Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit 12.1 RdSchr. 15c, Allgemeines
Tit 12.1 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 12 – § 2 SGB VII - Versicherung kraft Gesetzes
Tit 12.1 RdSchr. 15c – Allgemeines
(2) Im Gegensatz zu den in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Änderungen im Entgeltfortzahlungsgesetz sowie im Sozialgesetzbuch V, die nur für Spenden nach den §§ 8 und 8a des TPG und § 9 des TFG gelten, entsteht in der Unfallversicherung auch bei der Spende von Blut ein Versicherungsschutz und eventueller Leistungsanspruch.
(2) Durch die Änderung des § 2 SGB VII wird der Versicherungsschutz dahingehend klargestellt, dass er sich auch auf Personen erstreckt, die sich Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen unterziehen, wenn diese anlässlich einer Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe vorgenommen werden.