Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BSG, 24.04.2015 - B 4 AS 22/14
Bundessozialgericht
Urt. v. 24.04.2015, Az.: B 4 AS 22/14
Besteht nach der Haft Anspruch auf "Überbrückungsgeld", gibt es kein ALG II
Hat ein Mann nach seiner Entlassung aus der Haft Anspruch auf Überbrückungsgeld nach dem Strafvollzugsgesetz, so kann er nicht verhindern, dass dieser Betrag auf sein Arbeitslosengeld II angerechnet wird (hier ging es um die ersten 5 Tage nach der Entlassung aus dem Knast). Das gelte auch dann, wenn er den Antrag auf Überbrückungsgeld später zurücknimmt und einige Tage danach erneut stellt, um der Anrechnung zu "entgehen". Hat sich ein Bedürftiger durch seinen Antrag auf Hartz IV-Leistungen "in das Regime des Sozialgesetzbuches begeben", so kann er nicht mehr rechtlich disponieren, wie es ihm günstiger erscheint. Auch habe das Jobcenter keine Verpflichtung gehabt, den Mann „spontan“ über die beste Inanspruchnahme seiner Leistungsansprüche zu beraten. Funktion der Gestaltungsmöglichkeiten von Hartz IV „sei die Vermeidung, nicht die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit“.
Quelle: Wolfgang Büser