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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Ausländische Arbeitnehmer - Blaue Karte EU
Ausländische Arbeitnehmer - Blaue Karte EU
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Der Gesetzgeber hat mit den Regeln für die Erteilung der Blauen Karte EU Sonderbestimmungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer aus Drittstaaten in der EU geschaffen. Die ausländischen Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten haben so die Möglichkeit, sich in den teilnehmenden Mitgliedsländern der Union aufzuhalten. Das Basiswerk ist die RiLi 2009/50/EG. Sie will die Einreise hochqualifizierter ausländischer Arbeitnehmer in die EU-Staaten erleichtern. "Drittstaatsangehöriger" ist dabei jede Person, die nicht Unionsbürger i.S.v. Art. 17 Abs. 1 des Vertrags ist (Art. 2 lit. a) RiLi 2009/50/EG).
Praxistipp:
Aktuelle und weiterführende Informationen zur Blauen Karte EU gibt es u.a. auf der Webseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge und in Kurzform auch auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
Aufenthaltstitel für Fachkräfte gem. §§ 18a, 18b AufenthG werden in der Regel für die Dauer von vier Jahren befristet (§ 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Blaue Karte EU wird gem. § 18 Abs. 4 Satz 2 AufenthG für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt oder verlängert, wenn die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre beträgt. Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird gem. § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Abs. 1 u. Abs. 2 AufenthG geregelten Ablehnungsgründe vorliegt. Abweichend von § 4a Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist bei einem Arbeitsplatzwechsel nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich. Wie alle anderen Aufenthaltstitel kann auch die Blaue Karte EU wieder entzogen werden.
2. Die Voraussetzungen der Erteilung
Aufenthaltstitel werden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a AufenthG als Blaue Karte EU erteilt. Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU angewandt - jedenfalls soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 3 AufenthG).
Nach § 18b Abs. 2 AufenthG gilt:
Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Blaue Karte EU zum Zweck einer ihrer Qualifikation angemessenen Beschäftigung erteilt, wenn sie ein Gehalt in Höhe von mindestens zwei Dritteln der jährlichen Bemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhält und keiner der in § 19f Abs. 1 u. Abs. 2 AufenthG geregelten Ablehnungsgründe vorliegt (§ 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Das sind 2023 58.400 EUR west und 56.800 EUR ost (2021: 56.800,00 EUR west und 53.600,00 EUR ost; 2022: 56.400 EUR west und 54.000 EUR ost).
Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU abweichend von § 18b Abs. 2 Satz 1 AufenthG mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt (§ 18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Das sind 2022 43.992 EUR west und 42.120 ost (2021: 44.304,00 EUR west und 41.808,00 EUR ost).
Abweichend von § 4a Abs. 3 Satz 3 AufenthG ist bei einem Arbeitsplatzwechsel eines Inhabers einer Blauen Karte EU nur in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich; sie wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Erteilung einer Blauen Karte EU vorliegen (§ 18b Abs. 2 Satz 4 AufenthG).
§ 19f AufenthG sieht Ablehnungsgründe für einen Aufenthaltstitel nach § 18b Abs. 2 AufenthG vor. Eine Blaue Karte EU, die zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurde, ist zu widerrufen, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 41 AufenthG die Zustimmung zur Ausübung der Beschäftigung widerrufen hat (§ 52 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
Eine Zustimmung ist bei Ausübung einer Beschäftigung durch Ausländer, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und
zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder
sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt)
nicht erforderlich (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 u. Nr. 2 BeschV).
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unterrichtet gemäß § 91f Abs. 1 AufenthG als nationale Kontaktstelle im Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt, über den Inhalt und den Tag einer Entscheidung über die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat, übermittelt der nationalen Kontaktstelle unverzüglich die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen Kontaktstelle können die für Unterrichtungen nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Ausländerzentralregister durch die Ausländerbehörden unter Nutzung der AZR-Nummer automatisiert übermittelt werden.
3. Rechtsprechungs-ABC
An dieser Stelle werden einige der interessantesten Entscheidungen zum Thema ausländische Arbeitnehmer und Blaue Karte EU in alphabetischer Reihenfolge nach Stichwörtern geordnet vorgestellt:
3.1 Vergleichbare Qualifikation
Wer keinen Hochschulabschluss hat, erfüllt schon die erste Voraussetzung für die Erteilung einer Blauen Karte EU nicht (§ 19a Abs. 1 Nr. 1 lit a) AufenthG). Ob der Antragsteller über die durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene vergleichbare Qualifikation i.S.d. § 19a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG verfügt, bedurfte im Zeitpunkt der Entscheidung - 24.04.2013 - keiner Klärung. Zu diesem Zeitpunkt gab es die in § 19a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG angesprochene Rechtsverordnung, die eine vergleichbare Qualifikation durch Berufserfahrung regelt, (noch) nicht. Es existiert - zum Zeitpunkt der Entscheidung - auch kein Verfahren, mit dem eine Vergleichbarkeit festgestellt werden kann (VG Düsseldorf, 24.04.2013 - 7 L 488/13).