Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BFH, 17.07.2013 - X R 32/12
Bundesfinanzhof
Urt. v. 17.07.2013, Az.: X R 32/12
Auch (Mehr-)Arbeit naher Angehöriger drückt die Betriebsausgaben
Der BFH hat entschieden, dass Eltern, die bei ihrem Sohn im Unternehmen beschäftigt sind, auch mehr arbeiten dürfen als eigentlich im Arbeitsvertrag vereinbart. Der Sohn darf dann trotzdem die gesamten Lohnkosten als Betriebsausgaben abziehen. Im konkreten Fall ging es um einen Einzelunternehmer, der eine Werbeagentur führte. Sein Betrieb wuchs, und er schloss zunächst mit seinem Vater einen Arbeitsvertrag - später auch mit der Mutter. Die Eltern sollten laut Vertrag Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden arbeiten. Das Finanzamt erkannte keine Betriebsausgaben an, weil es keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gab. Denn die Eltern hatten tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten Stunden gearbeitet. Das würde unter Fremden nicht in der Form vorkommen. Zwar zog der BFH auch die Frage hinzu, ob die Arbeitsverträge mit fremden Dritten so abgeschlossen würden. Das sei jedoch nicht strikt zu verneinen. Denn hätte der Sohn anstatt eines Angehörigen so oder so eine Arbeitskraft einstellen müssen, sei der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen. Entscheidend sei, ob die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde.
Quelle: Wolfgang Büser
Fundstellen:
ASR 2014, 1-2
NZG 2013, 6 (Pressemitteilung)
WISO-SteuerBrief 2013, 6