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Stolpersteine - Abgabe zur Künstlersozialversicherung
Stolpersteine - Abgabe zur Künstlersozialversicherung
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Von den Entgelten, die der Betrieb an selbstständige Künstler und Publizisten zahlt, muss eine Abgabe zur Künstlersozialversicherung geleistet werden. Durch die verstärkte Überwachung im Rahmen der Betriebsprüfungen der Rentenversicherung kommt es immer wieder zu unliebsamen Nachforderungen. Lesen Sie, wie Sie dies für Ihr Unternehmen vermeiden können. Die Erhebung der Abgabe erfolgt in einem zweistufigen Verfahren: Im ersten Schritt wird die Abgabepflicht dem Grunde nach festgestellt (Erfassungsbescheid). Im zweiten Schritt wird aufgrund der gezahlten Vergütungen per Abrechnungsbescheid die Höhe der Abgabe festgesetzt (LSG Nordrhein-Westfalen, 30.11.2017 – L 5 KR 160/15). Die Künstlersozialabgabe ist mit der Verfassung vereinbar (BVerfG, 08.04.1987 – 2 BvR 909/82; BSG, 08.10.2014 – B 3 KS 1/13 R).
2. Meldepflicht
2.1 Selbstständigkeit
Künstler i.S.d. Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG). Die Künstlersozialversicherung kommt nur in Betracht, wenn der Auftragnehmer selbstständig tätig ist. Wird die Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, sind für die Versicherungspflicht zur Sozialversicherung auch für diesen Personenkreis die allgemeinen Regelungen anzuwenden. Die Frage, ob der Künstler oder Publizist selbstständig ist, ist allein nach seinem Rechtsverhältnis zum Auftraggeber zu entscheiden. Es kommt also darauf an, ob zum jeweiligen Unternehmer ein abhängiges Arbeitsverhältnis besteht oder ob der Auftrag auf freiberuflicher Basis ausgeführt wird.
Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, sind keine Arbeitnehmer, weil sie das Lehrplanwerk des Verbandes deutscher Musikschulen zu beachten haben, sondern selbstständig tätig (BSG, 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R). Sie gehören damit zu den selbstständigen Künstlern i.S.d. §§ 1, 2 S. 1 KSVG.
Bei einer Opernchoraushilfe überwiegen – im Gegensatz zu den ständigen Mitgliedern des Chores – die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit. Das Training bzw. das Üben und Proben findet bei festangestellten Opernchorsängern in Form von regelmäßigen Chorsaalproben unter der Weisungsgebundenheit der künstlerischen Leitung statt, während es dem als Aushilfe einmalig einspringenden Chorsänger obliegt, sich eigenverantwortlich zuhause oder in Form von Gesangsunterricht die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um den von ihm geschuldeten Beitrag zur künstlerischen Gesamtleistung des Chores eigenständig erbringen zu können (LSG Hessen, 15.12.2016 – L 8 KR 386/14). Die Tatsache, dass kein eigenes Kapital eingesetzt und damit das für eine Selbstständigkeit sprechende Unternehmerrisiko nicht getragen wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung (BSG, 14.03.2018 – B 12 KR 3/17 R).
Schauspieler an Theatern sind in der Regel im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig (LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 – L 2 R 579/16). Für die Feststellung, ob eine Tätigkeit als Schauspieler als Beschäftigung oder aber im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt wird, kann als Beurteilungshilfe der durch die Spitzenverbände der Versicherungsträger aufgestellte Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen herangezogen werden, der Gerichte jedoch bei der zu treffenden Einzelfallwürdigung nicht bindet (siehe Anlage 1 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 01.04.2022). Danach gelten für Tätigkeiten bei Film- und Fernsehproduktionen neben dem ständigen Personal beschäftigte Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die in der Regel aufgrund von Honorarverträgen tätig und im Allgemeinen als freie Mitarbeiter bezeichnet werden, als abhängig Beschäftigte. Dies gilt insbesondere für Schauspieler (vgl. 3.1 des Abgrenzungskatalogs). Darsteller sind nur dann selbstständig tätig, wenn sie für Produktionen einzelvertraglich verpflichtet sind und sie als Gast in einer Sendung im Live-Charakter mitwirken (vgl. 3.3 des Abgrenzungskatalogs -LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 - L 5 KR 817/20). Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wurde vom BSG verworfen (BSG, 25.05.2022 – B 3 KS 1/22 B).
Auch bei programmgestaltenden Mitarbeitern beim Rundfunk kann entgegen einer ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbstständigkeit bleibt und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann (LSG Hessen, 06.10.2016 - L 8 KR 101/14). Die Revision gegen das Urteil wurde vom BSG abgewiesen (BSG, 26.09.2017 – B 1 KR 31/16 R). Das Verfügungsrecht innerhalb eines zeitlichen Rahmens ist anzunehmen, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang ohne Abschluss entsprechender Vereinbarungen zur Arbeit herangezogen werden kann; etwa wenn die Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt einseitig, ohne Mitwirkung des Mitarbeiters, Dienstpläne aufstellt (LSG Rheinland-Pfalz, 31.08.2016 – L 6 R 95/14).
Eine abhängige Beschäftigung kann auch vorliegen, wenn ein Mitarbeiter seine Arbeitsleistung in einem Home-Office erbringt (LSG Berlin-Brandenburg, 21.03.2018 – L 9 KR 133/15).
Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob die Künstler bzw. Publizisten steuerrechtlich als Freiberufler oder Gewerbetreibende eingestuft sind.
2.2 Juristische Personen und Personengesellschaften
Wird der Auftrag an eine juristische Person vergeben, fehlt es an dem Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Leistung des einzelnen Künstlers. Daher ist die Abgabe dann nicht zu leisten. Auch Zahlungen an eine KG unterliegen nicht der Abgabepflicht. Allerdings geht die Abgabepflicht nicht grundsätzlich unter. Denn das ausführende Unternehmen wird abgabepflichtig hinsichtlich der Honorare, die es an den jeweils selbstständigen Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer für die künstlerische oder publizistische Leistung zahlt. Dies gilt aber nicht für Gewinnzuweisungen an die Gesellschafter der KG, die gleichzeitig ohne Vergütung für das Unternehmen als Künstler auftreten (BSG, 02.04.2014 – B 3 KS 3/12 R). Bei Gewinnzuweisungen an einen Kommanditisten einer neu gegründeten GmbH & Co. KG hat das BSG dagegen entschieden, dass sich bei dem bisher als selbstständiger Publizist tätigen Gesellschafter keine Änderung hinsichtlich des Status als selbstständiger Künstler ergebe und er daher weiter versicherungspflichtig nach dem KSVG sei. Die Gewinnanteile der Gesellschafter einer KG stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, die ihrerseits zum Arbeitseinkommen i.S.v. § 15 Abs. 1 SGB IV, der systemübergreifend auch bei § 3 Abs. 1 S. 1 KSVG anzuwenden ist, zählen. Dadurch setzt der Betroffene seine erwerbsmäßige Tätigkeit als selbstständiger Publizist mit Arbeitseinkommen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze fort (BSG, 07.05.2020 – B 3 KS 3/18 R). Maßgebend für den Versichertenstatus ist damit ein weites Verständnis über das Vorliegen von Arbeitseinkommen i.S.d. § 3 Abs. 1 KSVG. Nach der Vorinstanz genügt es, dass das Arbeitseinkommen im weitesten Sinne eine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft sei (SG Berlin, 29.05.2018 – S 198 KR 1982/16).
Darüber hinaus besteht auch keine Abgabepflicht für Aufträge an eine in Rechtsform einer OHG geführte Werbeagentur (BSG, 16.07.2014 – B 3 KS 3/13 R).
Ebenso gibt es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung auf Entgelte, die an eine GmbH gezahlt werden (BSG, 24.01.2019 – B 3 KS 2/18 B). Werden Honorare an den Geschäftsführer gezahlt, sind diese abgabepflichtig, wenn er sozialversicherungsrechtlich als Selbstständiger gilt. Voraussetzung ist, dass dadurch künstlerische/publizistische Leistungen abgegolten werden. Hierbei ist im Wege einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen wie auch der tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen, ob die Leistungen nach dem KSVG der Tätigkeit das Gepräge geben. Notwendige Geschäftsführertätigkeiten, die für eine selbstständige Berufsausübung typisch sind, bleiben hierbei grundsätzlich unbeachtlich. Eine Aufteilung des Gehalts in KSVG-spezifische und sonstige Anteile erfolgt nicht (BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R; LSG Bayern, 21.11.2018 – L 6 R 5129/17 – die Revision unter dem Az. B 3 KS 1/19 R endete mit einem Vergleich). Auch bei einer "Ein-Personen-GmbH" ist von der Vergütung des Gesellschafter-Geschäftsführers die Künstlersozialabgabe nur dann zu zahlen, wenn seine selbstständige Tätigkeit tatsächlich einen wesentlich kreativen oder schöpferischen Charakter hat. Das ist nicht der Fall, wenn die Tätigkeit sich auf den kaufmännischen, logistischen und organisatorischen Bereich beschränkt. Ein pauschaler Rückschluss vom Unternehmensgegenstand der GmbH auf die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn die von der GmbH gegenüber ihren Kunden erbrachte Leistung das Ergebnis der Zusammenarbeit mehrerer Mitarbeiter ist (SG Stuttgart, 24.03.2021 – S 4 KR 22996/17).
2.3 Begriffsbestimmung "Künstler" bzw. "Publizist"
Eine über die Definition in § 2 KSVG hinausgehende Festlegung, was im Einzelnen unter Kunst zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder sehr schwierig. Das KSVG nennt nur allgemein die Begriffe "Künstler" und "künstlerische Tätigkeiten", wobei auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs bewusst verzichtet wurde (vgl. BT-Drucks. 8/3172 Seite 21 zu § 2). Der Begriff der Kunst ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 – L 9 KR 434/17). Er soll trotz seiner Unschärfe jedenfalls solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahr 1975 (vgl. BT-Drucks. 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (z.B. Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (LSG Sachsen, 19.07.2018 – L 9 KR 183/13). Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger unter dem Datum 13.04.2010 einen Abgrenzungskatalog entwickelt. Außerdem hat die Künstlersozialkasse eine Übersicht über künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten herausgegeben.
Bei gemischten Tätigkeiten ist i.R.e. Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob der Schwerpunkt im künstlerischen bzw. publizistischen Bereich liegt. Bei einem aus mehreren Tätigkeitsbereichen zusammengesetzten gemischten Beruf, für den ein einheitliches Entgelt gezahlt wird, kann von einem Entgelt für eine künstlerische Tätigkeit nur dann ausgegangen werden, wenn die künstlerischen Elemente das Gesamtbild der Tätigkeiten prägen. Auch notwendige Geschäftstätigkeiten, die für eine künstlerische Ausübung eines Berufs typisch sind, wie Reisen, Organisation und Verwaltung, stehen einer Wertung als künstlerische Tätigkeit nicht entgegen, sofern die Tätigkeit insgesamt ihren Schwerpunkt im künstlerischen Bereich aufweist (LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2021 - L 9 KR 424/19 – Revision wegen eines Verfahrensmangels an das LSG zurückverwiesen; BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 1/21 R).
Die Abgabepflicht besteht unabhängig davon, ob der Künstler oder Publizist tatsächlich nach dem KSVG versicherungspflichtig ist (siehe hierzu §§ 3 ff. KSVG). Ebenfalls keine Rolle spielt, ob es sich um eine haupt- oder nebenberufliche Tätigkeit handelt. Allerdings kommt die Künstlereigenschaft nur solchen Personen zu, die Kunst nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass diese als Wesensmerkmal der Person angesehen werden muss (LSG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2016 – L 5 KR 490/16). Unerheblich ist auch die Qualität der künstlerischen oder publizistischen Arbeit.
Beispiel:
Ein pensionierter Lehrer arbeitet freiberuflich an einem Englisch-Lehrbuch mit.
Ein Orchestermusiker spielt nebenher für einen Restaurantbesitzer bei geschlossenen Gesellschaften.
Ein Journalist arbeitet hauptberuflich bei einem Zeitungsverlag und verfasst nebenher für verschiedene Unternehmen Presseinformationen.
Alle drei Personen sind Künstler bzw. Publizisten i.S.d. Gesetzes.
Bei Journalisten kommt es auf einen eigenen Beitrag zum öffentlichen Kommunikationsprozess an, nicht auf deren Status als eine in der Öffentlichkeit bekannte Person. Entscheidend für die Abgabepflicht ist bei einer publizistischen Tätigkeit die Mitwirkung an einem Prozess, der zu einer in die Öffentlichkeit wahrgenommenen Aussage führt, soweit die Teilnahme eigenschöpferische Elemente aufweist (LSG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - L 1 KR 196/17).
Von § 2 KSVG erfasst werden Lektorats- und Übersetzungsarbeiten sowie die Erstellung von Sachregistern. Der Beruf "Lektor" gehört regelmäßig zu den publizistischen Berufen i.S.d. KSVG. Dies gilt sowohl für das stilistische als auch für das wissenschaftliche Lektorat. Auch bei Übersetzungsarbeiten ist eine Differenzierung zwischen belletristischer und wissenschaftlicher Literatur grundsätzlich nicht angezeigt (BAG, 04.06.2019 – B 3 KS 2/18 R).
Für selbstständige Kameraleute, die einen künstlerischen bzw. publizistischen Beitrag zur Erstellung eines Gesamtwerkes im Bereich der elektronischen Berichterstattung leisten, ist die Abgabe zu leisten (BSG, 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 R). Die beauftragten Kameraleute waren im Bereich der Berichterstattung (tagesaktuelle Ereignisse, Sportveranstaltungen) tätig. Das Abbilden von Personen oder Vorgängen der Zeitgeschichte mit tagesaktueller Bedeutung, bei dem der Nachrichten- und Informationswert im Vordergrund stehe, zähle zum Bereich der Publizistik. Kameraleute sind auch unter dem Einsatz audiovisueller Techniken künstlerisch und nicht allein technisch/handwerklich tätig.
Liegt der Schwerpunkt einer selbständigen Tätigkeit im Bereich der Dekoration unter eigenhändiger Herstellung von Dekorationsobjekten aus Naturmaterialien, liegt keine künstlerische Tätigkeit i.S.d. KSVG vor (LSG Berlin-Brandenburg, 26.01.2021 - L 9 KR 424/19 – Revision wegen eines Verfahrensmangels an das LSG zurückverwiesen: BSG, 01.06.2022 - B 3 KS 1/21 R).
Eine ausgeübte selbstständige Tätigkeit als Dozent für "design-thinking" unterfällt nicht der Versicherungspflicht nach dem KSVG (LSG Niedersachsen-Bremen, 02.04.2020 – L 16 KR 104/18). Zwar zähle grundsätzlich auch Design und dessen Lehre zu den in den Schutzbereich des KSVG einbezogenen Berufsfeldern, doch müsse es sich um eine Lehrtätigkeit handeln, die der aktiven Kunstausübung der Lernenden diene. Dies sei nach dem Vorbringen des Klägers nicht der Fall. Danach sei "design thinking" kein künstlerischer Unterricht, vielmehr handele es sich um die Vermittlung einer Methode, wie eine praxisgerechte Lösung gefunden und innovative Ideen generiert werden könnten (Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 21.10.2020 – B 3 KS 2/20 B).
Stellt ein Diskjockey lediglich ein Musikprogramm zusammen und spielt dies unverändert ab, ist er nicht als Künstler i.S.d. KSVG anzusehen. Dies gilt auch, wenn er dazu verbindende Texte spricht (LSG Berlin-Brandenburg, 25.01.2019 – L 1 KR 105/17). Die Tätigkeit wird auch nicht dadurch künstlerisch i.S.d. KSVG, dass ein professionelles Mischpult eingesetzt wird, mit welchem Tonlage, Tonhöhe, Tempo und Takt verändert und zusätzliche Effekte eingespielt werden können. Es handelt sich vielmehr um eine rein technische Arbeit, die weder die Voraussetzung "Musik schaffen" noch die der "Musik ausüben" erfüllt. Dagegen entschied das FG Düsseldorf, dass ein Diskjockey als Künstler auftritt und deshalb Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Entscheidend dafür war aus Sicht des Gerichts u.a., dass der Diskjockey den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter gibt und damit in dem ihm eigenen Stil eine eigenschöpferische Leistung erbringt.
Eine selbstständige Dipl.-Tanzpädagogin übt eine künstlerische Tätigkeit i.S.d. KSVG aus (LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 - L 11 KR 3937/19). Im Rahmen der Revision hat das BSG entschieden, dass nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Künstler in Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 KSVG) und zwischenzeitlicher Aufgabe der Tätigkeit bei deren späterer Wiederaufnahme wieder Versicherungspflicht eintritt. Der frühere Befreiungsbescheid entfalte eine Regelungswirkung nur in Bezug auf den Versicherungspflichttatbestand, aus dessen Anlass er ausgesprochen wurde (BSG, 10.11.2022 - B 3 KS 2/21 R).
Eine selbstständige Tanzdozentin, deren Unterricht nicht auf die Befähigung zum Bühnentanz als Kunstform ausgerichtet ist, ist nicht künstlerisch i.S.d. KSVG tätig (LSG Niedersachsen-Bremen, 15.03.2022 - L 16 KR 414/19).
Tänzer der dem Factual Entertainment zuzuordnenden Unterhaltungsformaten in Form von Tanz- bzw. Eistanzwettbewerben (hier: Let’s dance und Dancing on Ice) sind weder Künstler noch verrichten sie künstlerische Tätigkeiten i.S.v. darstellender Kunst nach § 2 Abs. 1 KSVG. Daher ist keine Abgabe zu entrichten (BSG, 28.09.2017 – B 3 KS 1/17 R).
Ebenfalls keine künstlerische Leistung liegt vor bei einer Kinderanimation (bestehend u.a. aus Mottospielen, Autogrammkarten, Kinderschminken, einer Fotozeit, sowie dem Erzählen von Märchen und dem Einüben kleiner Tänze und Musikstücken, LSG Hamburg, 01.02.2018 – L 1 KR 114/16).
Eine Diplom-Pädagogin, die Kinder im Rahmen einer musikalischen Früherziehung animiert, eigenständig kreativ zu werden, sie mit einzelnen Instrumenten vertraut macht und genauso Intelligenz, Begabung und soziale Kompetenzen fördert, lehrt nicht i.S.v. § 1 KSVG Musik. Es besteht daher keine Versicherungspflicht nach dem KSVG (LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 - L 9 KR 434/17). Nach der Entscheidung ist eine Tätigkeit dem Berufsbild einer "Lehrerin für Musik" nur dann zuzuordnen, wenn diese darauf gerichtet ist, die Kinder unmittelbar zur "Ausübung von Musik" zu befähigen. Dabei kommt es auf die Ziele, Inhalte und die Gestaltung ihres Unterrichts an.
Keine eigenschöpferischen bzw. publizistischen Tätigkeiten liegen vor bei Drucksatz/Layoutarbeiten sowie bloßen (Fahnen-)korrekturarbeiten, wenn es dabei nur darum geht, bestimmte vorgegebene Regeln, etwa der Rechtschreibung oder der Orthographie, auf einen von Dritten erarbeiteten Text anzuwenden (LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2017 – L 5 KR 490/15).
Die Tätigkeit einer "Interieur Designerin" entspricht teilweise den o.g. Berufen des Raumausstatters / Raumgestalters bzw. Innenarchitekten, aber nicht dem einer Designerin i.S.d. o.g. Künstlerberichtes aus dem Jahre 1975 und des KSVG (LSG Hessen, 18.07.2019 – L 8 KR 265/16).
Ein Markenbotschafter, der hauptberuflich Fußballtrainer ist und in Werbespots für ein Auto auftritt, ist kein Künstler i.S.d. KSVG. Die Tätigkeit als Markenbotschafter stellt sich trotz eines Auftritts im Rahmen eines Fernsehspots als Annex zu der Tätigkeit als Trainer dar, sodass der Betroffene kein selbstständiger Künstler ist (SG Darmstadt, 30.08.2021 – S 8 R 316/17).
Ein als Werbefotograf tätiger Diplom-Designer kann künstlerisch und damit freiberuflich tätig sein. Diese Frage ist in jedem Einzelfall zu prüfen (Entscheidung erging zur Abgrenzung zu einem eintragungspflichtigen Handwerksberuf: VG Mainz, 09.12.2021 – 1 K 952/20.MZ).
2.4 Weitere Voraussetzungen
Die Versicherungspflicht tritt nur ein, wenn der Künstler bzw. Publizist nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt. Geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte zur Berufsausbildung werden dabei nicht berücksichtigt (§ 1 S. 1 Nr. 2 KSVG).
Versicherungsfreiheit besteht, wenn das Arbeitseinkommen aus der künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit voraussichtlich 3.900 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt. Das Unterschreiten dieser Grenze bleibt im Hinblick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 bis 2022 unberücksichtigt (§ 3 Abs. 3 KSVG i.d.F. durch das Sozialschutz-Paket III vom 10.03.2021 [BGBl. I Nr. 10 S. 335]) und durch Art. 11 des Gesetzes vom 22.11.2021 (BGBl. I Nr. 79 S. 4906). Zu der Prognose über das Arbeitseinkommen und die Ermittlungspflichten der Künstlersozialkasse siehe LSG Hamburg, 26.08.2020 – L 1 KR 14/19. Die Grenze von 3.900 EUR gilt für drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit (3 Abs.2 KVSG). Diesem Berufsanfängerprivileg steht eine in der Vergangenheit ausgeübte, unter das KSVG fallende Tätigkeit (hier publizistische Tätigkeit), die in keinerlei Zusammenhang zur aktuell zu beurteilenden Tätigkeit (hier als Webdesigner) steht, grundsätzlich nicht entgegen (LSG Baden-Württemberg, 18.05.2022 - L 5 KR 1349/21).
§ 5 KSVG regelt für die Kranken- und die Pflegeversicherung das Zusammentreffen der Versicherungspflicht nach dem KSVG mit anderen Versicherungspflichttatbeständen. U.a. ist festgelegt, dass es bei Ausübung einer anderen selbstständigen, nicht künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit bei der Versicherungspflicht bleibt, wenn diese geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV ist. Wegen der Corona-Pandemie wurde diese Grenze durch Art. 2a des Gesetzes vom 16.07.2021 (BGBl. I Nr. 46 S. 2970) sowie Art. 11 des Gesetzes vom 22.11.2021 (BGBl. I Nr. 79 S. 4906) für die Zeit vom 23.07. bis 31.12.2022 auf 1.300 EUR monatlich angehoben (siehe § 53 KSVG n.F.). Ab 23.07.2021 trat auch wieder Versicherungspflicht für diejenigen ein, die seit 01.01.2020 wegen Überschreitens der Grenze von 450 EUR aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind.
Das am 01.12.2022 vom Bundestag beschlossene und am 16.12.2022 vom Bundesrat gebilligte 8. SGB IV-Änderungsgesetzes sieht in dem neu gefassten § 5 Abs. 1 Nr. 5 KSVG vor, dass ab 01.01.2023 die Versicherungspflicht für selbstständig tätige Künstler, die gleichzeitig eine nicht künstlerische selbstständige Tätigkeit ausüben, sich danach richtet, in welcher Tätigkeit sie hauptsächlich tätig sind. Die Abgrenzung erfolgt nach der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Tätigkeit: Eine selbständige nicht-künstlerische Tätigkeit stellt dann die wirtschaftliche Haupttätigkeit dar, wenn nach einer vorausschauenden Betrachtungsweise das voraussichtliche Arbeitseinkommen hieraus das voraussichtliche Arbeitseinkommen aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit überwiegt (BR-Drs. 422/22 S. 130). Die nicht-künstlerische Tätigkeit bleibt außer Betracht, wenn sie geringfügig i.S.v. § 8 SGB IV ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Einkünfte aus der nicht künstlerischen Dauerbeschäftigung die Geringfügigkeitsgrenze von z.Zt. 520 EUR monatlich nicht übersteigen.
Ggf. ist bei Feststellung, dass die Grenze von (jetzt) 520,00 EUR seit längerem überschritten wird, der Bescheid über die Versicherungspflicht nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2021 – L 9 KR 534/17). Die Frage, ob die Grenze überschritten wird, muss anhand einer Prognose geprüft werden.
2.5 Rechtsfolgen
Sind die Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt, ist der selbstständige Künstler oder Publizist versicherungspflichtig zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Er hat dann einen ähnlichen Schutz in der Sozialversicherung wie ein Arbeitnehmer. Die Versicherungspflicht endet auch dann nicht, wenn eine ehrenamtliche Tätigkeit mit erheblichen Einkünften ausgeübt wird (BSG, 18.02.2016 – B 3 KS 1/15 R).
Dabei ist die Künstlersozialkasse selbst kein Leistungsträger, sondern sie bezuschusst die Beiträge ihrer Mitglieder zu ihrer Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Praxistipp:
Publikationen zu infrage kommenden Tätigkeiten können Sie auf den Webseiten der Künstlersozialkasse herunterladen (Service/ Mediencenter Unternehmen und Verwerter). Im Zweifel kann das betroffene Unternehmen die Zugehörigkeit mit einer Tätigkeitsbeschreibung von der Künstlersozialkasse prüfen lassen.
Auf Antrag kann sich der selbstständige Künstler oder Publizist bei Beginn seiner Tätigkeit von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, wenn er eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen nachweist (§ 6 KSVG). Das Gleiche gilt, wenn in drei aufeinander folgenden Jahren das Arbeitseinkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt (§ 7 KSVG). Dies wirkt sich in gleicher Weise auch bei der Pflegeversicherung aus (§ 5 Abs. 2 KSVG). Nach einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Künstler in Kranken- und Pflegeversicherung (§ 6 KSVG) und zwischenzeitlicher Aufgabe der Tätigkeit tritt bei deren späterer Wiederaufnahme wieder Versicherungspflicht ein. Der frühere Befreiungsbescheid entfaltet eine Regelungswirkung nur in Bezug auf den Versicherungspflichttatbestand, aus dessen Anlass er ausgesprochen wurde (BSG, 10.11.2022 - B 3 KS 2/21 R).
3. Welche Unternehmen sind abgabepflichtig?
3.1 Voraussetzungen
Grundsätzlich abgabepflichtig sind alle Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts. Privatpersonen, die künstlerische oder publizistische Leistungen für private Zwecke verwenden, müssen dagegen keine Abgabe zahlen. Auslandshonorare dürfen dann nicht mit der Abgabe belastet werden, wenn die Verwertung oder Nutzung der Werke oder Leistungen in Deutschland gänzlich ausgeschlossen ist, weil keine Verwertungs- oder Nutzungsmöglichkeit auf dem deutschen Kunst- oder Publizistikmarkt besteht (BSG, 28.03.2019 – B 3 KS 1/18 R).
3.1.1 Typische Verwerter
Abgabepflichtig sind zunächst die typischen Verwerter der Leistungen und Produkte von Künstlern und Publizisten, wie z.B. Verlage, Theater, Rundfunk- und Fernsehanstalten (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 9 KSVG). Die Abgabepflicht tritt grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Rechtsform des Unternehmens und einer ggf. anerkannten Gemeinnützigkeit oder Steuerbefreiung ein. Nur die im § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG aufgeführten Unternehmen gelten kraft Gesetzes als "professionelle Vermarkter", die in erster Linie als abgabepflichtige Unternehmen anzusehen sind (LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 – L 1 KR 120/14). Dabei kommt es nicht auf die Firmenbezeichnung an, sondern allein darauf, ob das Unternehmen – ggf. auch im weiteren Sinne - die in § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG genannten Tätigkeiten betreibt.
Abgabepflichtige Unternehmer i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG (Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige vergleichbare Unternehmen) sind alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine nachhaltige und nicht nur gelegentliche Tätigkeit ausüben, die einem in der Vorschrift genannten Zweck dient. Die Tätigkeit ist nachhaltig, wenn regelmäßig zwei oder drei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Wird nur eine Veranstaltung jährlich durchgeführt, liegt ebenfalls Nachhaltigkeit vor, wenn es sich um die Organisation einer mehrere Tage oder Wochen umfassenden Großveranstaltung mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten handelt und für die Veranstaltung selbstständige Künstler engagiert werden (LSG Bayern, 17.05.2018 – L 4 KR 139/14).
Ein Unternehmen, das für ausländische Schriftsteller deren Werke gegenüber Verlagen vermarktet (eine sogenannte "Literarische Agentur"), ist aufgrund § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG als sonstiges Unternehmen, dessen Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung publizistischer Leistungen zu sorgen, abgabepflichtig (BSG, 28.03.2019 - B 3 KS 1/18 R). Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck identisch ist, wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet. Dies lässt sich maßgebend aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen ableiten (LSG Sachsen, 28.08.2018 – L 9 KR 25/16). Aufgrund dieser Definition betreibt eine Klinik mit der Organisation von Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Kleinkunst und Publizistik für die Freizeit der Patienten kein sonstiges Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke gerichtet ist (LSG Sachsen, 28.08.2018 – a.a.O.).
Abgabepflichtig sind Vermarkter künstlerischer Leistungen (z.B. Konzertdirektionen - § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG); dies gilt auch, wenn der Vermarkter selbst bei den Auftritten der Künstler mitwirkt (BSG, 30.09.2015 - B 3 KS 2/14 R). Allerdings ist das eigene künstlerische Schaffen des Vermarkters nicht in den Umfang der Abgabe einzubeziehen; insoweit handelt es sich um eine abgabenfreie Selbstvermarktung. Die Anwendung des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KSVG setzt voraus, dass der wesentliche Geschäftsinhalt aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern ist. Dazu können auch Chöre oder Betreiber von Musikgruppen gehören (LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 – L 1 KR 105/14). Ein Verein, der den Christopher Street Day ausrichtet, ist daher aber nicht abgabepflichtig (BSG, 28.09.2017 – B 3 KS 2/16 R). Er betreibt auch kein Unternehmen, das auf "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" gerichtet ist (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KSVG).
Zahlt ein dem Grunde nach aufgrund des § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 KSVG (als Theater-, Konzert- oder Gastspieldirektion bzw. nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 [Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte]) abgabepflichtiger Einzelunternehmer, der nach eigener Einschätzung nur als Vermittler zwischen dem Künstler und Dritten tätig geworden ist, aufgrund einer (eigenen) vertraglichen Verpflichtung Entgelte an selbständige Künstler, erbringt er damit Leistungen, die über einen Gelegenheitsnachweis nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KSVG hinausgehen und die daher abgabepflichtig sind (LSG Baden-Württemberg, 24.06.2014 – L 11 KR 5521/13).
Die Abgabepflicht besteht auch für eine GbR, wenn sie ein Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild und Tonträgern (ausschließlich alleinige Vervielfältigung) i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 KSVG betreibt (BSG, 29.11.2016 – B 3 KS 2/15 R).
Ein Verlegerverband übt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte i.S.d. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KSVG aus, wenn er u.a. im Internet einen Imagefilm sowie Informationen über Veranstaltungen einer Akademie anbietet. Er ist daher grundsätzlich abgabepflichtig (BSG, 22.04.2015 - B 3 KS 7/13 R). Der Begriff der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte i.S.v. § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KSVG ist weit zu fassen. Darunter fällt jede positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit im Sinne eines methodischen Bemühens um absatzförderndes Verständnis und Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen. Damit sind unter diesem Begriff nicht nur klassische Werbeagenturen zu subsumieren, sondern alle Berater, PR-Agenturen, Multimediaagenturen und sogar Unternehmen mit einer anderen Haupttätigkeit, bei welchen die einer Werbeagentur entsprechende Geschäftstätigkeit gleichwohl eine - wenn auch untergeordnete - Nebenrolle spielt. Daher gehört eine Firma, deren Unternehmenszweck mit "Konzeption und Beratung auf dem Gebiet des Corporate-Identity-Designs, der Werbung, der Mediengestaltung und Medientechnik", und später mit dem weiteren Zusatz "sowie ausführungsjournalistische Tätigkeiten (u.a. Pressearbeit, Mediaproduktion)" bezeichnet wird, grundsätzlich zu den abgabepflichtigen Unternehmen (LSG Bayern, 21.11.2018 – L 6 R 5129/17. Die Revision unter dem Az. B 3 KS 1/19 R endete mit einem Vergleich).
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 KSVG besteht Abgabepflicht auch für Museen. Deren Einbeziehung zielt auf Kunstmuseen und nicht auf Museen allgemein (LSG Berlin-Brandenburg, 11.03.2016 – L 1 KR 120/14). Da der Gesetzgeber vom typischen Erscheinungsbild eines Museums ausgehen und auf eine genaue Differenzierung verzichten könne, gebiete dies, restriktiv mit dem Begriff des Museums umzugehen.
Es handelt sich bei von einer selbstständigen Musiklehrerin betriebenen "Treffpunkt Musik" um eine Ausbildungseinrichtung nach § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 KSVG, wenn der Unterricht von selbstständigen Musiklehrern erteilt wird, an die die Räume vermietet sind und die Unterrichtsverträge zwischen Lehrern und Schülern abgeschlossen werden (BSG, 30.09.2015 – B 3 KS 1/14 R).
Der Trägerverein eines Chors, der aus ca. 120 Sängern besteht, wovon rd. zwei Drittel auch Mitglieder des Vereins sind, ist kein typischer Verwerter i.S.d. § 24 Abs. 1 KSVG(LSG Baden-Württemberg, 26.01.2016 – L 11 R 584/14). Dies gilt selbst dann, wenn der Chor regelmäßig mehrere Konzerte jährlich aufführt, bei denen er sich von Solisten und Instrumentalmusikern begleiten lässt, die für den jeweiligen Auftritt eine Vergütung erhalten.
Beauftragt ein als Verein organisierter Zusammenschluss von Eigentümern und Geschäftsinhabern eines Stadtteils einen Künstler mit der Gestaltung von Schaltschränken, besteht keine Abgabepflicht, wenn dies nur einmalig erfolgt. Darüber hinaus ist der Verein nicht werbend für sich oder seine Mitglieder tätig geworden und ist kein typischer Verwerter i.S.d. § 24 Abs. 1 KSVG (SG Münster, 11.07.2019 – S 14 BA 32/18).
3.1.2 Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Nutzung für das eigene Unternehmen
Hinweis:
Neben den typischen Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen trifft die Abgabepflicht einen großen Teil der Wirtschaft: Zahlen müssen nämlich auch Firmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben oder die Arbeitsergebnisse nutzen und dabei Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben (§ 24 Abs. 2 KSVG).
Durch das 8. SGB IV-Änderungsgesetz, das am 01.12.2022 vom Bundestag beschlossen und am 16.12.2022 vom Bundesrat gebilligt wurde, wurden die Regelungen zur Abgabepflicht bei Werbung und Öffentlichkeitsarbeit sowie Nutzung für das eigene Unternehmen neu gefasst und konkretisiert. Danach besteht die Abgabepflicht für Auftraggeber, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen. Das Gleiche gilt, wenn Künstler oder Publizisten beauftragt werden, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke des eigenen Unternehmens zu nutzen, wenn in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielt werden sollen. Eine solche Nutzung liegt z.B. vor, wenn die Verpackung eines Produktes gestaltet wird. Abgabepflicht besteht z.B. auch für ein Unternehmen, das Spiele produziert sowie vertreibt und Leistungen selbstständiger Publizisten (Spielekonstrukteure) für seine unternehmerischen Zwecke verwertet (LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 – L 5 KR 91/12).
Beispiel:
Ein Unternehmen, das ein neues Waschmittel auf den Markt bringt, beauftragt einen Künstler, Entwürfe für die Gestaltung der Verpackung zu erstellen.
Die Änderung durch das 8. SGB IV – Änderungsgesetz erfolgte nach der Begründung im Interesse einer größeren Übersichtlichkeit und Rechtsklarheit (BT-Drs. 20/3900 S. 117).
Die Abgabepflicht setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen oder mehrere Aufträge im Kalenderjahr 450 EUR übersteigt. Die Änderung erfolgte auch in Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 01.06.2022 (B 3 KS 1/21 R). Aus Sicht des Bundessozialgerichts hatte sich der Gesetzgeber bislang nicht von der Voraussetzung gelöst, dass eine "nicht nur gelegentliche Auftragserteilung" eine "gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit" erfordert. Bei einer nur einmaligen Auftragserteilung trete daher keine Abgabepflicht ein, auch wenn die gesetzliche Bagatellgrenze überschritten werde. Durch Streichung des Rechtsbegriffs der "nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung" wird das Ziel der Regelung deutlich klargestellt, dass die Abgabepflicht entsprechend der bislang in Anwendung des § 24 Abs. 3 KSVG geltenden Verwaltungspraxis einheitlich und grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Aufträge ab Erreichen der gesetzlich festgelegten Entgeltsumme besteht (BT-Drs. 20/3900 S. 117).
Praxistipp:
Damit besteht ab dem 01.01.2023 die Abgabepflicht - auch bei nur einmaliger Auftragserteilung - immer, wenn die Vergütung im Kalenderjahr 450 EUR überschreitet.
Von der Abgabepflicht gibt es, wie bisher auch, zwei Ausnahmen: Zum einen gilt für die Unternehmer, die mit der Nutzung der künstlerischen oder publizistischen Leistung Einnahmen erzielen wollen, die Abgabepflicht nicht, wenn sich die erteilten Aufträge auf die Durchführung von Veranstaltungen beziehen und in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden. Zum anderen besteht weiterhin keine Abgabepflicht für Musikvereine in Bezug auf die regelmäßige Beauftragung eines Chorleiters oder Dirigenten.
3.1.3 Abgabepflicht von Agenturen
Abgabepflichtig sind auch Unternehmen (Agenturen), die als Vertreter oder Vermittler eines Künstlers oder Publizisten auftreten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Dritte (z.B. der Vertragspartner der Agentur) selbst abgabepflichtig ist. In diesem Fall muss er die Abgabe bezahlen.
Bei mehrstufiger Vermarktung tritt die Abgabepflicht auf jeder Stufe ein (BSG, 25.02.2015 – B 3 KS 5/13 R).
Beispiel:
Eine Werbeagentur beauftragt einen Komponisten, für ein Medikament einen Song mit Text zu produzieren. Dieser wirbt seinerseits einen Texter an und engagiert mehrere Sänger und Musiker.
Die Werbeagentur ist für die Entgelte an den Komponisten abgabepflichtig. Dieser muss seinerseits die Abgabe von den Entgelten zahlen, die er für Texter, Sänger und Musiker aufwendet.
Beispiel:
3.2 Verfahren
Die Abgabepflicht des Unternehmens ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen des KSVG. Sie besteht auch ohne ausdrückliche Aufforderung durch die Künstlersozialkasse. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich selbst dort zu melden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass trotz Abgabepflicht keine Zahlungen geleistet wurden, werden die entsprechenden Beträge - unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften - in der Regel für die letzten fünf Kalenderjahre nachberechnet. Soweit der Unternehmer die Abgabe vorsätzlich nicht geleistet hat, gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn der Unternehmer Kenntnis von der Abgabepflicht hatte oder seine Sorgfaltspflicht in besonders hohem Maße verletzt und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Darüber hinaus können auch Säumniszuschläge anfallen, es sei denn, es bestand unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungsverpflichtung. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass kein Verschulden i.S.d. § 276 BGB vorliegt.
Praxistipp:
Die Künstlersozialkasse stellt im Internet einen "Anmelde- und Erhebungsbogen zur Prüfung der Abgabepflicht" zur Verfügung. Im Zweifel ist es für das betroffene Unternehmen sinnvoll, diesen auszufüllen und an die Künstlersozialkasse zu schicken (die Meldung kann aber auch formlos erfolgen).
Die Künstlersozialkasse stellt dann vom Grunde her fest, ob eine Abgabepflicht besteht und das Unternehmen ist damit auf der sicheren Seite. Dieser Erfassungsbescheid muss bereits klar feststellen, ob Gegenstand der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum des Unternehmens ist oder die Abgabepflicht dem Grunde nach nur für einzelne Teilbereiche besteht (BSG, 21.06.2012 – B 3 KS 2/11 R). Der Erfassungsbescheid regelt die Abgabepflicht nur dem Grunde nach; die Höhe der Abgabe für die einzelnen Jahre wird in späteren Bescheiden festgelegt.
4. In welcher Höhe ist die Abgabe zu leisten?
4.1 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Abgabe sind die Entgelte, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Lauf eines Jahres an selbstständige Künstler und Publizisten für deren Leistungen zahlt (§ 25 KSVG). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Zahlungsempfänger tatsächlich der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen. Zur Bemessungsgrundlage gehören nach § 25 Abs. 1 S. 2 KSVG auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen Abgabepflichtigen erbracht werden.
Entgelt in diesem Sinne sind alle Aufwendungen, die der Unternehmer hat, um das Werk oder die Leistung zu erhalten bzw. zu nutzen. Ob es sich dabei um Gagen, Ankaufpreise oder andere Formen der Bezahlung handelt, spielt keine Rolle. Zu den Entgelten gehören grundsätzlich auch Nebenkosten (wie z.B. Erstattungen von Auslagen oder Kosten von Materialien). Die Aufwandsentschädigung, die eine Ärztekammer als Herausgeberin eines Ärzteblattes an die Redaktionsmitglieder zahlt, ist auch dann abgabepflichtig, wenn die Redaktionsmitglieder ausschließlich ehrenamtlich tätig sind und die Beiträge i.d.R. kostenlos verfasst werden. Denn die Ärztekammer betreibt Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens. Dabei bedarf es keiner Gewinnerzielungsabsicht. Die gezahlten Aufwandsentschädigungen sind abgabepflichtig, weil sie nicht in vollem Umfang steuerfrei nach dem EStG sind (BSG, 28.09.2017 – B 3 KS 3/15 R – siehe auch § 25 Abs. 2 S. 2 KSVG).
Praxistipp:
Keine Abgabe ist zu zahlen auf:
Die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer;
Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften;
Erstattungen von Reisekosten innerhalb der steuerlichen Freigrenzen;
andere steuerfreie Aufwandsentschädigungen (z.B. die "Übungsleiterpauschale", die steuerfrei an nebenberuflich tätige Ausbilder, Übungsleiter, Chorleiter und Dirigenten gezahlt wird);
Vergütungen an juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, soweit diese im eigenen Namen handeln,
Gewinnzuweisungen an Gesellschafter,
Reise- und Bewirtungskosten, soweit sie steuerfrei sind,
grundsätzlich abgabepflichtige Entgelte im Zusammenhang mit internen Veranstaltungen (z.B. Betriebsfeiern).
Druckkosten, die nach Herstellung der Vorlage entstehen, gehören nicht zu dem abgabepflichtigen Entgelt, das an den Urheber gezahlt wird. Dabei handelt es sich um Kosten, die erst nach der künstlerischen Leistung anfallen. Sie gehören nicht zum Entgelt des Urhebers, auch wenn dieser den Druckauftrag vergibt.
Zur Bemessungsgrundlage gehören nur tatsächlich gezahlte Honorare. Wenn zwar ein Auftrag erteilt wird, das Werk aber letztlich nicht abgenommen wird, tritt keine Abgabepflicht ein.
Werden von demselben Künstler bzw. Publizisten in einem Auftrag künstlerische bzw. publizistische Arbeiten und sonstige Arbeiten erledigt und in Rechnung gestellt, ist die Abgabe auf das Gesamthonorar zu leisten. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schwerpunkt des Auftrages außerhalb einer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit liegt.
4.2 Abgabesatz
Der Abgabesatz wird jährlich von dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung festgelegt. Er betrug für 2015 und 2016 5,2 Prozent der Bemessungsgrundlage; für 2017 4,8 Prozent. Seit 2018 beträgt er unverändert 4,2 Prozent. Nach der Künstlersozialabgabe-Verordnung vom 20.09.2022 (BGBl. I Nr. 33 S. 1508) beträgt die Abgabe seit 01.01.2023 5,0 Prozent.
4.3 Verfahren
Die maßgebenden Entgelte (siehe 4.1.) des Vorjahres muss das Unternehmen bis zum 31.03. an die Künstlersozialkasse melden.
Praxistipp:
Die Künstlersozialkasse hält dafür einen Vordruck bereit (http://www.kuenstlersozialkasse.de/Unternehmen und Verwerter/Entgeltmeldung bzw. Onlinemeldeverfahren).
Aufgrund dieser Angaben wird - unter Anrechnung der Vorauszahlungen - die Abgabe berechnet und dem Unternehmen schriftlich mitgeteilt. Nach dem Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anforderungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29.03.2017 (BGBl. I Nr. 16 S. 626) kann die Mitteilung auch auf elektronischem Weg erfolgen. Erfolgt die Meldung des Betriebes nicht rechtzeitig, werden die Entgelte geschätzt.
Vorauszahlungen sind jeweils bis zum 10. eines Monats zu leisten. Dabei werden der für das laufende Jahr festgesetzte Abgabesatz und ein Zwölftel der Bemessungsgrundlage für das vorherige Jahr zugrunde gelegt. Für Januar und Februar sind jeweils die gleichen Beträge wie für den Dezember des Vorjahres zu zahlen (§ 27 Abs. 2 ff. KSVG).
Praxistipp:
Gehen die abgabepflichtigen Entgelte voraussichtlich erheblich zurück, kann das Unternehmen die Herabsetzung seiner Vorauszahlungen (formlos) bei der Künstlersozialkasse beantragen (§ 27 Abs. 5 KSVG).
Wird die Abgabe bzw. der Vorschuss nicht pünktlich gezahlt, fallen Säumniszuschläge in Höhe von monatlich einem Prozent des Rückstandes an.
Praxistipp:
Ist abzusehen, dass die abgabepflichtigen Entgelte erheblich geringer ausfallen als im Vorjahr, kann formlos per E-Mail oder schriftlich bzw. durch Nutzung eines Vordruckes, den die Künstlersozialkasse bereithält, eine Herabsetzung der monatlichen Vorauszahlungen beantragt werden. Der Antrag muss begründet sein und es muss die voraussichtlich zu erwartende Höhe der abgabepflichtigen Entgelte angegeben werden.
Die Künstlersozialkasse kann vertraglich mit einem Vertreter mehrerer Unternehmer die Bildung einer Ausgleichsvereinigung vereinbaren (§ 32 KSVG). Der Vertrag bedarf der Zustimmung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung. Die Zugehörigkeit zu einer solchen Vereinbarung bietet für die beteiligten Unternehmen mehrere Vorteile. So können andere Berechnungsgrößen für die Abgabe zugrunde gelegt werden (wie z.B. der Umsatz oder eine pauschale Bemessungsgrundlage); auch bei der Erstellung von Aufzeichnungen für die Abgabe und die Meldungen sind Erleichterungen möglich.
5. Wie wird die Abwicklung überwacht?
Die Rentenversicherungsträger überwachen im Rahmen ihrer Betriebsprüfungen auch Vollständigkeit und Richtigkeit der Abgabe. Durch das "Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz" wurde die Prüftätigkeit noch intensiviert, damit alle abgabepflichtigen Unternehmen einbezogen werden und der Abgabesatz stabilisiert oder vermindert werden kann (§ 28p Abs. 1a SGB IV). Bei Betrieben mit 20 oder mehr Beschäftigten wird im Rahmen der alle vier Jahre ohnehin anstehenden Arbeitgeberprüfungen auch festgestellt, ob die Pflichten nach dem KSVG ordnungsgemäß erfüllt wurden. In diesem Turnus werden auch alle Arbeitgeber, die bereits in der Vergangenheit von der Abgabepflicht erfasst worden sind und jährlich Meldungen an die Künstlersozialkasse erstatten, überprüft. Kleinere Betriebe bis 19 Beschäftigte werden sukzessive, im Durchschnitt alle zehn Jahre, geprüft. Daneben kann auch die Künstlersozialkasse selbst tätig werden, z.B., um anlassbezogene Prüfungen kurzfristig zu realisieren und auch branchenspezifische Kontrollen durchzuführen. Soweit keine Überprüfung der Abgabepflicht erfolgt, wird der Betrieb im Rahmen der turnusgemäßen Betriebsprüfung beraten und muss eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Wer diese verweigert, wird sofort geprüft (§ 28 Abs. 1b SGB IV). Eine solche Verpflichtungserklärung wirkt sich auch bei Nacherhebung der Abgabe auf die Verjährungsfrist aus (siehe Abschnitt 3.2).
Als Auftraggeber von Künstlern und Publizisten ist das Unternehmen verpflichtet, fortlaufend Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu machen. Sie müssen über das Jahr hinaus, in dem die Entgelte fällig geworden sind, für weitere fünf Jahre aufbewahrt werden. Problematisch ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei den Vergütungen in der Regel um Sachkosten handelt, die in der Finanzbuchhaltung – also nicht im Personalwesen – erscheinen.