Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit 13.3 RdSchr. 15c, Vor- und Nachsorgeuntersuchungen
Tit 13.3 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 13 – § 12a SGB VII - Gesundheitsschaden
Tit 13.3 RdSchr. 15c – Vor- und Nachsorgeuntersuchungen
§ 12a Absatz 2 SGB VII stellt klar, dass auch Gesundheitsschäden im Zusammenhang mit der für die Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe erforderlichen Voruntersuchungen sowie Nachsorgemaßnahmen unter den Versicherungsschutz fallen. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn es nach der Voruntersuchung nicht zur Spende kommt.