Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Tit. 4.9.2 RdSchr. 15c, Gesetzlich Versicherte
Tit. 4.9.2 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EntgFG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende → Tit. 4.9 – Erstattungsanspruch des Arbeitgebers nach § 3a Abs. 2 EFZG
Tit. 4.9.2 RdSchr. 15c – Gesetzlich Versicherte
Dem Arbeitgeber sind nach § 3a Abs. 2 EFZG von der gesetzlichen Krankenkasse des Empfängers das an den Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden vom Arbeitgeber zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung auf Antrag zu erstatten. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der Arbeitgeber zählen in diesem Sinne auch:
Beitragszuschüsse, welche im Sinne des § 23 c Abs. 1 Satz 3 SGB IV als Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt werden,
Beitragszuschüsse nach § 257 SGB V.