang stehender Einkommensausfall des Spenders sollte wie jede andere Arbeitsunfähigkeit gemäß den auf den Spender anzuwendenden Rechtsvorschriften behandelt werden, da es keinen Grund dafür gibt, die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Organspende anders zu behandeln als eine Arbeitsunfähigkeit, die auf andere medizinische Ursachen zurückzuführen ist.
Die Vorsitzende der Verwaltungskommission
Karin MØHL LARSENDE C 240/4
Veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union am 10.8.2012