Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit 13.5 RdSchr. 15c, Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB V
Tit 13.5 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 13 – § 12a SGB VII - Gesundheitsschaden
Tit 13.5 RdSchr. 15c – Abgrenzung zu Leistungen nach dem SGB V
(1) Ein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung besteht nach § 11 Absatz 5 SGB V nicht, sofern Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden können.
(2) Für die Blut-, Organ- oder Gewebespende besteht nach § 2 Absatz 1 Nr. 13 Buchstabe b SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung, so dass beim Eintritt von Gesundheitsschäden im Sinne des § 12a SGB VII eine vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen kann. Ein solcher Vorrang für Leistungen nach dem SGB VII besteht in jedem Fall - auch während der regelmäßigen Dauer der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende - für Sachleistungen, die aufgrund des Gesundheitsschadens im Sinne des § 12a SGB VII zusätzlich erforderlich werden (Abweichung im Heilverfahren).
(3) Im Übrigen wird auf die Abschnitte 4.8 "Gesundheitsschaden bei der Spende" 8.12 "Abgrenzung zur Unfallversicherung" und 9.5.3 "Spende mit Gesundheitsschaden" verwiesen.