Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.5 RdSchr. 15c, Wartezeit
Tit. 4.5 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende
Tit. 4.5 RdSchr. 15c – Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer Spende besteht ab Beginn einer Beschäftigung. Eine Wartezeit analog § 3 Absatz 3 EFZG, wonach der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses entsteht, ist für die Entgeltfortzahlung nach § 3a EFZG nicht vorgesehen.