Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.8 RdSchr. 15c, Gesundheitsschaden bei der Spende
Tit. 4.8 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende
Tit. 4.8 RdSchr. 15c – Gesundheitsschaden bei der Spende
(1) Ist ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge der Spende an seiner Arbeitsleistung gehindert, hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3a Absatz 1 EFZG durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen.
(2) Sofern ein Gesundheitsschaden im Verlauf der Spende auftritt, welcher über die regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgeht und mit der Spende im ursächlichen Zusammenhang steht (im Folgenden Gesundheitsschaden), liegt nach § 12a SGB VII ein Versicherungsfall im Sinne der Unfallversicherung vor. Mit dem Tag des Leistungsträgerwechsels entfällt daher der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3a EFZG und damit der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber der Krankenkasse nach § 3a Absatz 2 Satz 1 EFZG. Stattdessen setzt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG ein.
(3) In Abweichung zu den Ausführungen unter Abschnitt 4.2 "Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit/Abgrenzung § 3EFZG " sind in diesen Fallgestaltungen die EFZ-Ansprüche nach § 3 EFZG vorrangig gegenüber den Ansprüchen nach 3a EFZG.
(4) Zur konkreten Bestimmung des Termins des Leistungsträgerwechsels siehe Abschnitt 8.12 "Abgrenzung zur Unfallversicherung".