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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Stolpersteine - Scheinselbstständigkeit
Stolpersteine - Scheinselbstständigkeit
Inhaltsübersicht
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Information
1. Allgemeines
Werkverträge sind in der öffentlichen Diskussion der letzten Zeit negativ besetzt. In vielen Fällen wird unterstellt, es handele sich bei den Selbstständigen in Wirklichkeit um Arbeitnehmer. Soweit im Nachhinein festgestellt wird, dass ein Arbeitsverhältnis vorliegt, kann dies gravierende Folgen für den Betrieb haben. Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen können sehr schmerzlich werden. Da die Arbeitnehmeranteile rückwirkend nur zeitlich begrenzt einbehalten werden dürfen, bleibt das Unternehmen auch damit belastet. Außerdem kann Illegale Leiharbeit vorliegen – was erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
Ist die Frage, ob Sozialversicherungspflicht und damit eine abhängige Beschäftigung besteht, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer strittig, ist dafür der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit, die in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fällt (BAG, 14.05.2018 – 9 AS 2/18). Geht es bei einem Verfahren dagegen um die Frage, ob wegen des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses eine bisher als selbstständig Tätiger vergütete Person einen Teil seines Honorars zurückzahlen muss, liegt ein sogenannter "sic-non-Fall" vor, der vom Arbeitsgericht zu entscheiden ist (LAG Nürnberg, 28.10.2020 – 3 Ta 109/20). Wird jedoch eine Zahlungsklage auf einen (angeblichen) vertraglichen Anspruch gestützt, der auf den Mindestlohn als zumindest angemessene und übliche Vergütung beschränkt wird, muss der Kläger für die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nachweisen, dass er als Arbeitnehmer gearbeitet hat. Gelingt ihm dies nicht, ist für den Rechtsstreit die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig (LAG Köln, 03.09.2021 – 9 Ta 115/21).
Weder ein Arbeits- noch ein Werkvertrag liegt vor bei einem so genannten Scheinarbeitsverhältnis. Dann ist der Vertrag nur zum Schein geschlossen und es wird weder eine Arbeitsleistung erbracht noch kann ein Anspruch auf Vergütung entstehen. Eine Vereinbarung, wonach die eine Partei eine Zahlung zu leisten hat, für die die andere Partei nach ausdrücklicher Vereinbarung gerade keine Leistung erbringen muss, ist kein Austauschvertrag und damit auch kein Dienstvertag und kein Arbeitsvertrag. Schließen die Vertragsparteien den bewusst und gewollt auf die Vereinbarung einer solch einseitigen Leistungsverpflichtung gerichteten Vertrag gleichwohl unter der Bezeichnung "Arbeitsvertrag" ab, so handelt es sich um ein Scheingeschäft, das gem. § 117 Abs. 1 BGB nichtig ist (LAG Düsseldorf, 02.08.2019 - 10 Sa 1139/18). Nach § 117 Abs. 1 BGB ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird. Ein Scheingeschäft nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die damit verbundene Rechtswirkung nicht eintreten lassen wollen (BAG, 14.10.2020 - 5 AZR 409/19). Gegen die Annahme eines Scheinarbeitsverhältnisses i.S.d. § 117 BGB lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, die Parteien hätten ein Arbeitsverhältnis gewollt, um für den (Schein-)Arbeitnehmer Krankenversicherungsschutz zu erlangen (LAG Düsseldorf, 18.07.2019 – 13 Sa 1170/18 – a.M. LAG Köln 22.11.2002 - 11 Sa 697/02). Durch Auslegung der Willenserklärungen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist entsprechend der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, ob die Vertragsparteien die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts benötigen und es deshalb ernstlich gemeint oder aber nur zum Schein abgeschlossen ist (BAG, 14.10.2020 – a.a.O.).
Auch die Gründung einer GbR kann nach § 117 BGB rechtlich unwirksam sein, wenn damit die nach den Gesamtumständen bestehende Versicherungspflicht der Gesellschafter umgangen werden soll (LSG Baden-Württemberg, 25.10.2021 – L 8 BA 3118/20).
Abzugrenzen sind sowohl der Arbeits- wie auch der Werkvertrag von einer reinen Gefälligkeitsleistung, die keinen Rechtsanspruch auf Vergütung auslöst. Wer eine Arbeitsvergütung einklagt, ist für die Voraussetzungen des Zustandekommens des Arbeitsvertrages darlegungs- und beweispflichtig (LAG Köln, 11.03.2021 - 8 Sa 550/20).
In den Fällen, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich nicht um ein selbstständiges Dienstverhältnis, sondern um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist der Arbeitgeber auch rückwirkend verpflichtet, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt zu zahlen. Er kann von dem Arbeitnehmer die Rückzahlung dieser Abgaben verlangen, da grundsätzlich der Arbeitnehmer Schuldner dieser Beträge ist (LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2019 – 3 Sa 338/19). Hat der Arbeitnehmer diese Beträge bereits versteuert, kann ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung bestehen.
Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch vom 11.07.2019 (BGBl. I Nr. 27 S. 1066) wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit ermächtigt, Ermittlungen und Überprüfungen bei Verdacht auf eine vorgetäuschte selbstständige Beschäftigung vorzunehmen. Dafür können Prüfungen beim Scheinselbstständigen an der gemeldeten Betriebsstätte oder erforderlichenfalls an Amtsstelle durchgeführt und gegebenenfalls Ermittlungen vorgenommen werden (BT-Drs. 19/10683 S. 49).
Nach einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesanstalt für Arbeit (IAB) befinden sich Berufseinsteiger und Geringqualifizierte häufiger in einem scheinselbstständigen Arbeitsverhältnis als andere Erwerbstätige. Der Kurzbericht 1/2017 ist abrufbar unter www.iab.de/Publikationen/IAB Kurzberichte 2017.
Lesen Sie, was bei Werkverträgen zu beachten ist; die Ausführungen gelten sinngemäß auch für Dienstverträge.
2. Abgrenzung Werkvertrag – Arbeitsvertrag
2.1 Grundsätzliches
Durch das Gesetz Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze wurde mit Wirkung vom 01.04.2017 in § 611a BGB eine Definition des Begriffes "Arbeitsvertrag" aufgenommen. Damit sollen missbräuchliche Gestaltungen des Fremdpersonaleinsatzes durch vermeintlich selbstständige Tätigkeiten verhindert und die Rechtssicherheit der Verträge erhöht werden (BT-Drs. 18/9232 S. 31). Damit werden zugleich die Begriffe Werk- und Dienstvertrag als Grundlage einer selbstständigen Erwerbstätigkeit negativ definiert. Diese liegen vor, wenn die Merkmale des Arbeitsvertrages nicht erfüllt sind. Auch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines Rechtsverhältnisses als abhängige Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV kann auf der Basis der gesetzlichen Definition des Arbeitsvertrages vorgenommen werden.
Ein Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (siehe auch BSG, 31.03.2015 – B 12 KR 17/13 R). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Ein selbstständig Erwerbstätiger leistet zwar auch Arbeit für einen Dritten, ist aber im Rahmen des Auftrages nur insoweit gebunden, als mit dem Auftraggeber entweder das Ergebnis der Arbeit (beim Werkvertrag) oder die Art der Dienste (beim Dienstvertrag) vereinbart werden. Die Details der Durchführung und die Arbeitszeit können ihm dagegen nicht vorgegeben werden. Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung es für eine selbstständige Tätigkeit spricht, wenn ein unternehmerisches Risiko getragen werden muss und dementsprechend auch wirtschaftliche Chancen wahrgenommen werden können. Aufgrund dessen besteht ein Weisungsrecht nicht oder nur sehr eingeschränkt (vgl. BAG, 25.09.2013 – 10 AZR 282/12). Dies schließt nicht aus, dass beim Dienstvertrag die Wahrnehmung bestimmter Termine (z.B. Gerichtstermine für einen Rechtsanwalt) verpflichtend ist.
Die neue Regelung stellt auch klar, dass der Arbeitgeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist (§ 611 a Abs. 2 BGB).
Die vertragsrechtliche Definition in § 611a BGB gibt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses zur selbstständigen Erwerbstätigkeit wider (BT-Drs. 18/9232 S. 31).
Nach § 611a Abs. 1 BGB hängt der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Dies trägt der bisherigen Rechtsprechung Rechnung, wonach bei Diensten höherer Art ein Arbeitsverhältnis auch vorliegen kann, wenn der Mitarbeiter im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess eingegliedert ist (st. Rspr., siehe LSG Niedersachsen-Bremen, 16.12.2015 – L 2 R 516/14).
Ist eine selbstständige Tätigkeit mit einer abhängigen Beschäftigung derart verbunden, dass sie nur aufgrund des Arbeitsvertrages ausgeübt werden kann, liegt eine einheitliche (abhängige) Beschäftigung vor (LSG Sachsen, 09.04.2014 – L 1 KR 62/09).
Die Versicherungspflicht entsteht gesetzlich und kann nicht Gegenstand einer einzelvertraglichen Abrede sein. Eine sozialversicherungsrechtlich erhebliche Beschäftigung kann auch vorliegen, wenn kein Arbeitsvertrag im arbeitsrechtlichen Sinne geschlossen worden ist (LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 - L 1 KR 311/16).
Abhängig beschäftigt können nur natürliche Personen sein. Ist dagegen Vertragspartner eine Unternehmergesellschaft, kann deren Inhaber nicht zu seinem Auftraggeber in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen (LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 – L 4 R 2218/15).
2.2 Kriterien für die Zuordnung
Welchem Vertragstyp das jeweilige Rechtsverhältnis zugeordnet werden kann, bestimmt sich zunächst nach den geschlossenen Vereinbarungen, so, wie sie im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen werden (§ 611a Abs. 1 BGB). Insoweit kommt es im Zweifel auf die tatsächlichen Gegebenheiten an; Voraussetzung dafür ist aber, dass eine formlose Abbedingung der vertraglichen Regelungen rechtlich möglich ist (st. Rechtsprechung, vgl. LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015 - L 1 KR 108/12 u. LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 – L 11 R 1095/17). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (BSG, 28.09.2011 – B 12 R 17/09 R).
Bei Rahmenverträgen ist die Frage der Zuordnung anhand der konkreten Einzelaufträge zu beurteilen (BSG, 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R). Maßgebend ist dabei außerdem, ob der Rahmenvertrag der einen Partei das Recht zubilligt, frei über die Annahme der künftigen Einzelverträge zu entscheiden oder ob einer Partei ein Weisungsrecht zustehen soll, infolge dessen sie die zu erbringende Leistung einseitig und für die andere Partei verbindlich festlegen kann (BAG, 21.05.2019 – 9 AZR 295/18).
Nach der neueren Rechtsprechung kommt aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu (BSG, 15.10.2018 – B 12 R 25/18 B m.w.N.). Verwaltungen und Gerichte haben im Bedarfsfalle den Inhalt der entsprechenden Vereinbarungen konkret festzustellen (LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 – L 11 R 1095/17).
Typische Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit sind die unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit), das damit verbundene unternehmerische Risiko sowie die Möglichkeit, unternehmerische Chancen wahrzunehmen. Beides muss gegeben sein; daher liegt keine selbstständige Tätigkeit vor, wenn dem Mitarbeiter vertraglich sämtliche Risiken aufgebürdet werden, dieser aber auf die Preisgestaltung faktisch keinerlei Einfluss hat (LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 – L 11 R 837/16). Ein unternehmerisches Risiko ist darüber hinaus nur dann ein Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstmöglichkeiten gegenüberstehen (LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2016 – L 8 R 1024/14). Personen, die lediglich ihr eigenes Auto bei ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen einsetzen, sind dennoch abhängig beschäftigt, soweit die Indizien dafür überwiegen und insbesondere kein unternehmerisches Risiko besteht (LSG Hessen, 24.11.2016 – L 1 KR 57/16). Ebenso stellt die Übernahme eines Teils der Kosten eines LKW, der von dem Arbeitgeber für die zu fahrenden Touren gestellt wird, durch den Fahrer kein unternehmerisches Risiko dar (LSG Baden-Württemberg, 30.11.2017 – L 10 R 3020/17 ER-B). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse machen einen leitenden Angestellten mit ansonsten arbeitnehmertypischen Rechten und Pflichten nicht zu einem Selbstständigen (BSG, 18.11.2015 – B 12 R 7/14). Typisches Merkmal ist darüber hinaus in der Regel eine eigene Betriebsstätte. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des bestehenden Rechtsverhältnisses ist weder die von den Beteiligten gewünschte Rechtsfolge noch die von ihnen gewählte Bezeichnung maßgeblich (LSG Bayern, 23.11.2015 – L 7 R 387/14; LSG Nordrhein-Westfalen, 24.11.2015 – L 8 R 595/15 B ER). Damit wird auch für ähnliche Rechtsverhältnisse deutlich, dass die Parteien eines Vertrages nicht über den Status des Auftragnehmers bzw. Arbeitnehmers bestimmen können (LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2022 – L 4 BA 21/19): Nach einer Entscheidung des LAG Köln ist die Antwort auf die Frage, ob es sich bei dem Vertragspartner eines öffentlichen Rundfunksenders um eine arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 12a TVG und i.S.d. entsprechenden Tarifnorm handelt, dem Willen der Parteien entzogen. Es kann daher grundsätzlich auch nicht treuwidrig sein, diesen Status geltend zu machen (LAG Köln, 01.07.2021 - 6 Sa 58/21). Auf den Willen der Vertragsparteien kommt es nur dann entscheidend an, wenn die übrigen tatsächlichen Umstände in etwa gleichermaßen für eine Selbstständigkeit oder für eine Beschäftigung sprechen (LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 - L 4 BA 4153/19).
Oft ist eine Einordnung mit Schwierigkeiten verbunden, da sowohl Merkmale eines Arbeitsvertrages wie auch einer selbstständigen Tätigkeit vorliegen. In solchen Fällen muss die Entscheidung aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände erfolgen (§ 611a Abs. 1 BGB, vgl. auch BSG, 31.03.2015 – B 12 KR 17/13 R). Die Zuordnung hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dabei müssen für die Zuordnung zur abhängigen Beschäftigung nicht immer alle als Idealtypisch erkannten Merkmale vorliegen; diese können in unterschiedlichem Maße und verschiedener Intensität gegeben sein (LSG Thüringen, 11.04.2018 – L 3 R 1247/16). Es müssen alle im Einzelfall vorhandenen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet werden und dann den Gesetzen der Logik entsprechend widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 – L 11 R 4583/17). Soweit zwischen den Vertragsparteien keine Dauerbeziehung besteht, sondern der Auftragnehmer auf der Grundlage von Einzelverträgen tätig wird, sind nur diese Maßstab für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung (LSG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2016 – L 8 R 975/12).
Eine abhängige Beschäftigung kann auch vorliegen, wenn der Beschäftigte im Verhältnis zu anderen Auftraggebern als selbstständig angesehen wird (LSG Baden-Württemberg, 25.10.2019 – L 8 BA 2075/18 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 11.05.2020 – B 12 R 47/19 B). Für die Beurteilung, ob Weisungsabhängigkeit und eine Eingliederung in den Betrieb vorliegt, kommt es auf die Verhältnisse des einzelnen, angenommenen Auftrages an (LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 – L 9 KR 352/17).
Für die Abgrenzung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung von einer versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit sind im Falle der Erbringung von telefonischen Dienstleistungen das Maß der Eingliederung des Auftragnehmers in die betriebliche Arbeitsorganisation des Auftraggebers und der Grad der im Rahmen dieser Eingliederung bestehenden Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers in der Regel von ganz besonders wesentlichem Gewicht. Unterhält der Auftragnehmer eine betriebsmittelarme Betriebsstätte in seiner Privatwohnung, die ebenso als Home-Office qualifiziert werden kann, kommt diesem Umstand weder für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses, noch für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit eine Indizwirkung zu (LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 - L 5 KR 16/17).
Folgende Kriterien können für eine selbstständige Tätigkeit (im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrages) sprechen:
Bezeichnung als selbstständige Tätigkeit im Vertrag.
Auftragnehmer stellt Arbeitsmittel (z.B. Arbeitskleidung).
Freie Wahl der Arbeitszeit bzw. einvernehmliche Vereinbarung im Einzelnen.
Kein Weisungsrecht (es können aber "Eckpunkte" für den jeweiligen Einsatz vorgegeben werden – BSG, 28.09.2011 B 12 R 17/09 R).
Gestaltung der Produkte (ggf. nach Rahmenvorgaben) in eigener Verantwortlichkeit.
Eigenes Risiko als Unternehmer – insbesondere Risiko, Verluste hinnehmen zu müssen (Risiko kann auch darin bestehen, dass innerhalb eines bestehenden Rahmenvertrages der Vertragspartner bei konkreten Einzelaufträgen nicht berücksichtigt wird [SG Berlin, 14.01.2014 – S 89 KR 1744/10]).
Kein Anspruch auf Urlaub.
Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
Kein Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Recht, die geschuldete Arbeitsleistung auf eigene Mitarbeiter zu delegieren.
Beschäftigung eigener Arbeitnehmer oder Subunternehmer.
Aufträge dürfen abgelehnt werden
Eigene Betriebsstätte vorhanden.
Steuerrechtliche Behandlung der Vergütung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.
Tätigkeit für mehrere Auftraggeber.
Festlegung der Zahlungsmodalitäten (Zahlung eines Honorars, Erstellung einer Rechnung, ggf. mit Ausweisung von Umsatzsteuer).
Bezahlung nach Arbeitsergebnis bzw. Stundenhonorar (LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 – L 11 R 2433/16).
Höhe eines Honorars, das deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren abhängig Beschäftigten steht (BSG, 31.03.2017 – B 12 R 7/15 R; vgl. auch BSG, 27.12.2018 – B 12 R 41/18 B).
Stellung der Arbeitsmaterialien durch den Selbstständigen.
Arbeit unterscheidet sich von der, die im Betrieb von abhängig Beschäftigten verrichtet wird.
Tätigkeiten, deren Gegenstand durch die persönlich geprägte Leistung gekennzeichnet ist, können sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden (LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 – L 1 KR 467/17).
Für die Statusentscheidung ist es in der Regel nicht maßgebend, dass die Beteiligten in Phasen gegenseitigen Wohlwollens in der tatsächlichen Praxis von anderslautenden (schriftlichen) Vereinbarungen abweichen und ihnen danach zustehende Rechte, wie z.B. Weisungsrechte, faktisch nicht wahrnehmen oder ausüben und/oder eine Eingliederung in eine Organisationsstruktur im Alltag verschwimmen lassen (BSG, 11.12.2018 – B 12 R 26/18 B).
Durch eine zuvor vom Arbeitsgericht getroffene Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist die Sozialtgerichtsbarkeit nicht gehindert, das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung mit Versicherungspflicht festzustellen (LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 - L 2 R 346/16). Der Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. § 5 ArbGG und der des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses i.S.v. § 7 SGB IV sind nicht deckungsgleich, sodass es für die Frage, ob eine Person in einem Arbeitsverhältnis steht, auf die sozialrechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses nicht ankommt (LAG Nürnberg, 14.04.2021 - 4 Ta 148/20).
Kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit ist die Dauer der jeweiligen Dienstleistung (LSG Berlin-Brandenburg, 14.05.2014 – L 9 KR 449/12).
In der letzten Zeit ist der Werkvertrag mehr und mehr in Verruf geraten. Ursache dafür ist in erster Linie, dass Verträge dieser Art konstruiert werden, um u.a. zwingende Regelungen des Arbeitsschutzes sowie des Sozialversicherungsrechts zu umgehen. Tatsächlich handelt es sich meist um Arbeitsverhältnisse. Die bekannten Probleme beim Arbeitsschutz und der Unterbringung ausländischer Arbeitnehmer in der Fleischindustrie haben zum Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) vom 22.12.2020 (BGBl. I Nr. 67, S. 3344) geführt. Das Gesetz regelt u.a.:
In der Fleischindustrie sind seit 01.01.2021 Werkverträge für die Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung verboten. Eingesetzt werden darf nur Stammpersonal des Inhabers. Ausgenommen sind Handwerksbetriebe mit bis zu 49 Mitarbeitern.
Ebenso wird in der Fleischindustrie ab 01.04.2021 Leiharbeit verboten. Auch hier sind Handwerksbetriebe ausgenommen.
Die Aufzeichnung der Arbeitszeit erfolgt künftig elektronisch.
Die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden wird in allen Wirtschaftsbereichen verstärkt und durch klare Verantwortlichkeiten auf Unternehmerseite erleichtert. Schwerpunktkontrollen sind für Risikobranchen vorgesehen.
In allen Branchen muss die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften festgelegten Mindestanforderungen genügen.
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass unter den Begriff "Fleischverarbeitung" alle Tätigkeiten bis zur Herstellung des fertigen, für den Verbraucher bestimmten Nahrungsmittels fallen. Nicht mehr dazu gehören nach der Entscheidung Arbeitsschritte, die der Herstellung des verpackten Nahrungsmittels nachfolgen, wie etwa die Zusammenstellung und weitere Verpackung zum Versand oder zum Verkauf. Ebenso sind nicht erfasst kaufmännische Arbeiten, Lagerarbeiten oder Reinigungstätigkeiten in dem fleischverarbeitenden Betrieb (FG Hamburg, 20.05.2021 – 4 V 33/21). Das FG Nürnberg hat die Klage in einem ähnlich gelagerten Fall abgewiesen (FG Nürnberg, 20.07.2021 – 1 K 382/21 – Revision beim BFH anhängig unter dem Az. VII R 24/21). Für Streitigkeiten hinsichtlich der Zuordnung eines Betriebes zur Fleischwirtschaft ist die Finanzgerichtsbarkeit zuständig (BFH, 10.02.2022 – VIII B 85/21).
Für die Trägerschaft eines Unternehmens durch eine (natürliche) Einzelperson kann nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen eine juristische Person des Privatrechts Unternehmensträger ist. Liegt die Unternehmensträgerschaft bei einem Einzelunternehmer, mangelt es einem Dritten grundsätzlich an der rechtlichen Handhabe, die ihm einen (mit)beherrschenden Einfluss auf die Unternehmensleitung sichert. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitsvertrag als Geschäftsführer geschlossen wurde (BSG, 12.03.2019 – B 12 KR 85/18 B).
Der Geschäftsführer einer GmbH ist weder wegen seiner Organstellung noch deshalb von einer abhängigen Beschäftigung ausgeschlossen, weil er in der Regel im Alltagsgeschäft keinen Einzelweisungen Dritter bezüglich Zeit, Art und Ort der Beschäftigung unterliegt oder gegenüber Arbeitnehmern der GmbH Arbeitgeberfunktionen ausübt (LSG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2017 – L 8 R 622/16). Unerheblich ist auch, dass er gem. § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer gilt (LSG Nordrhein-Westfalen, 08.02.2017 – L 8 R 497/16) – ein Fremdgeschäftsführer wird nicht als arbeitnehmerähnliche, sondern als arbeitgeberähnliche Person angesehen – LAG Berlin-Brandenburg, 12.06.2019 – 20 Sa 1689/18). Die allgemeinen Grundsätze zur Unterscheidung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit gelten auch für Minderheiten-Gesellschafter, die in der Gesellschaft mitarbeiten (LSG Bayern, 28.09.2017 – L 7 R 504/15). Entscheidend ist, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer kraft seiner Stimmanteile in der Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft und damit seinen eigenen Vertrag maßgeblich beeinflussen kann. Nur wenn er so in der Lage ist, ihm unangenehme Weisungen jederzeit zu verhindern, ist er selbstständig tätig (LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2019 – L 8 BA 31/18). Dafür muss der Gesellschafter / Geschäftsführer in der Gesellschafterversammlung über einen Stimmenanteil von mindestens 50 Prozent oder eine echte (alle unternehmerischen Entscheidungen einschließende) Sperrminorität haben (BSG, 14.03.2017 – B 12 KR 13/17 R; BSG, 17.03.2017 – B 12 R 44/16 B; BSG, 01.02.2022 – 12 KR 37/19 R u. B 12 R 19/19 R). Diese muss im Gesellschaftsvertrag selbst verankert sein (LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 – L 9 BA 104/19). Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftervertrages wirken sich darauf nicht aus, weil sie jederzeit widerrufen werden können (LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2020 – L 8 BA 126/19). Eine außerhalb des Gesellschaftsvertrages erlassene ober auf diesem beruhende Geschäftsordnung kann keine sozialversicherungsrechtlich relevante Rechtsmachtverschiebung begründen (BSG, 29.06.2021 – B 12 R 8/19 R). Auch wenn dem Gesellschafter ein Sonderrecht zur (alleinvertretungsberechtigten) Geschäftsführung eingeräumt wird, werden die echten Mehrheitsverhältnisse dadurch nicht verschoben (BSG, 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R u. B 12 R 20/19 R).
Etwas anderes gilt, wenn der mitarbeitende Gesellschafter einer GmbH nicht zum Geschäftsführer bestellt worden ist. Er besitzt allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte in der Gesellschafterversammlung grundsätzlich nicht regelmäßig auch zugleich die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft nach Belieben aufzuheben oder abzuschwächen. Seine Rechtsmacht erschöpft sich in solchen Fällen vielmehr allein darin, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung verhindern zu können. Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Angestellten der Gesellschaft Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung (LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 8 BA 153/19 m.w.N. LSG Nordrhein-Westfalen, 26.02.2020 – L 8 BA 121/19). Selbst ein Mehrheitsgesellschafter, der im Unternehmen mitarbeitet, hat nicht immer auch die Rechtsmacht, seine Abhängigkeit von den Weisungen des Geschäftsführers jederzeit beenden. Besteht z.B. eine Klausel im Gesellschaftsvertrag, nach der für alle Beschlüsse, die die Geschäftsführung betreffen, mit einer Mehrheit von 75 % der Stimmen erforderlich ist, und verfügt der beschäftigte Mehrheitsgesellschafter nur über einen Stimmenanteil von 70 %, kann der die Weisungsabhängigkeit nicht jederzeit beenden und steht daher in einer versicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigung (BSG, 12.05.2020 – B 12 KR 30/19 R).
Nach der früheren sogenannten "Kopf- und Seele"-Rechtsprechung wurde ein Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft ausnahmsweise als selbständig angesehen, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn die Gesellschafter daran hinderten. Durch die Urteile vom 29.07.2015 – B 12 KR 18/14 R; B 12 KR 23/13 R u. B 12 R 1/15 R sowie vom 01.04.2019 – B 12 KR 98/18 B hat das BSG seine frühere Rechtsauffassung revidiert und für die Frage der abhängigen Beschäftigung nicht mehr auf die Alleinführung des Unternehmens durch den Fremdgeschäftsführer abgestellt. Aus der Abkehr von der "Kopf- und Seele"-Rechtsprechung kann von den Betroffenen kein Vertrauensschutz nach Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet werden. Dafür bedarf es im maßgebenden Zeitpunkt vorab eines Anknüpfungspunktes in Form einer bestehenden, gefestigten und langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die über einen Verfestigungsgrad verfügt, der Vertrauen in sie rechtfertigt, obgleich Urteile nur zwischen den Parteien wirken (LSG Nordrhein-Westfalen, 29.05.2019 – L 8 R 758/17). Nach Ansicht des BSG war diese Rechtsprechung nicht als gefestigt anzusehen (BSG, 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R; B 12 KR 21/19 R; B 12 R 7/19 R u. B 12 R 9/19 R).
Für die Statusfeststellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH & Co. KG gelten dieselben Grundsätze wie bei der GmbH (LSG Baden-Württemberg, 19.04.2018 – L 10 R 828/17).
Ein Fremdgeschäftsführer einer GmbH kann selbstständig tätig sein, wenn er gleichzeitig Gesellschafter der Mehrheitsgesellschaft ist und dadurch ihm nicht genehme Weisungen rechtlich verhindern kann (BSG, 23.02.2021 – B 12 R 18/18 R).
Die Beteiligung an einer stillen Gesellschaft steht einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen, da sie dem betroffenen Arbeitnehmer keine Rechtsmacht in Bezug auf Entscheidungen der Geschäftsführung gibt (BSG, 24.11.2020 – B 12 KR 23/19 R).
Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei Geschäftsführern hat das BSG entschieden, dass die für eine selbstständige Tätigkeit eines GmbH-Geschäftsführers erforderliche Rechtsmacht, maßgeblichen Einfluss auf Gesellschafterbeschlüsse ausüben zu können, sich daraus ergeben kann, dass der Geschäftsführer aufgrund einer hinreichenden Kapitalbeteiligung (ggf. mit umfassender Sperrminorität) an einer Muttergesellschaft der GmbH in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von Beschlüssen der GmbH-Gesellschafterversammlung zu nehmen (BSG, 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R).
Siehe hierzu auch Stolpersteine – GmbH – Unternehmensleitung und Sozialversicherung.
Vorstandsmitglieder stehen grundsätzlich zu den juristischen Personen, deren Organe sie sind, in einer abhängigen Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV. Zwar mögen sie, zumal sie vielfach Arbeitgeberfunktionen ausüben, vertraglich und in der gelebten Vertragspraxis keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit oder Art ihrer Tätigkeit unterliegen. Ihre persönliche Abhängigkeit, die ihre Einbeziehung in die Sozialversicherung rechtfertigt, ergibt sich jedoch in einem "verfeinerten Sinne" daraus, dass ihre Tätigkeit funktionsgerecht dienend in einer von fremder Hand geschaffenen und vorgegebenen Arbeitsorganisation aufgeht (LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2018 – L 8 R 41/17 B ER). Daher handelt es sich um Arbeitnehmer. In der Sozialversicherung gelten für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften Besonderheiten (vgl. § 1 S. 3 SGB VI, § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Eine europäische Aktiengesellschaft (SE) kann als besondere Form der Unternehmensleitung einen Verwaltungsrat bestimmen. Er kann aus geschäftsführenden Direktoren und einfachen Verwaltungsratsmitgliedern bestehen. Sie üben eine abhängige Beschäftigung aus, unterliegen aber nicht der Versicherungspflicht in Renten- und Arbeitslosenversicherung (BSG, 07.07.2020 – B 12 R 27/18 R u. B 12 R 19/18 R).
Die vergütungsmäßige Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit abgerechneter Mehrwertsteuer und die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse sind kein maßgebliches Indiz gegen eine rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses der Parteien als Arbeitsverhältnis (LAG Köln, 02.10.2020 - 10 Sa 129/19). Das BAG hat das Urteil des LAG Köln aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Für den Bereich des Zeitungswesens verlange Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei redaktionell nicht verantwortlichen Mitarbeitern die Kriterien eines Arbeitsvertrages häufiger erfüllt seien als dies bei verantwortlichen Mitarbeitern zu erwarten ist (BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 145/21).
Eine Vergütungsvereinbarung zwischen Auftraggeberin und Auftragnehmerin, bei der die Höhe der monatlichen Vergütung auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist (Deckelung), und die außerdem so gestaltet ist, dass die Auftragnehmerin die volle (und der Höhe nach begrenzte) Vergütung nur dann erhält, wenn sie einen bestimmten Umsatz generiert, ist ein starkes Indiz für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Muss die Auftragnehmerin bei ihrer Tätigkeit für die Auftraggeberin (hier: Neukundenakquise) auf den Terminkalender der Auftraggeberin zugreifen, um zu prüfen, ob ein Auftrag (hier: Reinigung von Matratzen) angenommen werden kann, ist die Auftragnehmerin in die Arbeitsorganisation der Auftraggeberin eingegliedert (LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 - L 11 BA 975/20).
Praxistipp:
Zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen haben die Sozialversicherungsträger unter dem 01.04.2022 ein umfassendes Rundschreiben herausgegeben. Darin sind auch Abgrenzungskriterien für unterschiedliche Berufsgruppen dargestellt. Sie können es unter www.aok.de/fk/Sozialversicherung/Rundschreiben herunterladen.
Siehe außerdem auch Abschnitt 2.2 der Grundsätzlichen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes Bund zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit vom 20.03.2019 (ebenfalls unter www.aok.de/fk/Sozialversicherung/Rundschreiben).
Wichtig: Eine sorgfältige Überprüfung des Status ist auch deswegen wichtig, weil die rückwirkende Feststellung, dass sozialversicherungsrechtlich ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, dazu führen kann, dass der Mitarbeiter auch arbeitsrechtliche Ansprüche (z.B. Urlaub) geltend macht.
Betriebsprüfungen hatten nach bisheriger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur den Zweck, die Beitragsentrichtung im Interesse der Versicherungsträger und der Versicherten sicherzustellen. Ihnen kam keine Entlastungswirkung für den Arbeitgeber zu, weil sie nicht umfassend oder erschöpfend sein müssen und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken dürfen (vgl. § 11 Beitragsverfahrensverordnung (BVV)). Eine materielle Bindungswirkung aufgrund einer Betriebsprüfung konnte sich nur insoweit ergeben, als Versicherungs- und Beitragspflicht sowie -höhe im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl. z.B. BSG, 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R). Die neuere Rechtsprechung geht nunmehr auch von einer Schutzwirkung für den Arbeitgeber aus (vgl. BSG, 19.09.2019 a.a.O.). Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben sich im Hinblick auf die Gesetzesbegründungen zu § 28p Abs. 1 S. 5 SGB IV und § 7 Abs. 4 BVV (BT-Drs. 13/1205 S. 7; 13/1559 S. 13) sowie den Stichprobencharakter der Prüfung entschlossen, dieser Rechtsprechung nicht zu folgen (summa summarum 1/21 S. 3; TOP 6 Besprechungsergebnis vom 24.03.2021): Ergeben sich bei einer Prüfung Beanstandungen (Nachforderungen oder Gutschriften) wird dies förmlich durch Verwaltungsakt festgestellt. Bei beanstandungsfreier Prüfung wird das Ergebnis lediglich durch eine schriftliche Mitteilung dem Arbeitgeber übermittelt. Dies ist kein Verwaltungsakt, sondern dokumentiert lediglich den Abschluss des Verwaltungsverfahrens. Pauschal gehaltene Prüfmitteilungen, nach der die durchgeführte Betriebsprüfung "ohne Beanstandung geblieben ist", können daher auch (weiterhin) keine relevante Bindungswirkung entfalten. Ihnen kommt nach dem objektiven Empfängerhorizont kein Regelungsgehalt zu; sie sind daher kein Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X (vgl. BSG, 19.09.2019 a.a.O., Rn. 32; LSG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - L 8 BA 153/19).
2.3 Besonderheiten bei Kräften eines externen Unternehmens
Ein weiteres Problem kann sich ergeben, wenn die eingesetzten Kräfte im Rahmen eines Auftragsverhältnisses von einem externen Unternehmen gestellt werden. Dann kann es sich statt um Werkverträge um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handeln (siehe BAG, 30.01.1991 – 7 AZR 497/89; LAG Hamm, 24.07.2013 – 3 Sa 1749/12). Nach § 1 Abs. 1 S. 5 AÜG muss in dem Vertrag zur Überlassung von Leiharbeitnehmern dies ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet werden. Ist dies nicht der Fall, kommt ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande. Liegt ein Scheinwerkvertrag vor, tritt diese Rechtsfolge ebenfalls ein. Besteht ein Arbeitsverhältnis zu dem Entleiher, hat alle Arbeitsgeberpflichten zu erfüllen, insbesondere auch die Beiträge zur Sozialversicherung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein illegales Beschäftigungsverhältnis handeln kann und daher ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt. Die Bezüge sind dann nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV für die Beitragsberechnung auf eine Bruttovergütung hochzurechnen (LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 BA 2873/19).
Werden DRK-Schwestern in einem von Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, liegt Leiharbeit i.S.d. Richtlinie 2008/104/EG vor. Die Schwestern sind daher als Arbeitnehmerinnen einzustufen (EuGH, 17.11.2016 – C-216/15; BAG, 21.02.2017 – 1 ABR 62/12). Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht gelten für diesen Personenkreis Besonderheiten.
Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag ist der tatsächliche Geschäftsinhalt des Vertragsverhältnisses (st. Rspr. – vgl. LSG Baden-Württemberg, 09.07.2013 - L 11 KR 279/12). Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist danach auf die entgeltliche Zurverfügungstellung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung bei einem Dritten gerichtet (§ 1 Abs. 1 AÜG). Dabei werden dem Entleiher die Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Ihm steht ein unmittelbares Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern zu. Diese sind voll in den Betrieb des Entleihers eingegliedert. Gegenstand eines Werkvertrages kann demgegenüber sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Geschuldet wird in der Regel ein Erfolg, für den der Werkunternehmer auch haftet. Beim Werkvertrag wird der Unternehmer oder Subunternehmer für einen anderen tätig und organisiert die zur Erreichung des wirtschaftlichen Erfolges notwendigen Handlungen nach eigenen betrieblichen Vorstellungen. Das Weisungsrecht über die Mitarbeiter des Werkunternehmers übt nicht der Auftraggeber, sondern der Werkunternehmer aus. Die Arbeitnehmer sind dann keine Leiharbeitnehmer. Die Unwirksamkeit eines zwischen Verleiher und Entleiher geschlossenen Vertrages führt nicht zur Unwirksamkeit des zwischen Verleiher und Beschäftigtem geschlossenen Arbeitsvertrages (LSG Sachsen, 22.04.2016 – L 1 KR 228/11).
Für eine Arbeitnehmerüberlassung spricht dementsprechend insbesondere, wenn der Entleiher gegenüber dem Arbeitnehmer das Weisungsrecht ausübt. Insbesondere wenn ein Mitarbeiter auf Basis sogenannter Rahmenwerkverträge mit unterschiedlichen Personaldienstleistern über einen längeren Zeitraum hinweg auf demselben Arbeitsplatz in derselben Abteilung weisungsgebunden eingesetzt und damit in die Arbeitsorganisation eingegliedert wird, kann sich damit ein Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen, das den Beschäftigten vor Ort einsetzt, begründen (LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 – 21 TaBV 489/19). In diesem Fall kann somit das Rechtsverhältnis trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen (LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 – 4 Sa 41/14). Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass mit der rechtlichen Konstruktion ein Scheinwerkvertrag begründet werden sollte, um die Schutzklauseln des AÜG zu umgehen. Ent- und Verleiher dürfen sich in diesem Fall nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen. Darüber hinaus ist die Höchstdauer für die Leiharbeit auf maximal 18 Monate begrenzt. Allerdings kann davon durch Tarifvertrag abgewichen werden.
Eine (verdeckte) Arbeitnehmerüberlassung liegt auch dann vor, wenn Steuerungssysteme gewählt werden, durch die der äußere Anschein eines Werk- oder Dienstvertrages gewahrt wird, der Einsatz des Fremdpersonals tatsächlich aber durch das Einsatzunternehmen gesteuert wird. Für eine Steuerung durch das Einsatzunternehmen spricht, wenn sich das Fremdunternehmen verpflichtet, Arbeitsanweisungen des Einsatzunternehmens ohne Einschränkung an seine Arbeitnehmer weiterzugeben und wenn die Art der Ausführung der Tätigkeit vertraglich so fixiert ist, dass die Festlegungen über Weisungen im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages hinausgehen und dem Fremdunternehmen kein nennenswerter eigener Gestaltungsspielraum mehr verbleibt (LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 – 21 TaBV 489/19).
Eine Arbeitnehmerüberlassung setzt außerdem voraus, dass die zur Arbeitsleistung überlassene Person Arbeitnehmer des Verleihunternehmens ist. Ist die Person dagegen Geschäftsführer des Verleihunternehmens, kann er sich nicht selbst verleihen. Das Rechtsverhältnis zu dem Entleiher ist daher ein Arbeitsverhältnis (LAG Schleswig-Holstein, 01.12.2015 – 1 Sa 439b/14).
Durch die Corona-Krise haben manche Unternehmen einen kurzfristigen Bedarf an zusätzlichem Personal, andere können infolge von Verboten ihre Mitarbeiter nicht einsetzen. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG liegt eine Arbeitnehmerüberlassung i.S.d. AÜG nicht vor zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird. Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, ist eine Meldung an die Bundesagentur bzw. eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht erforderlich. Nach einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Die betroffenen Arbeitnehmer müssen der Überlassung zustimmen;
der Beschäftigungsbetrieb darf nicht die Absicht haben, dauerhaft im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein und
die Überlassung muss zeitlich begrenzt im Hinblick auf die Corona-Kreise erfolgen.
Nicht zulässig ist die Überlassung im Baugewerbe für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.
3. Was können Sie tun?
3.1 Schriftliche Vereinbarung
Zunächst ist es wichtig, anhand der beabsichtigten, tatsächlichen Gestaltung des Vertrages zu prüfen, ob ein Arbeits- oder ein Werkvertrag vorliegt. Soweit ein Werkvertrag bejaht werden kann, sollten alle wichtigen Aspekte in den Vertrag einfließen. Dieser sollte aus Beweisgründen immer schriftlich abgefasst werden.
Praxistipp:
Die Sozialversicherungsträger haben einen Berufsgruppenkatalog herausgegeben, der typische Berufsbilder beinhaltet und Hinweise für die Zuordnung Arbeits-/Werkvertrag gibt. Er ist auch im Internet veröffentlicht.
Siehe hierzu: Berufsgruppenkatalog (Anlage 5 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 01.04.2022 zur Statusfeststellung von Erwerbstätigen unter www.aok.de/fk/Sozialversicherung/Rundschreiben sowie www.aok.de/Arbeitgeber/Sozialversicherung/Besprechungsergebnis.
Die nachfolgende Checkliste Werkvertrag enthält Beispiele dafür, was in einem Werkvertrag geregelt werden sollte:
Eigenverantwortliche Erledigung der Aufgaben eindeutig geregelt?
Ggf. Nachweis der Qualifikation?
Kommt Selbstständigkeit explizit zum Ausdruck?
Kündigung während der Vertragsdauer möglich? – Anwendung von Kündigungsfristen für Arbeitnehmer ausdrücklich ausgeschlossen?
Höhe und Abrechnung der Vergütung als Honorar?
Flexibilität hinsichtlich Einsatzzeiten?
Vertragspartner sorgt selbst für Kranken- und Pflegeversicherung?
Sind die Arbeitsmittel durch die Kraft zu stellen?
Haftung für Schäden im Rahmen der Tätigkeit geregelt?
Ggf. Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung?
Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung, Weihnachts- und Urlaubsgeld ausgeschlossen?
Darf die vereinbarte Leistung durch den Vertragspartner auf andere Kräfte übertragen werden?
Ist eine Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers ausdrücklich vertraglich und tatsächlich ausgeschlossen?
Salvatorische Klausel enthalten?
Bei Abschluss des Vertrages ist es auch wichtig, die Regelungen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu berücksichtigen. Sie liegen vor, sobald einer der Vertragspartner vorformulierte Vertragsbedingungen verwendet (§ 305 Abs. 1 BGB). Bestimmungen in den AGBs, die den Partner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam.
Keine AGB liegen dagegen vor, wenn der Vertrag zwischen den Parteien ausgehandelt wird. Die einzelnen Punkte müssen dann aber tatsächlich zur Disposition gestellt und vereinbart werden.
3.2 Anfrageverfahren
Oft werden sich nicht alle Fragen zweifelsfrei beantworten lassen. In diesen Fällen ist es sinnvoll, den Status durch ein Anfrageverfahren klären zu lassen (§ 7a SGB IV). Antragsberechtigt sind sowohl der Auftraggeber wie auch der Auftragnehmer. Mit dem Verfahren wird eine verbindliche Entscheidung über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Kraft bewirkt. Der erforderliche, schriftliche Antrag ist an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu richten.
Praxistipp:
Die erforderlichen Formulare können Sie unter www.Deutsche-Rentenversicherung.de/Services/Formularsuche V 0027 (Antrag) und V 0028 (Erläuterungen) herunterladen.
Praxistipp:
Eine Auskunft des Steuerberaters kann weder die eigene Pflicht des Arbeitgebers zur Beurteilung der Versicherungspflicht noch ein Statusfeststellungsverfahren ersetzen. Eine Falschauskunft des Steuerbüros entlastet den Arbeitgeber insofern nicht (LSG Schleswig-Holstein, 17.09.2015 – L 5 KR 146/15 B ER). Siehe auch § 28 Abs. 1a SGB IV.
Bei der Deutschen Rentenversicherung wurde für diese Anfragen eine spezielle "Clearingstelle Statusfragen" eingerichtet. Sie ermittelt den Sachverhalt und verschickt dafür evtl. auch Fragebögen. Bevor ein Bescheid ergeht, werden die Beteiligten informiert, welche Entscheidung beabsichtigt ist. Sie haben dann Gelegenheit, sich nochmal zu äußern und Ihren Standpunkt darzulegen.
Die Entscheidung der Clearingstelle wirkt grundsätzlich auf den Beginn des Vertragsverhältnisses zurück. Sie ist für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung verbindlich. Dagegen kann die gesetzliche Unfallversicherung eine abweichende Entscheidung treffen (LSG Baden-Württemberg, 21.02.2013 – L 10 U 5019/11). Die Beteiligten können sich gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht auf die abweichende Statusentscheidung der Clearingstelle berufen.
Praxistipp:
Wird der Antrag auf die Durchführung des Anfrageverfahrens innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit gestellt und stellt die Clearingstelle der Rentenversicherung fest, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, beginnt die Versicherungspflicht erst mit der Zustellung des Bescheides, wenn
der Beschäftigte zustimmt und
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Tätigkeit und der Entscheidung eine Absicherung für den Fall der Krankheit (auch für evtl. Angehörige) und zur Altersvorsorge getroffen hat, die jeweils der Art nach den Leistungen der Sozialversicherung entspricht.
Die Zustimmung des Beschäftigten kann nach Auffassung der Sozialversicherungsträger erst erklärt werden, wenn der Bescheid über die Versicherungspflicht vorliegt. Im Gegensatz dazu ist nach der Rechtsprechung auch eine frühere Zustimmungserklärung rechtswirksam. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, für die die Vorschriften des BGB entsprechend anwendbar sind. Die einmal erteilte Zustimmung kann daher nach § 183 BGB bis zur Bestandskraft des Bescheides über die Versicherungspflicht widerrufen werden (LSG Baden-Württemberg, 30.09.2014 – L 11 R 2662/13 – bejahend, aber weniger konkret BSG, 24.03.2016 – B 12 R 12/14 R). Für die Rechtswirksamkeit einer Zustimmungserklärung ist auf den ersten Bescheid über die isolierte Feststellung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, abzustellen, weil bereits dieser zu einer Beseitigung von Unklarheiten über den versicherungsrechtlichen Status des Beschäftigten führt. Daran ändert nichts, dass nach der Rechtsprechung des BSG solche Elementenfeststellungen im Kontext des § 7a SGB IV bis 31.03.2022 unzulässig waren (BSG, 24.03.2016 – B 12 R 3/14 R).
Gegen die Statusentscheidung können sich die Beteiligten durch Widerspruch und anschließendes Klageverfahren wehren. Dies hat aufschiebende Wirkung, d.h. die Umsetzung der Entscheidung wird bis zum Abschluss des Verfahrens hinausgezögert. Beiträge sind erst danach zu zahlen. Wegen der Frage, wie prozessual mit gesondert von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhobenen Klagen gegen einen den sozialversicherungsrechtlichen Status feststellenden Bescheid bzw. eine solche Entscheidung über das Bestehen von Versicherungspflicht in demselben Rechtsverhältnis umzugehen ist, ist ein Revisionsverfahren unter dem Az. B 12 BA 1/22 R anhängig.
Durch Art. 2c des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl. I Nr. 46 S. 2970) wurde § 7a SGB IV mit Wirkung vom 01.04.2022 umfassend geändert. Neu ist im Wesentlichen:
Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens wird jetzt über den Erwerbsstatus (abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit) entschieden und nicht mehr über die Versicherungspflicht. Festgestellt wird daher – über die vorherige Praxis hinaus – auch das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Nach wie vor beziehen sich die Feststellungen der Clearingstelle ausschließlich auf ein konkretes Beschäftigungs- oder Auftragsverhältnis.
Befristet bis zum 30.06.2027 wurde probeweise auch eine Statusfeststellung bereits vor Aufnahme einer Tätigkeit eingeführt. Dabei erfolgt die Entscheidung auf der Basis der vertraglichen Regelungen und der beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung. Ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt befristet ist auch eine gutachterliche Stellungnahme der Clearingstelle für gleiche Auftragsverhältnisse möglich (wenn die Tätigkeiten nach Art und Ausübung übereinstimmen und ihren die gleichen vertraglichen Vereinbarungen zugrunde liegen).
Sind mehr als zwei Parteien an einem Vertragsverhältnis beteiligt, hat der Drittbeteiligte ein eigenes Antragsrecht auf eine Statusfeststellung erhalten. Dabei ist auch festzustellen, ob ggf. das Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem Dritten besteht. Bei der Statusentscheidung sind daher sämtliche Rechtsbeziehungen, die den Einsatz des Auftragnehmers prägen, also auch die zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber, zu berücksichtigen. Auch diese Regelung ist bis 30.06.2027 befristet.
Im Widerspruchsverfahren kann – ebenfalls bis 30.06.2027 befristet – von den Beteiligten eine mündliche Anhörung beantragt werden.
Praxistipp:
Im Zweifel ist immer eine Statusentscheidung herbeizuführen. Hat der Arbeitgeber nämlich den Status des Mitarbeiters falsch beurteilt, kann es im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Nachforderungen an Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Der Arbeitnehmeranteil kann aber rückwirkend nur für drei Monate einbehalten werden. Dazu kommen oft noch Säumniszuschläge, die eine erhebliche Höhe erreichen können. Säumniszuschläge setzten voraus, dass der Arbeitgeber die Beiträge schuldhaft nicht gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung setzt ein Verschulden i.d.S. wenigstens bedingten Vorsatz voraus, d.h. der Arbeitgeber muss seine Zahlungspflicht mindestens für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (BSG, 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R).
3.3 Überwachung
Steht fest, dass es sich um einen Werkvertrag handelt, ist es wichtig, die tatsächliche Durchführung des Vertrages zu überwachen. Es sollte regelmäßig geprüft werden, ob die Umsetzung in der täglichen Praxis den getroffenen Vereinbarungen entspricht. Nur dann ist gewährleistet, dass die ursprünglich getroffene Einordnung als Werkvertrag auch Bestand hat.
3.4 Mitbestimmung des Betriebsrates?
Der Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen unterliegt – anders als die Einstellung von Arbeitnehmern – nicht der Mitbestimmung. Allerdings hat der Betriebsrat Informationsrechte, die das Unternehmen beachten muss. So ist der Betriebsrat für die Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; dies erstreckt sich auch auf Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Diese Pflicht des Arbeitgebers umfasst insbesondere auch den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Daneben kommen weitere Grundlagen für ein Informationsrecht in Betracht: § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, § 92 Abs. 1 BetrVG, § 92a Abs. 1 BetrVG. Unter bestimmten, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien kann der Abschluss eines Werkvertrages eine mitbestimmungspflichtige Einstellung i.S.d. § 99 BetrVG darstellen (BAG, 05.03.1991 – 1 ABR 39/90).
Praxistipp:
Um Probleme mit der Personalvertretung zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Betriebsrat vor dem Abschluss von Werkverträgen zu informieren und ggf. eine Rahmenvereinbarung für solche Verträge abzuschließen.
4. Rechtsfolgen einer Statusänderung
Ändert sich z.B. durch ein Gerichtsurteil oder ein Statusfeststellungsverfahren der Status des Mitarbeiters, stellt sich die Frage, ob dies rückwirkend Auswirkungen auf die Vergütung hat. Stellt sich ein vermeintlich freies Dienstverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis dar, kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung sei der Höhe nach auch für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer verabredet (BAG, 26.06.2019 - 5 AZR 178/18) Daher muss der Arbeitnehmer das ggf. überzahlte Honorar zurückerstatten. Etwas anderes gilt nur, wenn es besondere Anhaltspunkte dafür gibt. Bei der Rückzahlung überzahlter Honorare muss sich der Arbeitgeber im Rahmen des Bereicherungsausgleichs nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht nur die im Arbeitsverhältnis geschuldete Bruttovergütung, sondern auch die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen (BAG, 26.06.2019 a.a.O.). Dem Arbeitnehmer steht nach der Statusänderung die übliche Vergütung eines Arbeitnehmers zu. "Üblich" i.S.v. § 612 Abs. 2 BGB ist die nach einer festen Übung für gleiche oder ähnliche Tätigkeiten an dem betreffenden Ort mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse gewöhnlich gewährte Vergütung (ErfK, 18. Aufl. 2018/Weidenkaff, § 612 BGB, Rn. 8). Dagegen hat das LAG Schleswig-Holstein entschieden, dass der Arbeitgeber nicht grundsätzlich die Rückzahlung der gezahlten Honorare für einen freien Mitarbeiter verlangen kann, wenn sich das Rechtsverhältnis im Nachhinein als Arbeitsverhältnis erweist. Der Arbeitnehmer kann sich grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen. Dies gilt allerdings nicht, wenn der vermeintliche freie Mitarbeiter selbst Statusklage beim Arbeitsgericht erhoben hat oder ein sozialversicherungsrechtliches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet hat. Für den Vertrauensschutz ist es unerheblich, auf wessen Verlangen das Rechtsverhältnis als freies Mitarbeiterverhältnis begründet worden ist (LAG Schleswig-Holstein, 21.01.2020 – 1 Sa 115/19).
In den Fällen, in denen sich im Nachhinein herausstellt, dass es sich nicht um ein selbstständiges Dienstverhältnis, sondern um ein Arbeitsverhältnis handelt, ist der Arbeitgeber auch rückwirkend verpflichtet, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt zu zahlen. Er kann von dem Arbeitnehmer die Rückzahlung dieser Abgaben verlangen, da grundsätzlich der Arbeitnehmer Schuldner dieser Beträge ist (LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2019 – 3 Sa 338/19). Hat der Arbeitnehmer diese Beträge bereits versteuert, kann ein entsprechender Erstattungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung bestehen.
War das Vertragsverhältnis eines Mitarbeiters nicht als selbstständige Tätigkeit, sondern als abhängige Beschäftigung einzuordnen und ist der Arbeitnehmer inzwischen ausgeschieden, stellt sich auch die Frage, ob er rückwirkend Urlaub beanspruchen kann. Dazu hat der EuGH entschieden, dass der (nicht genommene) Urlaub in solchen Fällen übertragen werden muss, bis der Arbeitnehmer Gelegenheit hat, diesen zu nehmen. Bei zwischenzeitlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses habe der Mitarbeiter einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Es sei mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer zunächst Urlaub nehmen muss, ehe er feststellen kann, ob er Anspruch auf Bezahlung hat. Der Arbeitgeber sei verpflichtet, eine Möglichkeit zu schaffen, dass Arbeitnehmer ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub ausüben können. Wurde dies unterlassen, stehe dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Abgeltung bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die Inanspruchnahme ermöglicht wurde. Wurde eine solche Möglichkeit nie geschaffen, ist der Urlaub für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses abzugelten (EuGH, 29.11.2017 – C-214/16). Nach der Entscheidung sind aber Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Mitgliedsstaaten, die die Ansammlung von Ansprüchen auf Jahresurlaub auf einen Übertragungszeitraum von 15 Monaten begrenzen, als grundsätzlich mit Unionsrecht vereinbar. Indes sieht der EuGH in Fällen wie dem entschiedenen keine besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitgebers und lässt die unbegrenzte Übertragung des Urlaubs zu.
5. Wie die Gerichte entscheiden
Der folgenden Tabelle können Sie Beispiele für die Entscheidungen der Gerichte entnehmen. Da dabei immer die Umstände des Einzelfalles maßgebend sind, ist es zu empfehlen, bei Bedarf die Begründung des Urteils nachzulesen.
Art der Tätigkeit | Arbeitgeber/ Auftraggeber | Selbstständigkeit ja – kein Beschäfti-gungsverhältnis bzw. kein Arbeitsverhältnis | Selbstständigkeit nein – Beschäfti-gungsverhältnis bzw. Arbeitsverhältnis | Gericht und Aktenzeichen |
Altenpflegerin | Sozialstation | X | LSG Baden-Württemberg, 19.04.2016 – L 11 R 3476/15 | |
Altenpflegeheim | X | LSG Schleswig-Holstein, 04.11.2016 – L 5 KR 162/16 B ER (einstweiliger Rechtsschutz) | ||
Altenpflegerin – Nachtwache | X | LSG Baden-Württemberg, 15.11.2016 – L 11 R 4602/15 | ||
Apothekerin | Apotheke | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2016 – L 8 R 250/14 | |
Apothekerin – Vertretung | Apotheke | X | Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation und keine Tätigkeit nach Weisungen (LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2020 – L 8 BA 6/18). | |
Akquise neuer Kunden | Reinigungsunternehmen für Matratzen | X | LSG Baden-Württemberg, 02.02.2021 – L 11 BA 975/20 | |
Archäologin | Stadt | X | LAG Köln, 08.09.2021 – 3 Sa 257/21 | |
Architektin | Architekturbüro | X | LSG Baden-Württemberg, 25.09.2019 – L 5 R 4737/17 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BSG, 03.02.2020 – B 12 R 38/19 B). | |
Arzt als Urlaubsvertretung | Radiologische Gemeinschaftspraxis | X | LSG Baden-Württemberg, 21.02.2017 – L 11 R 2433/16 | |
Dto. | HNO-Praxis | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 28.11.2019 – L 12 BA 18/18 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 23.06.2020 – B 12 R 11/20 B | |
Dto. | Verschiedene Krankenhäuser | X | LSG Hessen, 10.08.2017 – L 1 KR 394/15 – Revision anhängig unter dem Az. B 12 KR 10/18 R | |
Arzt im Impf- oder Testzentrum | Verschiedene | X | Maßgebend sind die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit. In der Regel ist daher von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Siehe insbesondere die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Honorarärzten in Krankenhäusern (BSG, 04.06.2019 - B 12 R 6/18 R). Aufgrund einer Sonderregelung (§ 130 S. 1 SGB IV) sind Einnahmen aus Tätigkeiten in einem Impfzentrum i.S.d. Corona-Virus-Impfverordnung bzw. einem dort angegliederten mobilen Impfteam nicht beitragspflichtig. Ebenso bestehen keine Meldepflichten (§ 130 S. 2 SBG IV). Das Gleiche gilt für Ärzte, die in einem Testzentrum nach der Corona-Virus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam in der Zeit vom 04.03. bis 31.12.2021 tätig werden (§ 131 SGB IV). Diese Regelung gilt aber nicht für Tätigkeiten, die vor dem 04.03.2021 vereinbart wurden. Die Ausnahmeregelungen gelten nicht bei einer Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG ebenso nicht für Betriebsärzte. Siehe hierzu auch TOP 2 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 24.03.2021. | |
Arzt mit Honorarvertrag | Krankenhaus | X | Die Tätigkeit sogenannter Honorarärzte wird regelmäßig in einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und unterliegt daher der Versicherungspflicht. Der Versorgungsauftrag der Krankenhäuser, Vorschriften zur Qualitätssicherung und zum Patientenschutz sowie das Abrechnungswesen bringen im Regelfall die Eingliederung des ärztlichen Krankenhauspersonals in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses mit sich. Honorarärzte nutzen überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses, während unternehmerische Entscheidungsspielräume in aller Regel nicht bestehen. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbstständige Tätigkeit müssen gewichtige Indizien vorliegen. Die vom BSG entwickelten Maßstäbe für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit sind auch auf honorarärztliche Tätigkeiten anzuwenden. Die Höhe des Honorars ist nur eines von vielen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und ist in den entschiedenen Fällen nicht ausschlaggebend. Auch der Fachkräftemangel im Gesundheitswesen hat keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung der Versicherungspflicht (BSG, 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R; B 12 R 2/18 R; B 12 R 10/18 R; B 12 R 12/18 R; B 12 R 20/18 R; B 12 KR 14/18 R; B 12 R 22/18 R u. B 12 R 5/19 R). | |
Dto. | Medizinisches Versorgungszentrum | X | Es gelten die gleichen Maßstäbe wie bei Ärzten, die auf Honorarbasis in Krankenhäusern tätig sind (LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2020 – L 9 BA 92/18). | |
Dto. | Gemeinnützige Gesellschaft zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung. | X | LSG Bayern, 29.07.2020 – L 6 R 5130/17 | |
Dto. | Schulträger | X | Eine Ärztin, die auf Honorarbasis Einschulungsuntersuchungen durchführt, ist bei dieser Aufgabe - im Rahmen einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess - weisungsabhängig tätig und in ein fremdes Unternehmen eingegliedert. Nach Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalles liegt daher eine abhängige Beschäftigung vor (LSG Berlin-Brandenburg, 22.12.2020 – L 28 BA 83/18). | |
Dto. | Blutspendedienst | X | Ein voruntersuchender Arzt (Untersuchungen zur Zulassung zur Blutspende nach dem Transfusionsgesetz) im Blutspendedienst des Deutschen Roten Kreuzes stand in Baden-Württemberg und Hessen bei seinen Einsätzen zum Auftraggeber in einem Beschäftigungsverhältnis (LSG Baden-Württemberg, 12.11.2020 - L 10 BA 3314/18. Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BSG, 01.02.2022 – B 12 R 41/20 B; LSG Baden-Württemberg, 12.11.2020 – L 10 BA 4259/18 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BSG, 01.02.2022 – B 12 R 42/20 B). Ebenso: LSG Bayern, 29.10.2020 – L 14 BA 39/20; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 17.08.2021 – B 12 R 7/21 B. | |
Dto. | Unternehmen, das Gesundheitstage anbietet | X | LSG Schleswig-Holstein, 07.12.2021 – L 10 BA 52/18 | |
Arzt | Gemeinschaftspraxis | X | LSG Rheinland-Pfalz, 20.04.2016 – L 4 R 318/14 | |
Arzt im Notdienst auf Honorarbasis | Öffentlicher Rettungsdienst | X | LSG Mecklenburg-Vorpommern, 28.04.2015 – L 7 R 60/12; BSG, 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R; B 12 R 9/20 R u. B 12 R 10/20 R. Aber: Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Einnahmen aus der Tätigkeit nicht beitragspflichtig (§ 23c Abs. 2 SGB IV i.d.F. durch Art. 1a Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung [Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG) vom 04.04.2017 (BGBl. I Nr. 19 S. 778]) Nach dem Willen des Gesetzgebers entsteht auch keine Versicherungspflicht. Besonderheiten sind zu beachten, wenn der Notarzt Elternzeit in Anspruch nimmt und er dadurch in seiner Hauptbeschäftigung außerhalb des Rettungsdienstes entweder ganz freigestellt ist oder er dort eine Teilzeitbeschäftigung von unter 15 Stunden wöchentlich ausübt (TOP 5 der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 20.11.2019). Dann liegen die o. g. Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit nach § 23c Abs. 2 SGB IV nicht mehr vor. Ein Notarzt im Luftrettungsdienst steht in einer abhängigen Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, 16.10.2020 – L 4 BA 732/19). | |
Notarzt im Rahmen Arbeitnehmerüberlassung | Dienstleistungsunternehmen | Ein Unternehmen, das aufgrund vertraglicher Verpflichtung gegenüber Krankenhäusern den Rettungsdienstorganisationen Notärzte für den Rettungsdienst zur Verfügung stellt, betreibt Arbeitnehmerüberlassung, die keiner Erlaubnis nach dem AÜG bedarf (LSG Baden-Württemberg, 25.11.2020 - L 5 BA 2304/18 – Revision vom BSG als unzulässig verworfen – BSG, 13.08.2021 – B 12 R 8/21 B; die Berufung des DRK gegen den entsprechenden Bescheid wurde ebenfalls abgewiesen (LSG Baden-Württemberg, 18.05.2020 - L 4 BA 2288/18 - Revision beim BSG unter - B 12 R 9/20 R zurückgewiesen. | ||
Arzt in Gemeinschaftspraxis ("Juniorpartner") | Gemeinschaftspraxis | X | Trotz Zulassung der Juniorpartnerin als Vertragsärztin und der Genehmigung der gemeinschaftlichen Berufsausübung liegt eine abhängige Beschäftigung vor (LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 – L 5 R 1176/15); LSG Niedersachsen-Bremen, 05.04.2017 – L 2 R 385/16; LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 – L 2 R 248/17; LSG Niedersachsen-Bremen, 21.08.2017 – L 2 R 248/17. | |
Arzt | Krankenhaus (Operationen an Patienten der eigenen Praxis) | X | LSG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – L 1 KR 118/16, siehe aber Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von Honorarärzten. | |
Arzt mit nebenberuflicher Tätigkeit | Organisation zur Vermittlung von Notärzten | X | SG Stuttgart, 15.05.2018 – S 5 R 2634/16 | |
Arzt mit nebenberuflicher, selbstständiger Tätigkeit als Betriebsarzt | Auftraggeber | X | LSG Baden-Württemberg, 06.02.2018 – L 11 R 4499/16 | |
Arzt mit nebenberuflicher Tätigkeit als Betriebsarzt mit festem Honorar | Krankenhausträger | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 – L 2/12 R 233/17 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BSG, 21.01.2020 – B 12 R 31/19 R). | |
Arzt, der als Uni-Professor nebenberuflich als Chefarzt tätig ist. | Krankenhausträger | X | Beamtete Professoren stehen in einer Nebentätigkeit als Chefärzte in einer abhängigen Beschäftigung, da sie trotz ihrer herausgehobenen Qualifikation und Stellung in die Organisations- und Weisungsstruktur der Klinik eingegliedert sind. Hinsichtlich der Versicherungspflicht sind die Besonderheiten für Beamte zu berücksichtigen (LSG Baden-Württemberg, 25.06.2020 – L 7 BA 1208/18). | |
Arzt mit Niederlassung im Nebenberuf | Unternehmen der ambulanten Palliativversorgung | X | LSG Bayern, 11.04.2019 – L 7 R 5050/17 | |
Arzt als Dozent | Fachschule für Notfallsanitäter | X | LSG Bayern, 14.12.2020 – L 7 BA 20/19 | |
Ärztin als Vertreterin | Niedergelassener Arzt | X | Aufgrund der Gesamtumstände überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Daran ändert nichts, dass die Tätigkeit ausschließlich zur Vertretung erfolgte. Der Eingliederung in einen fremden Arztbetrieb kann nach dem Urteil zwar entgegenstehen, wenn der Vertreter für die Dauer der Tätigkeit die Stelle des Praxisinhabers einnimmt und zeitweilig dessen Arbeitgeberfunktion erfüllt. Dies war aber in dem entschiedenen Sachverhalt nicht der Fall (BSG, 19.10.2021 – B 12 R 1/21 R). | |
Ärztin als Vertreterin der Leiterin einer orthopädischen Abteilung | Reha-Klinik | X | Abhängige Beschäftigung besteht auch, wenn die Vertreterin keinen Stationsdienst leistet (LSG Hessen, 15.07.2021 – L 8 BA 52/20). | |
Ärztin mit "Servicevertrag" | Augenärztliche Privatpraxis | Zu der Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, ist unter dem Az. B 12 R 10/21 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig. | ||
Ärztliche Beraterin auf Honorarbasis | Medizinischer Dienst | X | SG Münster, 12.11.2019 – S 23 BA 134/18 | |
Arzt mit Beratertätigkeit | Gesundheitsdienstleister | X | LSG Schleswig-Holstein, 29.06.2021 – L 10 BA 31/18 – Revision unter dem Az. B 12 KR 7/21 anhängig. | |
Assessorin/ Dozentin im Assessment-Center zur Berufsvorbereitung | Vereine | X | LSG Berlin-Brandenburg, 31.03.2016 – L 22 R 971/13 | |
Aufsichtsratsmitglied | X | BFH, 27.11.2019 – V R 23/19 | ||
Aushilfskraftfahrer (ohne eigenen LKW) | Transportunternehmen | X | LSG Hessen, 23.08.2018 – L 1 KR 180/17; LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 – L 5 BA 2357/18 | |
Auslieferungsfahrer (siehe Kurierfahrer) | ||||
Ballettpädagogin (Diplom) | Musikschule | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 – L 8 R 174/12 | |
Baudienstleiter | Bauträgerin | X | LSG Baden-Württemberg, 18.11.2019 – L 2 BA 1377/19 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen – B 12 R 44/19 B. | |
Bauingenieur (Statiker) | X | BAG, 14.06.2016 – 9 AZR 305/15. Nach der Entscheidung lag ein Heimarbeitsverhältnis vor. | ||
Bauleiter | Architekturbüro | X | SG Dortmund, 10.03.2020 – S 34 BA 4/19 | |
Bauunternehmen | X | Versicherungspflicht auch bei bestehender Prokura und bei Beteiligung an einer außerhalb des Gesellschaftervertrages begründeten Innengesellschaft (LSG Schleswig-Holstein, 15.06.2020 – L 5 KR 18/17). | ||
Bedienung (u. Küchenhilfe) | Spielcasino | X | LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 – L 13 R 127/17 | |
Beobachterin im Kompetenzfeststellungs-verfahren | Träger eines Berufsorientierungszentrums | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 14.08.2019 – L 8 R 456/17; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. | |
Berater (Technik) | Technisches Beratungs- und Planungsunternehmen | X | LSG Baden-Württemberg, 26.07.2016 – L 11 R 5180/13 | |
Unternehmensberatung | X | LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 – L 4 R 3072/15 | ||
Berater (EDV/IT), siehe auch Consulant | Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen für Projekte im Bereich der Informationstechnologie | X | LSG Sachsen, 26.10.2016 – L 1 KR 46/13; das BSG hat das Verfahren an das LSG zurückverwiesen (BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 12/17; LSG Baden-Württemberg, 25.04.2017 – L 11 R 1911/16 | |
X | Die Tätigkeit begründet keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung, da keine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers vorliegt (LSG Hamburg, 27.10.2020 - L 3 BA 11/20). | |||
Berater (Verlag) gegen Tageshonorar | Fachverlag | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2018 – L 8 R 1033/15 | |
Berater (für Werbung im Internet) | Online Verleih für Designerkleider und Accessoires | X | LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2019 – L 9 KR 364/16 | |
Beraterin (sportpsychologisch) | Sportpsychologisches Institut | X | Grundsätzlich kann die Tätigkeit sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstleistungsverhältnisses ausgeübt werden (LSG Baden-Württemberg, 28.01.2022 – L 4 BA 4153/19). | |
Beratungsstellenleiter | Lohnsteuerhilfeverein | X | LSG Hessen, 06.10.2016 – L 8 KR 208/14 | |
Berufskraftfahrer (Busfahrer) ohne eigenes Fahrzeug | Reise- und Omnibusbetrieb | X | LSG Hessen, 24.11.2016 – L 1 KR 157/16 | |
Berufsradfahrer | Agentur für Sportmarketing | X | LSG Thüringen, 27.09.2016 – L 6 R 1782/12; Revision unter dem Az. B 12 R 4/16 R hat sich vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 erledigt. | |
Betreuer i. R. eines ambulant Betreuten Wohnens | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2016 – L 8 R 31/12 | ||
Betreuungskräfte | Vermittlungsunternehmen, das in Rumänien angeworbene Betreuungskräfte vermittelt. | X | Beschäftigungsverhältnis besteht gegenüber der Vermittlungsagentur (SG Stuttgart, 20.02.2020 – S 20 R 1628/15). | |
Betriebsarzt auf Honorarbasis | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 26.06.2019 – L 2/12 233/17 | ||
Betriebsleiter | Entsorgungsfachbetrieb | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2018 – L 8 BA 130/18 B ER | |
Bauunternehmen | X | LSG Berlin-Brandenburg, 15.01.2021 – L 9 KR 439/17 | ||
Bereitschaftsbetreuerin (für Kinder in Krisensituationen) | Landeshauptstadt Dresden | X | SG Dresden, 15.11.2016 – S 33 R 773/13 | |
Bilanzbuchhalterin/ Lohnbuchhalterin | Mittelständisches Unternehmen mit ca. 15 Beschäftigten | X | LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 – L 4 R 2120/15 ZVW | |
Steuerkanzlei | X | Die Tätigkeit einer Bilanzbuchhalterin, die für ein Steuerbüro auf Honorarbasis mit Umsatzbeteiligung arbeitet und gleichzeitig eine Geschäftsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins betreibt, ist als selbstständige Tätigkeit anzusehen (LSG Baden-Württemberg, 23.10.2018 – L 11 R 1095/17). | ||
Buchführungshelfer(in) | Steuerbüro | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 04.12.2013 – L 8 R 296/10 ; BSG, 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R | |
Bühnenkünstler | Staatstheater | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2016 – L 2 R 579/16. Gilt sowohl während der Probephase, die mit der Generalprobe endet, als auch während der nachfolgenden Aufführungsphase. Ebenso: LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 – L 4 KR 86/14. | |
Büroservice - Betreiberin | Steuerberaterin | X | LSG Hamburg, 14.12.2016 – L 2 R 26/16 | |
Busfahrer | Unternehmen, das Beförderungsleistungen für Verkehrsbetriebe erbringt | X | LSG Berlin-Brandenburg, 01.02.2019 – L 9 KR 279/16 | |
Chefredakteur | Kirchenzeitung | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 – L 8 R 930/16 | |
Consulant (Berater und Softwareentwickler) | IT-Beratungsunternehmen | X | LSG Thüringen, 11.04.2018 – L 3 R 1247/16 | |
Content – Managerin im Bereich Sozial Media | GmbH des öffentlichen Rundfunks | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 20.06.2018 – L 8 R 934/16 | |
Crowdworker | Internetplattform | X | In der Regel sind Crowdworker selbstständig tätig. Ein Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet ist, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführung inhaltlich vorgegeben ist sowie die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform i.S.e. Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt wird (BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 102/20). | |
Cutterin | X | Tätigkeiten, deren Gegenstand durch die persönlich geprägte Leistung gekennzeichnet ist, können sowohl in Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden. Je nach den Gesamtumständen des Einzelfalles, insbesondere bei Bestehen eines Weisungsrechts, können Cutter abhängig beschäftigt sein (LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2015 - L 1 KR 298/13). | ||
Detektiv | Detektei | X | LSG Hessen, 12.05.2020 – L 1 BA 27/18 (Bezahlung nach Stunden, Tätigkeit im Namen der Detektei, kein Unternehmerrisiko) | |
Diät- und Ernährungsberaterin | Krankenhaus | X | LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 – L 5 R 852/14 | |
Dienstleistungen -minderhandwerkliche und Montagearbeiten | Unternehmen, das minderhandwerkliche Dienstleistungen und Montagearbeiten anbietet. | X | LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2022 – L 4 BA 21/19 | |
Diplom – Sozialpädagogin und Heilpädagogin | Frühförderstelle für behinderte Kinder | X | SG Dortmund, 11.03.2016, S 34 R 2052/12 | |
Diplom - Finanzwirtin | Stuerkanzlei | X | LSG Baden-Württemberg, 26.05.2021 – L 2 BA 2542/20 | |
Dirigent und künstlerischer Leiter | Profiorchester | X | LSG Baden-Württemberg, 02.06.2021 – L 5 BA 142/20: Grundsätzlich kann die Tätigkeit sowohl in einem Beschäftigungsverhältnis wie auch im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. | |
Dozent/in | Berufliches Reha-Zentrum | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 – L 8 R 1136/13 | |
Öffentlicher Träger für Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2016 – L 8 R 21/15; LSG Berlin-Brandenburg, 02.05.2019 – L 1 KR 157/17 | ||
Weiterbildungsinstitut | X | SG Stuttgart, 26.04.2017 – S 5 R 6159/14 | ||
Berufsfachschule | X | LSG Berlin-Brandenburg, 29.08.2019 – L 1 BA 118/18 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 05.05.2020 – B 12 KR 82/19 B. LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2020 – L 9 BA 54/18 – Arzt, der als Dozent im Rahmen der Ausbildung von Altenpflegern eingesetzt wird. | ||
Dozent (Arzt) | Fachschule für Notfallsanitäter | X | LSG Bayern, 14.12.2020 – L 7 BA 20/19 | |
DRK-Schwester | Arbeitnehmerüberlassung an Krankenhaus | X | Nach der Leiharbeitsrichtlinie handelt es sich um Arbeitnehmerinnen. EuGH, 17.11.2016 – C 216/15; BAG, 21.02.2017 – 1 ABR 62/12. Für Versicherungspflicht in der Sozialversicherung gelten Sonderregelungen. | |
Editor | Post-Produktions-Firma | X | LSG Berlin-Brandenburg, 04.04.2014 – L 1 KR 57/13 | |
Senderunabhängiges Fernsehproduktionsunternehmen | X | LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2015 – L 1 KR 298/13 | ||
Produktion, Herstellung und Ausstrahlung von Rundfunkprogrammen | X | LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2017 – L 9 KR 354/13 | ||
Produktionsunternehmen für Fernsehfilme | X | LSG Berlin-Brandenburg, 29.11.2018 – L 1 KR 467/17 | ||
Produktionsunternehmen für Filme | X | LSG Berlin-Brandenburg, 27.02.2020 – L 1 KR 311/16 Die Erstellung und Produktion des künstlerischen Bildschnitts bei einem 90minütigen Spielfilm auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung des Filmeditors mit der Filmproduktionsgesellschaft ist als selbständige Tätigkeit anzusehen, wenn kein Weisungsrecht des Auftraggebers besteht (LSG Hessen, 26.08.2021 - L 8 BA 46/20). | ||
Einzelfallhelfer i.R. der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII | Freier Träger | X | LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 – L 1 KR 175/12 u. 28.03.2014 – L 1 KR 20/12 | |
Einzelfallhelferin i.R. der Eingliederungshilfe für behinderte sozialhilfebedürftige Kinder | Bezirksamt in Berlin | X | LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2014 – L 9 KR 134/12 | |
Einzelfallhelferin (sozialpädagogisch) im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe | Öffentlicher Träger | X | LSG Baden-Württemberg, 22.04.2015 - L 5 R 3908/14; die Revision anhängig unter dem Az. B 12 R 5/15 R wurde als unzulässig verworfen | |
Eisenflechter | Bauunternehmen | X | Eisenflechter, die auf Anweisung arbeiten und kein unternehmerisches Risiko tragen stehen trotz Gewerbeanmeldung in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (LSG Thüringen, 23.09.2021 – L 3 R 418/19). | |
Ergotherapeut | Ergotherapie-Praxis | X | LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2019 – L 9 KR 439/15 | |
Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII) | Träger der öffentlichen Jugendhilfe | X | LSG Bayern, 29.04.2015 – L 16 R 1062/13. Bei weisungsfreier Tätigkeit und einem Honorar deutlich über dem vergleichbarer Angestellter - BSG, 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R | |
Fachplaner und Fachbauleiter Elektrotechnik | Consulting – Unternehmen für Informations- und Telekommunikations- Anforderungen | X | LSG Baden-Württemberg, 14.05.2013 – L 11 KR 1396/12 | |
Fahrlehrer | Fahrschule | X | LSG Sachsen, 23.10.2018 – L 9 KR 263/13 (mit Honorarvertrag): LSG Bayern, 12.03.2020 – L 7 BA 86/19; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 11.08.2020 – B 12 R 20/20 B; LSG Baden-Württemberg, 25.10.2019 – L 8 BA 1330/18 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 07.04.2020 – B 12 R 48/19 B. | |
Fahrschule | X | LSG Hessen, 06.05.2020 – L 1 BA 15/18 (Revision anhängig unter dem Az.: B 12 R 5/20 R). Fahrlehrer, die keine Fahrschulerlaubnis haben, sind auch dann abhängig beschäftigt, wenn sie eigene Fahrzeuge einsetzen und deren Betriebskosten tragen. | ||
Fahrradkurier | Transportunternehmen | X | Ein Fahrradkurier, der gegenüber seinem Auftraggeber weder einem Weisungsrecht unterliegt noch in dessen betriebliche Organisation eingegliedert und darüber hinaus nicht zur Übernahme von Transportaufträgen verpflichtet ist, steht in einer selbstständigen Tätigkeit (LSG Hessen, 27.08.2020 – L 8 BA 4/20). | |
Familienhelfer (Hilfe zur Erziehung und sozialpädagogische Jugendhilfe) | Träger der öffentlichen Jugendhilfe | X | BSG, 25.04.2012 - B 12 KR 14/10 R (Zurückverweisung an LSG - siehe LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2014 – L 9 KR 455/12 ZVW); LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2015 – L 1 KR 301/12 | |
X | LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 – L 1 KR 350/13 | |||
Familienhelfer mit Honorarvertrag | Gemeinnütziger Verein im Bereich der Jugendhilfe | X | LSG Schleswig-Holstein, 21.11.2019 – L 5 BA 25/19 (Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalles). Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 13.10.2020 – B 12 KR 8/20 B. | |
Landkreis | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2020 – L 2 BA 55/19; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 15.07.2021 – B 12 R 38/20 B. | ||
Familientherapeutin | Träger der Kinder- und Jugendhilfe | X | LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 1 KR 275/15 | |
Fernmeldetechniker | Unternehmen für Fernmeldetechnik und Telekommunikation | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 – L 8 R 968/12 | |
Filmarchitekt/Szenenbildner | Filmproduzent | X | LSG Berlin-Brandenburg, 07.12.2016 – L 9 KR 434/14 | |
Finanzplaner | Anbieter von Finanzprodukten | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 – L 8 BA 155/19 | |
Fitnesstrainer | Fitnessstudio | X | LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 – L 5 R 2554/15; 27.04.2016 – L 5 R 1753/15 | |
Freelancer | Werbe-, Marketing- und PR-Agentur | X | LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 – L 2 R 953/17 ; LAG Köln, 12.03.2020 – 8 Sa 507/19 | |
Fremdenführerin | Veranstalter von Stadtführungen | X | Der Einordnung steht die inhaltliche Freiheit des gesprochenen Wortes nicht entgegen. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb des Veranstalters kommen u. a. durch ein vorgegebenes Konzept der Führungen und die Pflicht, Firmenkleidung zu tragen, zum Ausdruck (LSG Berlin-Brandenburg, 04.11.2020 – L 9 KR 399/17 - Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 01.07.2021 – B 12 KR 101/20 B). | |
Fußballspieler | Sportverein | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 05.07.2019 – L 2 BA 38/19 B ER | |
Gastronomischer Leiter bei Schienenkreuzfahrten | Reiseveranstalter | X | LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 – L 5 R 2484/14 | |
Geschäftsführerin | Eingetragener Verein | X | Eine hauptberuflich selbstständige Rechtsanwältin ist in der Nebentätigkeit als Geschäftsführerin, für die sie eine Vergütung erhält, abhängig beschäftigt (LSG Baden-Württemberg, 21.01.2020 – L 11 BA 1596/19). | |
Gesellschafter einer GbR | Hersteller von Betonprodukten | X | Gesellschaftsverträge wurden als Scheinverträge eingestuft: Es lag eine abhängige Beschäftigung vor (LSG Baden-Württemberg, 25.10.2021 – L 8 BA 3118/20). | |
Grafikdesignerin | Rundfunkanstalt | X | BSG, 25.08.2020 – 9 AZR 373/19 | |
Händler an Endverbraucher | Handel mit Artikeln für Verbraucher und Gewerbetreibende | X | LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 – L 4 R 5045/15 | |
Handelsvertreter | Druckerei | X | LSG Baden-Württemberg, 22.01.2016 – L 4 R 2796/15 | |
Unternehmen, das Transportaufträge an Speditionen vermittelt | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 – L 2 R 498/16 | ||
X | Auch bei einem rein provisions- bzw. prämiengetragenen Entgelt kann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen (LSG Hamburg, 26.01.2017 – L 1 KR 51/15). | |||
Generalagentur für Versicherungsprodukte | X | Erbringt die Ehefrau des Inhabers einer Generalagentur für Versicherungsprodukte im Rahmen eines Untervertretervertrages Akquiseleistungen, die durch Provisionen erfolgsabhängig honoriert werden, übt sie seine selbstständige Tätigkeit aus, die dem gesetzlichen Leitbild eines Handelsvertreter-Vertrages iS.v. § 84ff. HGB entspricht (LSG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2018 – L 8 R 976/16). | ||
Handelsvertreter als Untervertreter | Handelsvertreter | X | LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 – L 11 R 399/20 Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 03.02.2022 – B 12 R 36/21 B. Eine Handelsvertreterin, die mehr als fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte (aus selbständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt, ist i.d.R. im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Werden allerdings zwei Handelsvertreterinnen am selben Ort und zur gleichen Zeit für dieselben Auftraggeber tätig (hier: Verkauf von Haushaltswaren in einem Kaufhaus), ist ein hoher Umsatz einer der beiden bei einem Auftraggeber nicht zwingend Ausdruck einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem Auftraggeber, sondern kann auch darauf beruhen, dass die beiden Handelsvertreterinnen eine bestimmte Form der Zusammenarbeit untereinander und der Abrechnung gegenüber den Auftraggebern gewählt haben (LSG Baden-Württemberg, 11.10.2021 - L 11 R 3681/20). | |
Hausaufgabenbetreuer | Offene Ganztagsschule | X | LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 – 8 Sa 144/20 | |
Hausmeister | Wohneigentümergemeinschaft | X | SG Landshut, 26.06.2019 – S 1 BA 41/18 | |
Stiftung bürgerlichen Rechts | X | LSG Sachsen, 24.09.2019 – L 9 KR 193/14 | ||
Heimarbeiter | BAG, 24.08.2016 – 7 AZR 625/15. Für Heimarbeiter gelten zahlreiche Schutzvorschriften und sie sind sozialversicherungspflichtig. Arbeitsrechtlich sind sie als selbstständig Tätige zu betrachten. | |||
Honorarkraft auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe | Gemeinnütziger Unterstützungsverein für Kinder, Jugendliche und Familien | X | LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 – L 1 KR 137/13 | |
Hotelleiter | Hotel | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 – L 2 R 346/16 | |
Hygienefachkraft | Verschiedene Altenpflegeheime | X | LSG Baden-Württemberg, 20.04.2018 – L 4 R 4370/15 | |
Immobilienmakler | Vermittlungsbüro | X | LSG Baden-Württemberg, 26.07.2016 – L 11 R 3845/15 | |
Impf- und Testzentren (medizinisches und nichtmedizinisches Fachpersonal) | Verschiedene | X | Maßgebend sind die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit. Siehe insbesondere die Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Honorarpflegekräften in Pflegeeinrichtungen (BSG, 07.06.2019 – B 12 R 6/18). Die Kräfte können aber bei Einkünften aus den Jahren 2020 und 2021 von der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale profitieren. Dies wirkt sich auch auf die Beitragspflicht in der Sozialversicherung aus. Siehe hierzu auch TOP 2 des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger vom 24.03.2021. | |
Instruktor für Fahrtrainings | Unternehmen für Fahrtrainings etc. | X | LSG Bayern, 24.09.2019 – L 7 BA 166/18 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 04.05.2020 – B 12 R 41/19 B | |
Integrationshelferin (Schulbegleiterin) | Überörtlicher Träger der Sozialhilfe | X | LSG Bayern, 29.04.2015 – L 16 R 935/13 | |
Integrationshelferin (Jugendhilfe) | Träger der Sozialhilfe | X | LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 – L 5 R 606/14 | |
Intensivpfleger | Krankenhaus | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2014 – L 8 R 573/12 | |
Ambulanter Pflegedienst | X | LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 – L 8 R 985/17 | ||
Interimsmanager/ Geschäftsführer | Händler für Baumaschinen | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2018 – L 2 R 488/17 | |
Industrieunternehmen | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.2019 – L 8 R 195/18 | ||
Interviewer | Unternehmen der wissenschaftlichen Markt- und Sozialforschung | X | LSG Berlin-Brandenburg, 13.01.2021 – L 1 KR 167/17; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 02.09.2021 – B 12 KR 3/21 B. | |
IT-Betreuer | Unternehmen für industrielle Fertigung von Metall- und Kunststoffprodukten | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2019 – L 8 R 1003/15 | |
IT-Consulant/ Berater | Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen | X | X | Ein IT-Consultant/ Berater, der aufgrund einzelner Aufträge auf Honorarbasis tätig wird, kann in einer abhängigen Beschäftigung stehen (LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 – L 11 R 4543/16 – so auch das LSG Sachsen, 26.10.2016 – L 1 KR 46/13). Die Revision gegen das Urteil des LSG Sachsen wurde wegen nicht ausreichender Tatsachenfeststellungen an das LSG zurückverwiesen (BSG, 14.03.2016 – B 12 KR 12/17 R). Liegt keine Eingliederung in die Betriebsorganisation des Auftraggebers vor und besteht kein Weisungsrecht, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor (LSG Baden-Württemberg, 07.11.2017 – L 11 R 2507/16 ZVW). Siehe hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2020 – L 9 BA 53/18 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 17.05.2021 – B 12 KR 2/21 B. |
IT-Produktentwickler | Unternehmen zur Entwicklung von Unternehmens- und Digitalstrategien | X | LSG Berlin-Brandenburg, 27.05.2020 – L 1 BA 107/18; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 03.12.2020 – B 12 KR 47/20 B. Siehe hierzu auch LSG Berlin-Brandenburg, 16.12.2020 – L 9 BA 53/18 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 17.05.2021 – B 12 KR 2/21 B. | |
Jugendfreizeiteinrichtung, Mitarbeiter einer- | Jugendamt | X | LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2014 – L 9 KR 513/12 | |
Kameramann | Sendeanstalt | X | LSG Sachsen, 17.09.2015 – 1 KR 10/11; LSG Berlin-Brandenburg, 06.11.2015 – L 1 KR 136/13 | |
X | LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2019 – 2 Sa 285/18 | |||
Wegen der Frage der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung eines Kameramannes, der in den Grenzen des Auftrages Ort und Zeit der Filmaufnahme sowie die Art und Weise der filmisch-gestalterischen Themenumsetzung selbst bestimmt, regisseurfrei arbeitet und eigene Arbeitsmittel verwendet, ist unter dem Az. B 12 R 12/21 R beim BSG ein Revisionsverfahren anhängig. | ||||
Kaufhausdetektiv | Sicherheitsunternehmen | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2018 – L 2 R 558/17; Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig abgewiesen - BSG, 18.12.2018 – B 12 R 37/18 B | |
Kinderbetreuerin | Offene Ganztagsschule | X | LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2021 – 8 Sa 144/20 | |
Kindertagesstätten-Mitarbeiter für Einführung in die französische Sprache | Kommunaler Kindergarten, konfessionelle Kindergärten | X | LSG Baden-Württemberg, 26.01.2017 – L 7 R 3819/15 | |
Koch | Cateringunternehmen | X | LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 – L 9 KR 152/11 | |
Restaurant | X | LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2017 – L 1 KR 280/16 | ||
Event-Veranstalter | X | LSG Berlin-Brandenburg, 21.10.2019 – L 1 BA 105/18 | ||
Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler | Berufsförderungswerk | X | LSG Baden-Württemberg, 15.04.2016 – L 4 KR 1612/15 | |
Kommanditist | GmbH & Co. KG | X | Für die Abgrenzung kommt es darauf an, ob die Pflicht zur Arbeitsleistung ausschließlich und unmittelbar auf der Verpflichtung als Gesellschafter beruht oder ob der Kommanditist die Leistung gegenüber der Gesellschaft auf Grund eines außergesellschaftsrechtlichen Tatbestands erbringt. Die Vereinbarung einer Vergütung macht einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich (LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 - L 5 BA 4158/19). | |
Kosmetikerin | Wellness- und Gesundheitszentrum | X | Eine Kosmetikerin ist nicht abhängig beschäftigt, wenn sie an von ihr selbst vorgeschlagenen Wochenenden gegen Zahlung eines Honorars tätig wird und sie dabei keinen Weisungen des Betreibers des Wellnesszentrums unterliegt (LSG Baden-Württemberg, 25.01.2022 - L 11 BA 1015/20). | |
Krankenpfleger/-in (siehe auch unter Pflegefachkraft) | Klinik | X | LSG Sachsen-Anhalt, 25.04.2013 – L 1 R 132/12; LSG Hessen, 07.07.2016 – L 8 KR 110/15; LSG Hessen, 07.07.2016 - L 8 KR 297/15; LSG Baden-Württemberg, 27.04.2016 – L 5 R 852/14; SG Heilbronn, 01.02.2017 – S 10 R 3237/15; LSG Baden-Württemberg, 23.03.2018 – L 4 R 4791/15; LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2018 – L 8 R 1052/14; LSG Berlin-Brandenburg, 30.01.2019 – L 9 KR 163/16 | |
Verschiedene Krankenhäuser und ein ambulanter Pflegedienst | X | LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – L 1 KR 395/15 | ||
Krankenpfleger mit einer Ein-Personen-GmbH | Krankenhaus | X | LAG Hessen, 18.11.2021 – L 1 BA 25/21 – Revision ist unter dem Az.: B 12 R 15/21 R anhängig | |
Kraftfahrer und Dienstleister für die Filmbranche | Unternehmen, das Servicefahrzeuge für Dreharbeiten vermietet | X | LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2017 – L 9 KR 234/13 | |
Kreishandwerksmeister | Kreishandwerkerschaft | X | LSG Schleswig-Holstein, 25.06.2015 – L 5 KR 125/13 | |
Kriseninterventionsbetreuerin in einer therapeutischen Wohngemeinschaft | Gemeinnütziger Verein | X | LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2014 – L 1 KR 460/12 | |
Kurierfahrer/ Zusteller siehe auch Paketzusteller | Logistikunternehmen | X | LSG Berlin-Brandenburg, 17.01.2014 – L 1 KR 358/12 | |
Unternehmen zur Vermittlung von Transportaufträgen | X | LSG Baden-Württemberg, 18.10.2016 – L 11 R 837/16 | ||
Subunternehmen eines Logistikunternehmens | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - L 8 R 862/15; 06.12.2017 – L 8 R 437/15 | ||
Kurierdienstunternehmen, das national und weltweit Kurierdienste erbringt. | X | LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2020 – L 9 KR 352/17 | ||
Kurierfahrer und Subunternehmer | Transportdienstleister | X | LSG Baden-Württemberg, 24.01.2017 – L 11 KR 1554/16; LSG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2019 – L 8 R 1086/17; L 8 R 1088/17; LSG Baden-Württemberg, 22.07.2020 – L 5 BA 2357/18 | |
Hermes Logistik | X | LSG Berlin-Brandenburg, 29.06.2018 – L 1 KR 490/15 | ||
Mediengruppe | X | LSG Bayern, 03.05.2018 – L 16 R 5144/16: Fahrer war nicht in die Arbeitsorganisation eingebunden und nicht weisungsgebunden. Er trug ein gewisses Unternehmerrisiko. | ||
Kurskoordinatorin | Medizinisches Dienstleistungsunternehmen | X | Eine aufgrund entsprechender Rahmen- und Einzelverträge als Kurskoordinatorin Tätige ist als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig, wenn sie fremdbestimmt in die Arbeitsorganisation des Betriebs eingebunden ist, weil sie keine wesentlichen Gestaltungsspielräume hat und darüber hinaus kein erhebliches Unternehmerrisiko trägt (LSG Berlin-Brandenburg, 01.03.2022 - L 26 BA 7/20). | |
Küchenhilfe (u. Bedienung) | Spielcasino | X | LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 – L 13 R 127/17 | |
Kükensortierer | Subunternehmen von Geflügelzuchtbetrieben | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2018 – L 2 R 258/17 | |
Künstlerischer Leiter und Dirigent | Profiorchester | X | SG Konstanz, 25.11.2019 – S 4 R 2129/17 | |
Lehrkraft | Musikschule | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2013 – L 8 R 148/12 | |
Staatlich anerkannte Fach- und Berufsfachschule | X | LSG Sachsen-Anhalt, 15.12.2016 – L 3 R 556/14 | ||
Allgemeinbildende Schule | X | Ein Lehrer, der im Rahmen eines Honorarvertrages an einer allgemeinbildenden Schule das Fach Informatik unterrichtet, steht aufgrund der Gesamtumstände in einer abhängigen Beschäftigung (LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 – L 7 R 38/17). | ||
LKW-Fahrer mit eigenem Fahrzeug | Spedition | X | LSG Baden-Württemberg, 23.02.2016 – L 11 R 2091/13 | |
Spedition | X | LSG Baden-Württemberg, 13.12.2019 – L 4 R 2333/17; LSG Hessen, 31.01.2020 – L 8 BA 45/19 | ||
LKW-Fahrer ohne eigenes Fahrzeug | Spedition | X | LSG Baden-Württemberg, 18.07.2013 – L 11 R 1083/12; LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 – L 2/12 R 285/12 | |
Paketservice | X | LSG Berlin-Brandenburg, 18.12.2015 – L 1 KR 108/12 | ||
Fuhrunternehmen | X | LSG Baden-Württemberg, 27.07.2016 – L 5 R 1899/14; LSG Baden-Württemberg, 20.10.2015 – L 11 R 3898/14 | ||
Transportunternehmen | X | LSG Hessen, 23.08.2018 – L 1 KR 180/17 ; LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2020 – L 8 BA 78/18 | ||
Unternehmen für Viehtransporte | X | Ein LKW-Fahrer, dem neben seiner Fahrertätigkeit auch qualifizierte Tätigkeiten im Hinblick auf die Auswahl von Mastferkeln und der Kontrolle von Wiegevorgängen in Schlachthöfen übertragen sind, steht dennoch in einer abhängigen Beschäftigung (LSG Schleswig-Holstein, 27.07.2021 - L 10 KR 205/17). | ||
Logopädin | Logopädie-Praxis | X | LSG Hessen, 31.10.2019 – L 1 BA 38/18; LSG Berlin-Brandenburg, 23.09.2020 – L 26 BA 5/20 | |
Lohnbuchhalterin | Mittelständisches Unternehmen mit ca. 15 Beschäftigten | X | LSG Baden-Württemberg, 13.09.2016 – L 4 R 2120/15 ZVW | |
Unternehmen | X | SG Dortmund, 11.03.2019 – S 34 BA 68/18 | ||
Markenbotschafter - siehe unter Rennfahrer | ||||
Maskenbildnerin | X | LSG Sachsen, 31.07.2015 – L 1 KR 37/10; LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2018 – L 9 KR 173/14; LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2021 – L 26 BA 1/20 | ||
Masseur und medizinischer Bademeister | X | LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 – L 4 BA 5/20 | ||
Maurermeister | Bauunternehmen | X | Ein Maurermeister, der einen landwirtschaftlichen Hof betreibt und ein selbstständiges Gewerbe als Maurer angemeldet hat, ist selbstständig tätig, wenn er im Rahmen von Einzelaufträgen für einen anderen Baubetrieb tätig wird (LSG Baden-Württemberg, 08.08.2019 – L 7 BA 3027/18). | |
Medizinprodukteberater | Vertriebsfirma für Medizinprodukte | X | LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 – L 9 KR 142/13 | |
Merchandising/ Rackjobbing | Händler für Handyzubehör | X | BSG, 31.03.2015 – B 12 KR 17/13 R | |
Handelsunternehmen | BSG, 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R Zuordnung offen gelassen. Zurückverweisung an LSG wegen fehlender Tatsachenfeststellungen | |||
Handelsunternehmen | X | LSG Sachsen, 10.09.2015 – L 1 KR 175/12 | ||
Moderator | Sendeanstalt | X | LSG Sachsen, 10.09.2015 – L 1 KR 175/12; LSG Baden-Württemberg, 18.05.2018 – L 4 R 1487/16; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen (BSG, 22.12.2018 – B 12 R 36/18 B). | |
Monteur | Unternehmen zur Entwicklung, Herstellung, Montage und Vertrieb von Produktions- und Verpackungsanlagen sowie Zubehör hierzu | X | Ein Monteur, der über eine eigene Werkstatt und eine Gewerbeanmeldung verfügt, ist selbstständig tätig, soweit er im Rahmen des jeweiligen Auftrages nicht in den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert ist und auch die örtliche und zeitliche Durchführung frei gestalten kann (LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 – L 2 BA 689/19). A.M. siehe LSG Nordrhein-Westfalen, 03.05.2021 – L 8 BA 68/20 B ER | |
Museumsführer | Stiftung des öffentlichen Rechts | X | LSG Baden-Württemberg, 24.02.2015 – L 11 R 5165/13, 26.07.2016 – L 11 R 4903/15; LSG Bayern, 16.05.2018 – L 16 R 5110/16 (Rundgangleiter in einem Dokumentationszentrum) | |
Musikschullehrer | Städtische Musikschule | X | Aufgrund der Gesamtwürdigung aller Umstände liegt eine selbstständige Tätigkeit vor (BSG, 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R). Ein Revisionsverfahren ist anhängig unter dem Az. B 12 R 3/20 R. | |
Musikschule als öffentliche kulturelle Bildungseinrichtung | X | Das Rechtsverhältnis eines Musikschullehrers kann sowohl als abhängige Beschäftigung wie auch als selbstständige Tätigkeit einzustufen sein (BAG, 21.11.2017 – 9 AZR 117/17). Der Arbeitszeitsouveränität steht nicht entgegen, wenn die Musikschule dem Musiklehrer einen Unterrichtsraum nur zu bestimmten Zeiten zur Verfügung stellt und er verpflichtet ist, diesen Raum zu nutzen, wenn die Zeitspanne so bemessen ist, dass ein erheblicher Spielraum verbleibt. | ||
Musikschule | X | Neben einem Arbeitsverhältnis kann eine Musikschullehrerin bei dem gleichen Arbeit/ Auftraggeber in einem freien Dienstverhältnis stehen (BAG, 27.06.2017 – 9 AZR 851/16). | ||
X | Als Arbeitnehmer sind Musikschullehrer nur dann anzusehen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbart haben oder im Einzelfall festzustellende Umstände hinzutreten, die auf den für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderlichen Grad persönlicher Abhängigkeit schließen lassen (BAG, 17.10.2017 – 9 AZR 792/16). | |||
Allgemeinbildende Schule | X | Eine Musiklehrerin, die nebenberuflich aufgrund eines Honorarvertrages an einer allgemeinbildenden Schule das Fach Musik unterrichtet, ist aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere wegen der Eingliederung in die Arbeitsorganisation, abhängig beschäftigt (LSG Mecklenburg-Vorpommern, 14.07.2021 – L 7 R 39/17). | ||
Musikhochschule - Lehrbeauftragte an einer | Musikschule in Trägerschaft eines Landes | Eine Lehrbeauftragte an einer Musikhochschule des Landes Schleswig-Holstein steht nicht in einem Arbeitsverhältnis, sondern wird aufgrund eines durch Verwaltungsakt begründeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art tätig (BAG, 08.05.2018 – 9 AZR 531/17). Das Gericht hat jedoch betont, dass dies ohne Belang für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung des Rechtsverhältnisses ist. | ||
Musikveranstaltungen mit Jugendlichen – Organisator für | Bezirksamt in Berlin | X | LSG Berlin-Brandenburg, 09.07.2014 – L 9 KR 512/12 | |
Nachtwache | Wohnprojekt für Obdachlose | X | LSG Berlin-Brandenburg, 06.12.2018 – 14 Sa 1501/18 | |
Nageldesigner | Nagelstudio | X | LSG Baden-Württemberg, 09.02.2021 – L 2 BA 4111/19 | |
Niederlassungsleiter | Steuerberatungsgesellschaft | X | LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2017 – L 1 KR 387/16 | |
X | SG Dortmund,11.03.2019 - S 34 BA 58/18; LSG Schleswig-Holstein, 16.09.2020 – L 5 BA 51/18 | |||
OHG - Gesellschafter | Gartenbauunternehmen | X | SG Heilbronn, 06.12.2016 – S 11 R 1878/16 Es handelte sich nach Feststellung des Gerichts um eine verschleierte Beschäftigung von rumänischen Staatangehörigen. | |
Öffentlichkeitsarbeiter (Betreuer Info-Mobil) | Deutscher Bundestag | X | LSG Berlin-Brandenburg, 07.07.2017 – L 1 KR 41/14 | |
Öffentlichkeitsarbeiter (Presse und Öffentlichkeitsarbeit | Verband | X | LSG Berlin-Brandenburg, 14.09.2017 – L 1 KR 476/14 | |
Online-Redakteur(in) | Anstalt des öffentlichen Rechts | X | LAG Berlin-Brandenburg, 05.02.2019 – 16 Sa 983/18 | |
Radiosender | X | LAG Köln, 10.07.2020 – 10 Sa 26/20 | ||
OP-Krankenschwester | Krankenhaus | X | LSG Bayern, 06.10.2015 – L 7 R 240/13 | |
Opernchoraushilfe | Theater | X | BSG, 14.03.2018 - B 12 KR 3/17 R. Es lag keine Weisungsgebundenheit und keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vor. | |
Pädagogische Mitarbeiterin in der ambulanten Eingliederungshilfe zum selbstständigen Wohnen | Unternehmen für die Erbringung ambulanter Leistungen der Eingliederungshilfe | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2016 – L 8 R 399/15 | |
Pädagogische Mitarbeiter in der Sprachförderung und Elternbildung bei Kindern mit Migrationshintergrund | Gemeinnütziger Verband im Bereich der Familien-, Bildungs- und Migrationspolitik | X | Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn sich aus der Detailtiefe der Vorgaben des Auftraggebers die Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation ergibt (LSG Hessen, 24.02.2022 - L 8 BA 62/19). | |
Pädagogische Vertretung | Verein als Träger von Kindertagesstätten | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 15.07.2015 – L 2 R 47/15 | |
Paketzusteller – siehe auch Kurierfahrer/ Zusteller | Subunternehmer im Bereich Zustellung | X | SG Düsseldorf, 05.03.2015 – S 45 R 1190/14 | |
Subunternehmer eines Logistikunternehmens | X | SG Dortmund, 11.09.2015 – S 34 R 934/14; LSG Rheinland-Pfalz, 15.07.2015 - L 6 R 23/14; LSG Niedersachsen, 24.10.2018 – L 2 BA 68/18 B ER | ||
Partner | Rechtsanwaltssozietät | X | Ergibt sich bei typologisch sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch eines freien Dienstverhältnisses möglicher Tätigkeit (hier als Rechtsanwalt und "Partner") im Wege der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen, dass die Vertragsparteien sich deutlich für den Vertragstyp des Arbeitsvertrages entschieden haben, ist diese Vertragstypenwahl regelmäßig bindend. Eine gerichtliche Korrektur anhand der praktischen Vertragsdurchführung findet hier in aller Regel nicht mehr statt. Damit liegt ein Arbeitsverhältnis vor und es ist automatisch auch der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten begründet (LAG Düsseldorf, 04.06.2020 - 3 Ta 155/20). Ein Rechtsanwalt, der für eine Rechtsanwaltskanzlei Arbeitsleistungen erbringt, ist eine arbeitnehmerähnliche Person, wenn er nach der tatsächlichen Durchführung seiner Beschäftigung und seiner gesamten sozialen Stellung nach einem als Arbeitnehmer angestellten Rechtsanwalt vergleichbar schutzbedürftig ist (LAG Nürnberg, 14.04.2021 - 4 Ta 148/20). | |
Personalberaterin | Personaldienstleister | X | LSG Baden-Württemberg, 17.05.2021 – L 11 BA 3492/19 | |
Personal-Trainer | x | Es besteht in der Rentenversicherung nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht, soweit eine Lehrtätigkeit ausgeübt wird. Dabei ist von der lehrenden versicherungspflichtigen Tätigkeit eine beratende, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit abzugrenzen. Anders als die Lehrtätigkeit, die wesentlich auf eine Wissensvermittlung für eine unbestimmte Vielzahl unbestimmter Anwendungssituationen geprägt ist, liegt bei der beratenden Tätigkeit der Schwerpunkt auf der Eröffnung konkreter Handlungsmöglichkeiten zu einem bestimmten Anwendungszweck (LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2020 - L 2 R 345/19). | ||
Pflegefachkraft | Pflegeheim | X | Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht (BSG, 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R; B 12 R 7/18 R; B 12 R 16/18 R u. B 12 KR 8/18 R). Die regulatorischen Vorgaben führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten bei der Durchführung der Aufgaben sind kaum denkbar. Eine Selbstständigkeit, für die gewichtige Indizien sprechen müssten, kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Bloße Freiräume in der Aufgabenerledigung, wie z.B. bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen nicht, um eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Auch der Mangel an Pflegekräften ändert an dem Status als abhängige Beschäftigung nichts (PM BSG vom 07.06.2019). | |
Ambulanter Pflegedienst | X | Ein Assistent im Rahmen einer Rund-um-die-Uhr-Pflege als Leistung zur Teilhabe an Leben in der Gemeinschaft steht in einer abhängigen Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, 18.05.2018 – L 4 R 3961/15); Zuordnung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes offengelassen: LSG Schleswig-Holstein, 08.11.2018 – L 5 BA 121/18 B ER u. LSG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2019 – L 8 R 515/17 B ER. Siehe auch die BSG-Rechtsprechung zu Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen. Einordnung gilt auch, wenn Pflegeleistungen durch eine stille Gesellschafterin des ambulanten Pflegedienstes erbracht werden (LSG Hamburg, 29.01.2019 – L 3 R 53/17). Eine Pflegefachkraft in der ambulanten Rund-um-die-Uhr-Betreuung bei einem ausschließlich in der privaten Pflegeversicherung versicherten Wachkomapatienten steht in einer abhängigen Beschäftigung (BSG, 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R). Aushilfe im Rahmen von Einzelaufträgen gegen ein Stundenhonorar siehe LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 – L 5 KR 72/17. Eine nebenberuflich tätige Pflegefachkraft in der Intensivpflege ist in dieser Tätigkeit aufgrund der Umstände des Einzelfalles abhängig beschäftigt (LSG Berlin-Brandenburg, 13.05.2020 – L 9 KR 93/17; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 01.12.2020 – B 12 KR 30/20 B. Eine Pflegefachkraft, die in einer Wohneinheit für an Demenz erkrankte Bewohner im Schichtdienst arbeitet, ist aufgrund bestehender Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation abhängig beschäftigt (LSG Baden-Württemberg, 10.08.2020 - L 4 BA 2513/19). Siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, 02.04.2020 – L 1 KR 358/18. Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 01.12.2020 – B 12 KR 30/20 B. | ||
X | Die auf Honorarbasis ausgeübte Tätigkeit einer Altenpflegerin bei einem ambulanten Pflegedienst in der Intensivpflege erfolgt im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung und führt daher zur Versicherungspflicht (BSG, 19.10.2021 – B 12 R 6/20 R). | |||
X | Aus den regulatorischen Vorgaben folgt in der Regel die Eingliederung von Honorar-Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur auch von ambulanten Pflegediensten (vgl. zu stationären Pflegeeinrichtungen BSG, 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R). Für die daher im Sozialversicherungsrecht nur ausnahmsweise in Betracht kommende selbständige Tätigkeit einer von ambulanten Pflegediensten beauftragten Honorarpflegekraft muss daher eine Mehrzahl gravierender Indizien gegeben sein, die geeignet sind, die regulatorischen Vorgaben im Rahmen der statusrechtlichen Abwägungsentscheidung zu überwiegen (LSG Schleswig-Holstein, 26.08.2020 - L 5 KR 72/17). | |||
Verschiedene Krankenhäuser und ein ambulanter Pflegedienst | X | LSG Berlin-Brandenburg, 27.04.2017 – L 1 KR 395/15. Siehe auch die BSG-Rechtsprechung zu Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen | ||
Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) | X | Erbringt eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG) in einem Krankenhaus vertraglich geschuldete Pflegeleistungen durch Einsatz der Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin, liegt keine illegale Arbeitnehmerüberlassung vor, wenn das Krankenhaus die Arbeitsleistung nur entgegennimmt, ohne selbst zur Entgeltzahlung an die Pflegekraft verpflichtet zu sein und diese auch nicht als natürliche Person für etwaige Vertragsverletzungen haftet, sondern die juristische Person als Vertragspartnerin. Schießt ein Krankenhausträger mit einer juristischen Person des Privatrechts Dienstleistungsverträge mit dem Ziel der Erbringung von Pflegeleistungen auf Honorarbasis, ist diese Vertragsgestaltung – abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs – auch im Sozialversicherungsrecht zu berücksichtigen (Anschluss an BSG, 24.11.2005 – B 12 RA 1/04 R u. LSG Berlin-Brandenburg, 05.11.2021 – L 26 BA 6/20). | ||
X | LSG Baden-Württemberg, 14.10.2015 – L 4 R 3874/14 und 19.07.2018 – L 7 R 1319/17; LSG Berlin-Brandenburg, 15.08.2017 – L 1 KR 468/16. Siehe auch die BSG-Rechtsprechung zu Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen. | |||
Intensiv-Pflegedienst | X | Eine Pflegefachkraft, die für einen ambulanten Pflegedienst im Rahmen der Intensivpflege aufgrund eines Honorarvertrages tätig wird, keinem Weisungsrecht unterliegt und ein Unternehmerrisiko trägt, ist selbstständig tätig (LSG Baden-Württemberg, 14.12.2018 – L 8 R 985/17). Siehe auch die BSG-Rechtsprechung zu Honorarpflegekräften in stationären Pflegeeinrichtungen. | ||
Pflegehilfskraft | Ambulanter Pflegedienst | X | LSG Berlin-Brandenburg, 17.02.2021 – L 14 KR 52/16 | |
Physiotherapeut(in) | Praxis für Physiotherapie | X | Ein Physiotherapeut, der lediglich die Praxisräume und –einrichtungen eines Kollegen nutzt, um einen eigenen Patientenstamm zu behandeln, ist selbstständig tätig (SG Landshut, 09.05.2018 – S 1 BA 1/18). Dass der Kollege die Leistungen abrechnet, führt nach der Entscheidung nicht zu einem anderen Ergebnis. | |
Praxis für Physiotherapie | X | BSG, 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R; LSG Hessen, 05.03.2020 – L 1 BA 14/18; LSG Bayern, 14.10.2020 – L 6 BA 113/19 In solchen Fällen führt auch die Tatsache, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und Urlaubsgeld besteht, nicht zu einem anderen Ergebnis (LSG Bayern, 30.09.2020 – L 6 BA 76/18); Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 23.03.2021 – B 12 R 39/20 B; LSG Baden-Württemberg, 16.07.2021 – L 4 BA 75/20; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 12.01.2022 – B 12 R 26/21 B LSG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2021 – L 4 R 230/17 – Revision zugelassen. | ||
Pilot (und Chauffeur) | Unternehmen | X | LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2016 – L 1 KR 250/14 | |
Pressefotograf | Tageszeitung | X | LAG Köln, 14.11.2019 – 7 Sa 457/18 Siehe auch unter "Sportfotograf" | |
Programmierer | Baustatik-Softwarehaus | X | Tätigkeit im Homeoffice: Versicherungspflicht als Heimarbeiter (LSG Hessen, 02.07.2020 – L 8 BA 36/19). | |
Projektdienstleister | Unternehmen der Gießharzverarbeitung | X | LAG Köln, 08.05.2019 – 9 Ta 31/19 | |
Projektleiter | Personaldienstleister im Bereich Ingenieur-Dienstleistungen | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2016 – L 8 R 456/14 | |
Prokurist und Sachbearbeiter | Verwaltung und Vermittlung von Immobilien | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 04.10.2017 – L 8 R 288/17 | |
Promotor (siehe auch Verkaufsförderer) | Unternehmen für Verkaufsförderung für Nahrungsmittel in Supermärkten | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2016 – L 2 R 326/15 Siehe auch LSG Niedersachsen-Bremen, 02.12.2020 – L 2 BA 106/19 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 01.06.2021 – B 12 R 3/21 B). | |
Prostituierte | Bordellbetreiber | X | SG Düsseldorf, 05.03.2015 – S 5 R 120/14 ER | |
Qualitätsprüfer | Automobilzulieferer | X | LSG Sachsen-Anhalt, 14.04.2019 – L 1 BA 20/18 | |
Rechtsanwalt | Betreuungsverein | X | LSG Berlin-Brandenburg, 20.11.2013 – L 9 KR 129/11 | |
Rechtsanwaltsgesellschaft | X | LSG Baden-Württemberg, 17.09.2019 – L 13 R 1216/17 – Revision anhängig unter dem Az. B 12 R 4/20 R; LSG Hessen, 17.01.2022 – L 8 BA 40/21 | ||
Redakteur | ZDF | X | Es gelten die Besonderheiten, die sich aus der Rundfunkfreiheit ergeben. Soweit es sich um einen programmgestaltenden Mitarbeiter handelt, liegt kein Arbeitsverhältnis vor; es handelte sich daher um eine arbeitnehmerähnliche Dauerrechtsbeziehung (LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2020 - 5 Sa 200/19). | |
Reinigungskraft | Bestattungshaus mit mehreren Filialen | X | LSG Baden-Württemberg, 15.12.2015 – L 11 R 2083/15 | |
Gästehaus | X | LSG Bayern, 06.10.2015 – L 7 R 66/13 | ||
Rechtsanwältin | X | LSG Hamburg, 07.09.2016 – L 2 R 45/13 | ||
Bank mit mehreren Filialen | X | LSG Baden-Württemberg, 10.06.2016 – L 4 R 903/15 | ||
Vermieter eines Wohnkomplexe | X | SG Detmold, 02.09.2015 – S 5 KR 286/12; LSG Rheinland-Pfalz, 25.10.2017 – L 2 R 389/15 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BSG wurde als unzulässig verworfen (BSG, 08.10.2018 – B 12 R 19/18 R). | ||
Gebäudereinigungsunternehmen | X | Trotz Gewerbeanmeldung der Subunternehmerin – LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2019 – L 8 R 1020/16 | ||
Rennfahrer, Testfahrer und Markenbotschafter | Unternehmen zur Herstellung von Motoren aller Art etc. | X | LSG Baden-Württemberg, 30.06.2020 – L 11 BA 1081/19 | |
Requisiteurin/ Filmausstatterin | Produktionsunternehmen | X | LSG Berlin-Brandenburg, 09.05.2014 – L 1 KR 465/12 | |
Reiseverkehrskauffrau | Reisebüro | X | LSG Bayern, 08.06.2016 – L 16 R 397/14 | |
Rohrreiniger | Unternehmen für Rohr- und Kanalreinigung | X | LSG Baden-Württemberg, 17.05.2021 – L 11 BA 543/20 | |
Röntgenassistentin, medizinisch-technisch | Radiologische Gemeinschaftspraxis | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 30.08.2017 – L 8 R 962/15 | |
Rundgangleiter | Dokumentationszentrum | X | LSG Bayern, 16.05.2018 – L 16 R 5110/16 | |
Schadensregulierer | Unternehmen, das Schadensregulierungen für verschiedene Versicherungsunternehmen durchführt | X | SG Stuttgart, 17.07.2018 – S 24 R 7188/16 | |
Schlachter als Kommanditisten | Gesellschaft, an der die Kommanditisten beteiligt sind | X | LSG Bayern, 06.10.2017 – L 7 R 504/15; siehe hierzu auch das Arbeitsschutzkontrollgesetz vom 22.12.2020 (BGBl. I Nr. 67, S. 3334). | |
Schreibkraft, medizinische mit eigenem Schreibbüro | Krankenhausträger | X | LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2015 – L 9 KR 82/13 | |
Schaufenstergestalter | Schaufenstergestaltung und Messebau | X | LSG Baden-Württemberg, 29.09.2015 – L 11 KR 3559/14 | |
Schauspieler | Div. Produktionsunternehmen | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2022 – L 5 KR 817/20 | |
Schülerbetreuer | Gemeinnütziger Verein | X | LSG Baden-Württemberg, 19.12.2018 – L 2 R 3033/17 | |
Sendetechniker | Sendeanstalt | X | Die Sozialversicherungspflicht ergibt sich aus dem Gesetz und kann nicht durch einzelvertragliche Vereinbarungen geregelt werden (LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 – L 1 KR 451/15). | |
Softwareentwickler, siehe Consulant | ||||
Servicekraft | Restaurant | X | LSG Berlin-Brandenburg, 30.05.2017 – L 1 KR 280/16 | |
Service- und Sicherheitsmitarbeiter (Fahrkartenkontrolle) | Öffentlicher Personennahverkehr | X | BSG, 27.04.2021 – B 12 R 16/19 R | |
Seminarleitern (Pädagogische Seminare i.R. von Freiwilligendiensten | Gesetzliche Rentenversicherung | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 17.10.2018 – L 8 R 660/16 | |
Sozialpädagogin, Kinder- und Jugendpsychologin (psychologische Krisenberatung) | Berliner Krisendienst | X | LSG Berlin-Brandenburg, 13.12.2013 – L 1 KR 261/11 | |
Stationsarzt | Klinikum | X | SG Dortmund, 20.02.2015 – S 34 R 2153/13 | |
Sportfotograf | Zeitungsverlag | X | Aufgrund der Gesamtumstände liegt nach Meinung des LAG Köln ein Arbeitsverhältnis vor. Die vergütungsmäßige Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit abgerechneter Mehrwertsteuer und die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse seien kein maßgebliches Indiz gegen eine rechtliche Qualifizierung des Vertragsverhältnisses der Parteien als Arbeitsverhältnis (LAG Köln, 02.10.2020 - 10 Sa 129/19). Das BAG hat das Urteil des LAG Köln aufgehoben und den Rechtsstreit an das LAG zurückverwiesen. Für den Bereich des Zeitungswesens verlange Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Pressefreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite. Es könne davon ausgegangen werden, dass bei redaktionell nicht verantwortlichen Mitarbeitern die Kriterien eines Arbeitsvertrages häufiger erfüllt seien als dies bei verantwortlichen Mitarbeitern zu erwarten sei (BAG, 30.11.2021 – 9 AZR 145/21). | |
Sporttherapeut | X | LSG Sachsen-Anhalt, 24.11.2016 – L 3 R 8/15 | ||
Steuerberater | Steuerberatungsgesellschaft | X | LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 – L 11 R 391/15; LAG Rheinland-Pfalz, 15.05.2020 – 1 Sa 203/19; SG Stuttgart, 16.01.2020 – S 24 BA 6242/18 LSG Baden-Württemberg, 26.05.2021 – L 2 BA 2542/20 | |
Steuerfachwirt | Steuerkanzlei | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 14.11.2018 – L 8 R 702/16 | |
Synchronsprecherin | Produktionsfirmen | X | BSG, 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R | |
Systemverwalterin | Rundfunkanstalt | X | LAG München, 05.12.2016 – 3 Sa 619/16 | |
Tagespflegeperson (Betreuung aufgrund eines Arbeitsvertrages in der Wohnung des Auftraggebers zu Lasten der öffentlichen Jugendpflege) | Privathaushalt | X | SG Stuttgart, 19.05.2016 - S 17 R 4843/12 | |
Tagesmutter i.S.v. § 22 Abs. 1 SGB VIII | Landkreis | X | BAG, 23.05.2018 – 5 AZR 263/17: Tagesmutter ist keine Arbeitnehmerin des Landkreises, auch nicht i.S.d. Unionsrechts. Daher kein Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Ebenso: LAG Hamm, 18.01.2018 - 11 Sa 1196/17. Für den Personenkreis gelten ab 01.01.2019 die allgemeinen Kriterien für die Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung, nachdem eine Sonderregelung zum Jahresende 2018 ausgelaufen ist. | |
Tagesmutter für Betreuung in Randzeiten | Kommune | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2019 – L 8 R 800/16 | |
Talentscout im Sportbereich | Veranstaltungs- und Vermittlungsagentur | X | LSG Berlin-Brandenburg, 16.03.2016 – L 9 KR 114/13 | |
Tankstelle – Leiter einer- | Tankstellenbetreiber in Rechtsform einer GmbH | X | SG Stuttgart, 08.03.2016 – S 8 KR 4005/14. Abhängige Beschäftigung trotz Gesellschaftsanteil von 20 %. | |
Taxifahrer im Mietmodell | Taxizentrale | X | SG Dortmund, 05.02.2018 – S 34 BA 1/18 ER. Taxifahrer, die gegen ein kilometerabhängiges Entgelt die Fahrzeuge von der Zentrale mieten und ansonsten wie Arbeitnehmer eingesetzt werden, sind abhängig beschäftigt. | |
Taxiunternehmer mit Mietfahrzeug | X | BSG, 23.05.2017 – B 12 KR 9/16 R. Unternehmer vermietete Taxis an selbstständige Fahrer, meldete sie aber in der Sozialversicherung an. Abhängige Beschäftigung vorgetäuscht. | ||
Techniker | Bildungseinrichtung | X | LSG Hamburg, 25.06.2019 – L 3 R 34/17 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (BSG, 15.01.2020 – B 12 R 25/19 B). | |
Telefonberaterin | Hotline für Personal- und Gehaltsabrechnung | X | LSG Berlin-Brandenburg, 04.05.2016 – L 1 KR 397/15 | |
Telefonsexdienstleisterinnen | Hotline für Telefonsex | X | LAG Köln, 25.08.2020 – 9 Ta 217/19 u. 9 Ta 98/20; Telefonsexdienstleistungen können sowohl in einem freien Dienstverhältnis als auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden. Der Umstand, dass der Telefonsexdienstleisterin keine konkreten Weisungen zum Inhalt der Telefongespräche gemacht wurden, spricht wegen §§ 1, 3 ProstG (analog) nicht gegen den Bestand eines Arbeitsverhältnisses (LAG Köln, 16.09.2020 - 4 Sa 704/19). | |
Therapeut (psychologische Beratung/ Suchtakupunktur) | Anbieter von Psychotherapie für Suchtkranke | X | LSG Berlin-Brandenburg, 25.06.2020 - L 1 BA 98/18 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 20.01.2021 – B 12 KR 59/20 B. | |
Testfahrer – siehe unter Rennfahrer | ||||
Toningenieur (Pro Tools Operator, Sounddesigner) | X | BSG, 05.12.2017 – B 12 R 6/15 R | ||
Tourbegleiter | Busunternehmen | X | BSG, 12.12.2018 – B 12 R 15/18 R | |
Trainer | Fußballverein | X | LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 1570/12 | |
Fußballverein der 6. Liga | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 06.06.2018 – L 2 BA 17/18 | ||
Hockeyverein | X | SG Wiesbaden, 17.05.2019 – S 8 R 312/19; Berufung beim LSG Hessen unter L 8 KR 297/19 anhängig. | ||
Basketballverein | X | LSG Berlin-Brandenburg, 22.05.2019 – L 9 KR 262/16 | ||
Sportverein (Volleyball) | X | Diplom-Sportlehrer, der als Übungsleiter/Trainer von Volleyballgruppen tätig ist, ist als selbstständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig (LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 – L 3 R 305/18). | ||
Sportverein | X | LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.2022 – L 4 R 73/15. Dass ein Trainer bzw. Vereinssportlehrer zugleich Vorstandsvorsitzender des Vereins ist, ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Trainertätigkeit als selbständig oder abhängig beschäftigt ohne Bedeutung. | ||
Trainerassistent | Sportverein | X | LAG Baden-Württemberg, 05.09.2019 – 15 Ta 2/19 | |
Trainer für Sprache und Kultur | Unternehmensberatung | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 04.11.2020 – L 2 R 48/18 | |
Typ- und Stilberater | Fachgeschäft für Braut- und Festmoden | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2017 – L 8 R 253/15 | |
Übersetzer | Öffentliche Dienststelle | X | BAG, 21.05.2019 – 9 AZR 295/18 | |
Übungsleiter | Sportverein | X | Durchführung von Yoga, Pilates und Rückentraining durch selbstständige Honorarkräfte – LSG Niedersachsen-Bremen, 01.02.2017 – L 2 R 139/16 | |
Sportverein (Volleyball) | X | Ein Diplom-Sportlehrer, der als Übungsleiter/Trainer von Volleyballgruppen tätig ist, ist als selbstständiger Lehrer rentenversicherungspflichtig (LSG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2020 – L 3 R 305/18). | ||
Veranstaltungstechniker | Unternehmen der Veranstaltungstechnik | X | LSG Baden-Württemberg, 31.07.2018 – L 13 R 192/17 | |
Verkaufsfahrer | Mobiler Lebensmitteleinzelhandel | X | LSG Baden-Württemberg, 01.07.2020 – L 5 KR 3137/18 | |
Verkaufsförderer | Full-Service-Agentur für Verkaufsförderung | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 13.01.2016 – L 8 R 278/14 | |
Vermittler von Versicherungen und Bausparverträgen | Vermittlungsunternehmen | X | LSG Baden-Württemberg, 30.07.2020 – L 7 R 2030/19 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 20.01.2021 – B 5 RE 13/20 B. | |
Vertriebsberater (im Bereich Software) | Unternehmen für die Entwicklung und den Vertrieb von Software | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 13.07.2016 – L 8 R 423/14 | |
Vertriebsmitarbeiter | Handelsunternehmen | X | LAG Köln, 13.02.2019 – 9 Ta 229/18 | |
Verwaltungsratsmitglied einer SE | Societas Europaea | X | Verwaltungsratsmitglieder einer SE sind aufgrund der Äquivalenzregelungen den Vorstandsmitgliedern einer deutschen Aktiengesellschaft gleichgestellt und unterliegen daher nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung (BSG, 07.07.2020 – B 12 R 27/18 R u. B 12 R 19/18 R). | |
Violinistin | Orchester | X | LAG Baden-Württemberg, 10.01.2020 – 1 Sa 8/19 | |
Vorstandsmitglieder von juristischen Personen | Verein mit künstlerischer Ausrichtung | X | LSG Nordrhein-Westfalen, 05.03.2018 – L 8 R 41/17 B ER | |
Gemeinnützige Stiftung bürgerlichen Rechts | X | Trotz satzungsmäßiger Bezeichnung als Ehrenamt liegt bei objektiver Betrachtung eine Tätigkeit zu Erwerbszwecken vor (BSG, 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R). | ||
Eingetragene Genossenschaft | Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung nebenamtlicher Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft, deren tatsächlich ausgeübte Tätigkeit sich in ihrer Organstellung und damit der Mitwirkung bei der Willensbildung des Vorstandes und der gesetzlichen Vertretung der Genossenschaft nach außen erschöpfte, ist unter dem Az. B 12 R 11/21 R ein Revisionsverfahren beim BSG anhängig. | |||
Wärmeableser/ Monteur | Energiedienstleister | X | LSG Baden-Württemberg, 25.09.2018 – L 11 KR 4583/17 | |
Werbetätigkeit (Gewinnung von Neu-Abonnenten) von Zeitungszustellern | Medienvertrieb | X | LSG Sachsen, 09.04.2014 – L 1 KR 62/09 | |
Werber für Presseerzeugnisse sowie Mitgliedschaften und Spenden | Unternehmen zur Werbung für Zeitschriften und deren Vertrieb | X | Eine Tätigkeit als Presseerzeugnis- und Spendenwerber auf der Grundlage eines Handelsvertretervertrages mit Gewerbeanmeldung bzw. Reisegewerbekarte findet im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses statt, wenn die gelebte Beziehung zwischen dem Auftraggeber und den Werbern von einer großen finanziellen und organisatorischen Abhängigkeit geprägt war (LSG Schleswig-Holstein, 28.10.2020 - L 5 KR 6/17 – Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen: BSG, 23.07.2021 – B 12 KR 15/21 B). | |
Wetteinnehmer | Lottoannahmestelle | X | Nach den Gesamtumständen kann bei einem Wetteinnehmer (für Sportwetten und Lotterien), mit einem Ladengeschäft und einer Lottoeinnahmestelle eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter (siehe dort) vorliegen (LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2020 - L 1 BA 55/18). | |
Zahnarzt | Gemeinschaftspraxis | X | LSG Baden-Württemberg, 23.11.2016 – L 5 R 1176/15 | |
Zahnarzt (Facharzt für Oralchirurgie) | Zahnarztpraxis mit Schwerpunkt Oralchirurgie und Implantologie | X | LSG Niedersachsen-Bremen, 17.05.2017 – L 2 R 427/15 | |
Zahnarzt im Notdienst | Kassenärztliche Vereinigung | X | Die Einteilung eines Zahnarztes, der nicht (mehr) zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen ist und auch nicht (mehr) über eine eigene Praxis verfügt, zum zahnärztlichen Notdienst durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Zahnärzte, die auf der Grundlage eines solchen Verwaltungsaktes für die Dauer des Notdienstes an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sind weder in einen fremden Betrieb eingegliedert noch unterliegen sie Weisungen. Dies gilt auch dann, wenn der Notdienst in einem eigens hierzu von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingerichteten Notfalldienstzentrum wahrgenommen wird (LSG Baden-Württemberg, 20.07.2021 - L 11 BA 3136/20 – Revision anhängig unter dem Az.: B 12 R 9/21 R). | |
Zahnmedizinische Verwaltungshelferin | Zahnarztpraxis | X | LSG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 – L 1 KR 118/14 | |
Zirkusartisten (Saisonkräfte gegen Tageshonorar) | Zirkus | X | BAG, 11.08.2015 – 9 AZR 98/14 | |
Zusteller (Zeitschrift) | Kirchengemeinde | X | Eine Zustellerin von Wochenzeitschriften, die von der Kirchengemeinde mit ihrer Aufgabe betraut wird, aber gegenüber dem Verlag zur Bezahlung der Gesamtrechnung verpflichtet ist und das Inkasso bei den Kunden auf eigenes Risiko vornimmt, kann sowohl selbstständig oder – wegen des geringen Gesamtbetrages – auch ehrenamtlich tätig sein (LSG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2019 – L 15 U 715/16). |