Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1.1 RdSchr. 13i, Leistungen für Kindererziehung für Mütter
Tit. 6.1.1 RdSchr. 13i
Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt
Tit. 6 – Renten → Tit. 6.1 – Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte und aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Renten aus privaten Lebensversicherungen, Bezüge aus betrieblichen Pensionskassen und Altersrenten aus betrieblichen Unterstützungskassen, Versorgungsbezüge, Veräußerungsrenten
Tit. 6.1.1 RdSchr. 13i – Leistungen für Kindererziehung für Mütter
Die Leistung für Kindererziehung gemäß §§ 294, 294 a SGB VI an Mütter der Jahrgänge vor 1921 (alte Bundesländer) bzw. vor 1927 (neue Bundesländer) ist keine Rente, sondern eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende Leistung besonderer Art. Rechtlich ist diese Leistung auch kein Bestandteil der Rente. Sie ist nicht bei den Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, weil eine Minderung von Sozialleistungen durch die Anrechnung der Leistung für Kindererziehung vermieden werden soll (§ 299 SGB VI).