Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.3 RdSchr. 15c, Mitteilungsbefugnis der Krankenkassen
Tit. 4.3 RdSchr. 15c
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Ansprüchen bei einer Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen
Tit. 4 – § 3a EFZG - Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Spende
Tit. 4.3 RdSchr. 15c – Mitteilungsbefugnis der Krankenkassen
Die Krankenkassen sind nach § 69 Absatz 4 SGB X befugt, einem Arbeitgeber mitzuteilen, ob die Fortdauer einer Arbeitsunfähigkeit oder eine erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht; die Übermittlung von Diagnosedaten an den Arbeitgeber ist nicht zulässig. Weitergehende Informationen, ob z.B. die Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Spende besteht, sind durch den Arbeitnehmer zu erbringen (siehe Abschnitt 4.4 "Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber")