Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.6 RdSchr. 15c, Kurzarbeit
Tit. 4.6 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende
Tit. 4.6 RdSchr. 15c – Kurzarbeit
(1) Im Falle von Kurzarbeit bezieht sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nur auf das durch den Arbeitsausfall reduzierte Entgelt (siehe BT-Drs. 17/9773 Seite 39). Zusätzlich besteht ein Krankengeldanspruch nach § 44a SGB V, der entsprechend § 49 Absatz 1 Nr. 1 SGB V im Umfang des Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3a EFZG ruht. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer bis zum Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums neben dem Entgeltfortzahlungsanspruch auch einen teilweisen Anspruch auf Krankengeld haben.
(2) Eine Unterscheidung der Fälle nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vor oder während der Kurzarbeit, wie sie bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen ist, ist bei einer spendebedingten Arbeitsunfähigkeit nicht notwendig. Hintergrund ist, dass § 47b Absatz 4 SGB V (aufgrund des § 98 Absatz 3 Nr. 2 SGB III) nicht angewandt werden kann, da hier explizit auf den Entgeltfortzahlungsanspruch aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird. Der Arbeitgeber zahlt daher auch kein Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes. Die Zahlung des Krankengeldes nach § 44a SGB V in Höhe des Spitzbetrages erfolgt durch die Krankenkasse des Empfängers.
(3) Zum Anspruch auf Krankengeld siehe Abschnitt 9.3.1.1.3 "Kurzarbeit".