Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.5 RdSchr. 13i, Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus privaten Unfallversicherungsverträgen
Tit. 6.5 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 6 – Renten
Tit. 6.5 RdSchr. 13i – Versicherten- und Hinterbliebenenrenten aus privaten Unfallversicherungsverträgen
Die aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag gezahlten Versicherten- und Hinterbliebenenrenten gehören in voller Höhe zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt.