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BSG, 26.03.2014 - B 10 EG 12/13 R - Berücksichtigungsfähigkeit von Provisionen als "sonstige Bezüge" i.R.d. Berechnung des Elterngeldes
Bundessozialgericht
Urt. v. 26.03.2014, Az.: B 10 EG 12/13 R
Auch Provisionen des Arbeitgebers zählen mit - unabhängig von der Bezeichnung
Zahlt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Außendienst Provisionen, so sind diese - unabhängig von der Bezeichnung als "sonstige Bezüge" - für die Berechnung des Elterngeldes zugrunde zu legen. Sie davon auszuschließen, was nach dem Wortlaut des Gesetzes angezeigt erscheint, würde die Frauen unrechtmäßig benachteiligen. Das BSG: Es gibt keine sachlichen Gründe, "regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen elterngeldrechtlich anders zu behandeln als das Grundgehalt". Ausnahme: Provisionen bleiben dann unberücksichtigt, soweit sie "nicht rechtzeitig" gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung "zu einer Verlagerung in den für das Elterngeld maßgeblichen Bemessungszeitraum" (= die letzten zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) kommt. In diesem Fall könnte ihre Berücksichtigung dazu führen, "dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet werden und das Elterngeld durch diese außergewöhnliche Zahlung zu hoch ausfällt".
Quelle: Wolfgang Büser
Berücksichtigungsfähigkeit von Provisionen als "sonstige Bezüge" i.R.d. Berechnung des Elterngeldes
Rechtsgrundlagen:
§ 2c Abs 1 S 2 BEEG
§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG