Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 7.1 RdSchr. 15c, Allgemeines
Tit. 7.1 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 7 – § 11 SGB V - Leistungsarten
Tit. 7.1 RdSchr. 15c – Allgemeines
Mit der vorgenommenen Ergänzung wurde klargestellt, dass die vorrangige Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung auch in den Fällen gilt, in denen bei Versicherten ein Gesundheitsschaden im Sinne des § 12a SGB VII, der über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und im ursächlichen Zusammenhang mit der Spende steht, eingetreten ist.