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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zusatzbeitrag Krankenversicherung
Zusatzbeitrag Krankenversicherung
Krankenkassen, die mit den aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Mitteln nicht mehr auskommen, müssen die fehlenden Mittel über erhöhte Beiträge von ihren Mitgliedern abdecken. Dieser kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist seit 1. Januar 2015 einkommensabhängig und in der Höhe nach oben nicht begrenzt.
Kassenindividueller Zusatzbeitrag (§ 242 SGB V):
Der einkommensabhängige Zusatzbeitrag wurde in Deutschland zum 1. Januar 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung eingeführt. Krankenkassen haben damit ein zusätzliches Mittel, finanzielle Engpässe auszugleichen. Zum anderen soll er den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen in der gesetzlichen Krankenversicherung fördern und für Kostenbewusstsein auf Versichertenseite sorgen. Den Zusatzbeitrag müssen die Krankenkassenmitglieder alleine tragen.
Erhebt oder erhöht die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, haben Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht und können mit Hinweis darauf bis zum Ende des Monats der Erhebung oder Erhöhung außerordentlich kündigen (§ 175 SGB V). Bis zum Eintritt der Kündigung zum Ende des zweiten auf die Kündigung folgenden Monats ist der einkommensabhängige Zusatzbeitrag vollständig zu zahlen. Wenn durch einen Wahltarif ein vertraglich vereinbarter Kündigungsverzicht für einen bestimmten Zeitraum vereinbart wurde, besteht trotzdem das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Die Krankenkasse muss das Mitglied auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Weist die Krankenkasse darauf verspätet hin, kann die Kündigung auch noch später erklärt werden. Die Kündigung gilt dann als in dem Monat erklärt, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder in dem er erhöht wurde. Dadurch kann auch rückwirkend der Krankenkassenwechsel eintreten.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag (§ 242a SGB V):
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes für bestimmte Personenkreise, wie z. B. Geringverdiener, erhoben. Er wird jährlich bis zum 1. November eines Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt. Seit 2018 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,0 Prozent.