Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.7 RdSchr. 04i, Meldefristen
Tit. 1.7 RdSchr. 04i
Gemeinsames Rundschreiben zum Meldeverfahren zwischen der Bundesagentur für Arbeit beziehungsweise den kommunalen Leistungsträgern und den Krankenkassen (Datenübermittlung BA/Kommunen - DÜBAK)
Tit. 1 – Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) für Leistungsempfänger nach dem SGB III
Tit. 1.7 RdSchr. 04i – Meldefristen
(1) § 203a SGB V bestimmt, dass die Meldungen entsprechend der §§ 28a bis 28c SGB IV erstattet werden.
(2) Durch den damit vorgenommenen Bezug auf § 28c SGB IV greifen für die Fristen der Meldungen die in der Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und übermittlungsverordnung - DEÜV) bestimmten Meldefristen entsprechend bzw. sinngemäß.
(3) Damit ist eine Anmeldung durch die Leistungsträger spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Beginn der Versicherungspflicht (vgl. § 6 DEÜV) und eine Abmeldung ebenfalls spätestens innerhalb von sechs Wochen nach dem Ende der Versicherungspflicht (vgl. § 8 Abs. 1 DEÜV) zu erstatten.