Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Versicherungsfreiheit
Versicherungsfreiheit
Die Versicherungsfreiheit ist die gesetzlich normierte Ausnahme von der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Demnach sind kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bestimmte Personenkreise versicherungsfrei. Dazu zählen beispielsweise Beamte oder Geistliche, für die jeweils eigene Sicherungssysteme die Risiken Gesundheit und Alter absichern, wenngleich ggf. auch nur teilweise.
Im Sozialrecht besteht ein begrifflicher und insbesondere rechtlicher Unterschied zwischen Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag.
Der in der gesetzlichen Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherungsfreie Personenkreis ist folgender:
Personen, die hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausüben
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt übersteigt,
Personen, die geringfügig beschäftigt sind,
Personen, die währen der Dauer ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
Beamte und sonstige (beamtenähnlich) Beschäftigte,
Personen, die Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten,
Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Auf Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, wer versicherungspflichtig wird wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder durch den Bezug von Arbeitslosengeld I oder Unterhaltsgeld und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert war.
Unter bestimmten Voraussetzungen können ferner versicherungspflichtige Arbeitnehmer die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, die während der Elternzeit durch Aufnahme einer nicht vollen Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig werden für die Zeit der Elternzeit oder deren regelmäßige Wochenarbeitszeit während der Pflegezeit und Familienpflegezeit herabgesetzt wird.
Befreit werden können ferner Personen, die dadurch versicherungspflichtig werden, dass ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt wird sowie für Beschäftigte, die im Anschluss an die Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld, Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit oder Familienpflegezeit ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis aufnehmen, das bei Vollbeschäftigung zur Versicherungsfreiheit führen würde. Voraussetzung ist ferner eine versicherungsfreie Beschäftigung von mindestens 5 Jahren. Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld, Elterngeld, der Inanspruchnahme von Eltern-, Pflege- und Familienpflegezeit werden angerechnet.
Eine Befreiung auf Antrag ist außerdem möglich bei Rentnern (Rentnerkrankenversicherung), Teilnehmern an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Studenten, Berufspraktikanten, Ärzten im Praktikum, behinderten Menschen, die durch die Tätigkeit in einer Einrichtung für behinderte Menschen versicherungspflichtig werden, und Landwirten mit größerem Unternehmen.
Üben die versicherungsfreien bzw. von der Versicherungspflicht befreiten Personen, daneben eine weitere – dem Grunde nach versicherungspflichtige – Beschäftigung aus, sind sie auch dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dieser Grundsatz findet auf geringfügig Beschäftigte keine Anwendung.
Der in der Pflege-, bzw. Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Personenkreis ergibt sich aus den spezifischen Einzelnormen.