Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.5.1 RdSchr. 15c, Allgemein
Tit. 9.5.1 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 9 – § 44a SGB V - Krankengeld bei Spende → Tit. 9.5 – Dauer des Anspruches auf Krankengeld
Tit. 9.5.1 RdSchr. 15c – Allgemein
(1) Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird für den Zeitraum des Ausfalls von Arbeitseinkünften geleistet. Es handelt sich um den Zeitraum, in dem der Spender im Hinblick auf die Spende bei einem komplikationslosen Verlauf arbeitsunfähig ist.
(2) Aufgrund dessen, dass § 44a SGB V nicht auf § 48 SGB V verweist, kann entsprechend der Gesetzesbegründung keine Anrechnung der Dauer des Krankengeldbezugs nach § 44a SGB V auf die Dauer des Krankengelds nach § 44 Absatz 1 SGB V vorgenommen werden. § 44a SGB V ist als "lex spezialis" anzusehen; § 48 SGB V findet keine Anwendung.