Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 10.1 RdSchr. 15c, Allgemeines
Tit. 10.1 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 10 – § 8 KVLG 1989 - Betriebshilfe an landwirtschaftliche Unternehmer
Tit. 10.1 RdSchr. 15c – Allgemeines
(1) Ist der Spender landwirtschaftlicher Unternehmer und in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert, wird anstelle des Krankengeldes nach § 44a SGB V Betriebshilfe nach § 9 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) gewährt.
(2) Entgegen den Regelungen zum Krankengeld nach § 44a SGB V erbringt die landwirtschaftliche Krankenkasse als Krankenkasse des Spenders diese Leistung und hat nach § 8 Absatz 2b KVLG 1989 gegenüber der Krankenkasse des Empfängers oder gegenüber einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, einem Beihilfeträger des Bundes, einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, einen Anspruch auf Erstattung der Kosten.