Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 6.4 RdSchr. 13i, Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Tit. 6.4 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 6 – Renten
Tit. 6.4 RdSchr. 13i – Hinterbliebenenrenten der gesetzlichen Unfallversicherung
Im Gegensatz zu den Versichertenrenten sind Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 65 bis 67, 69 SGB VII) nicht um den Grundrentenbetrag nach § 31 Abs. 1 BVG zu mindern, d.h., sie sind in voller Höhe als Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen.