Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.5.3 RdSchr. 15c, Spende mit Gesundheitsschaden
Tit. 9.5.3 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 9 – § 44a SGB V - Krankengeld bei Spende → Tit. 9.5 – Dauer des Anspruches auf Krankengeld
Tit. 9.5.3 RdSchr. 15c – Spende mit Gesundheitsschaden
(1) Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird für den Regelfall der Spende geleistet. Sofern ein Gesundheitsschaden im Verlauf der Spende auftritt, welcher über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht, liegt nach § 12a SGB VII ein Versicherungsfall der Unfallversicherung im Sinne des § 7 SGB VII vor. Nach § 11 Absatz 5 SGB V besteht auf Leistungen nach dem SGB V kein Anspruch, sofern Leistungen nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung beansprucht werden können (siehe Abschnitt 4.8 "Gesundheitsschaden bei der Spende" und Abschnitt 8.12 "Abgrenzung zur Unfallversicherung").
(2) Die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers beginnt dem Rechtsgedanken der überholenden Kausalität entsprechend erst, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Spende tatsächlich beendet und der Gesundheitsschaden alleinige Ursache für die weitere Arbeitsunfähigkeit ist. Die Abgrenzung ist einzelfallabhängig mit dem Unfallversicherungsträger zu klären. Hierbei ist jederzeit sicherzustellen, dass keine Versorgungslücke für den Spender entstehen kann.
(3) Wurde im Einzelfall der Übergang auf den Unfallversicherungsträger geklärt, beauftragt der Unfallversicherungsträger die Krankenkasse des Spenders im Rahmen eines Einzelauftrags mit der Zahlung des Verletztengeldes.