Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.3.1.1.4 RdSchr. 15c, Entgeltumwandlung
Tit. 9.3.1.1.4 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 9.3.1 – Besonderheiten → Tit. 9.3.1.1 – Arbeitnehmer
Tit. 9.3.1.1.4 RdSchr. 15c – Entgeltumwandlung
Das Krankengeld nach § 44a SGB V soll analog dem Krankengeld nach § 44 SGB V den entgangenen Verdienstausfall des Spenders ausgleichen (Entgeltersatzfunktion). Während das Krankengeld nach § 44 SGB V ausschließlich auf Grundlage der beitragspflichtigen Einnahmen zu berechnen ist, wird zur Berechnung des Krankengeldes nach § 44a SGB V auf das regelmäßig erzielte Nettoarbeitsentgelt abgestellt, zu welchem daher abweichend auch die lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelten Entgeltbestandteile zählen. Bei der Ermittlung des Krankengeldes nach § 44a SGB V sind demnach grundsätzlich auch die umgewandelten Entgelte zu berücksichtigen.