Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit 13.4 RdSchr. 15c, Zuständiger Unfallversicherungsträger
Tit 13.4 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 13 – § 12a SGB VII - Gesundheitsschaden
Tit 13.4 RdSchr. 15c – Zuständiger Unfallversicherungsträger
Zuständig zur Erbringung von Leistungen bei Versicherungsfällen nach § 2 Absatz 1 Nr. 12 a SBG VII ist nach § 133 SGB VII der Unfallversicherungsträger des Krankenhauses, in dem die Spende erfolgt. Dies ist bei gewerblichen Krankenhäusern die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege und bei öffentlichen Krankenhäusern der Unfallversicherungsträger des Landes (§ 128 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII) bzw. der Kommune (§ 129 Absatz 1 Nr. 1 SGB VII).