Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1 RdSchr. 15c, Allgemeines
Tit. 6.1 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 6 – § 8 EFZG - Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Tit. 6.1 RdSchr. 15c – Allgemeines
Auch hier handelt sich um eine Folgeänderung zum neuen § 3a (Absatz 1) EFZG. Sie stellt sicher, dass Spender bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einem erkrankten Arbeitnehmer gleichgestellt werden und grundsätzlich keinen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3a EFZG über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus haben.