Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 9.3.1.1.2 RdSchr. 15c, Besonderheiten des Übergangsbereichs
Tit. 9.3.1.1.2 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 9.3.1 – Besonderheiten → Tit. 9.3.1.1 – Arbeitnehmer
Tit. 9.3.1.1.2 RdSchr. 15c – Besonderheiten des Übergangsbereichs
(1) Für Arbeitnehmer im Übergangsbereich nach § 20 SGB IV gelten besondere Regelungen bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen und zur Beitragstragung in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
(2) Die besondere Beitragsberechnung wird abweichend zum Krankengeld nach § 44 SGB V (vgl. § 47 Absatz 1 Satz 8) bei der Krankengeldberechnung nach § 44a SGB V berücksichtigt. Daher erfolgt die Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der tatsächlich ausgezahlten Einnahmen.