Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.4 RdSchr. 15c, Zahlung des Krankengeldes
Tit. 9.4 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 9 – § 44a SGB V - Krankengeld bei Spende
Tit. 9.4 RdSchr. 15c – Zahlung des Krankengeldes
Das Krankengeld nach § 44a SGB V wird analog der Regelung zum Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V für Kalendertage gezahlt; ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Zwar enthält § 44a SGB V keinen Verweis auf § 47 Absatz 1 Satz 7 SGB V, jedoch ist der gesetzgeberischen Intention folgend, sich möglichst an den bereits bestehenden Aussagen zur Berechnung des Krankengeldes nach § 44 SGB V zu orientieren, auch bei der Zahlung des Krankengeldes für einen ganzen Kalendermonat nicht abweichend zu verfahren. Zudem enthält § 44a SGB V einen Verweis auf § 47 Absatz 2 - 4 SGB V, weshalb diese Berechnungsregelungen auch für dieses Krankengeld entsprechend gelten. Nach § 47 Absatz 2 Satz 3 SGB V ist bei Bezug von nach Monaten bemessenem Arbeitsentgelt oder bei Arbeitsentgelt, das nicht auf Basis von Stunden berechnet werden kann, der 30. Teil des Entgelts als Regelentgelt zu Grunde zu legen. Eine Berechnung nach tatsächlichen Kalendertagen, wie sie bei einer Zahlung des Krankengeldes exakt nach Kalendertagen notwendig wäre, ist gesetzlich nicht vorgesehen.