Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Praktikant
Praktikant
Praktikanten sind unabhängig von ihrer Bezeichnung üblicherweise Personen, die sich im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem Betrieb aneignen, die der Vorbereitung, Unterstützung oder Vervollständigung der Schul- oder Berufsausbildung dienen. Die Ausübung eines Praktikums kann sich – bei Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen – in der Sozialversicherung als Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt darstellen.
Für die Beurteilung, in welchen Versicherungszweigen Versicherungspflicht besteht, ist zu unterscheiden, ob es sich um ein
Vorpraktikum,
Zwischenpraktikum oder
Nachpraktikum
handelt und ob das jeweilige Praktikum in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder nicht. Hierbei bestehen in den einzelnen Versicherungszweigen teilweise unterschiedliche Regelungen.
Soweit keine Besonderheiten vorliegen, stellt sich ein im Rahmen der klassischen Hochschulausbildung vorgeschriebenes betriebliches Praktikum (trotz Bezug der berufspraktischen Tätigkeit zum Hochschulstudium) grundsätzlich als Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV dar. Der Begriff der Beschäftigung in § 7 Abs. 2 SGB IV ist auf den Erwerb von Kenntnissen, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen der betrieblichen Berufsbildung ausgedehnt und erfasst danach auch Rechtsverhältnisse, wie typischerweise die der Praktikanten, außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses. An einer Beschäftigung im Rahmen betrieblicher Berufsbildung im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV fehlt es nicht allein deshalb, weil ein Praktikum während und im Zusammenhang mit einem Studium durchgeführt wird (vgl. Urteil des BSG vom 3.2.1994 – 12 RK 78/92 –).
Ein vorgeschriebenes betriebliches Praktikum ist ausnahmsweise dann kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 2 SGB IV, wenn die praktische Ausbildung aufgrund landes- oder bundesrechtlicher Vorschriften, wie bei den praxisintegrierten Studiengängen, in die Hochschul- oder Fachhochschulbildung eingegliedert und sie deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist (z.B. das Praktische Jahr im Rahmen der ärztlichen Ausbildung nach der Approbationsordnung für Ärzte), das heißt, das Praktikum in diesen Fällen im Wesentlichen nicht betrieblich, sondern durch die Hochschule oder Fachhochschule geregelt und gelenkt wird (vgl. ergänzend das Urteil des BSG vom 1.12.2009 – B 12 R 4/08 –).
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die versicherungsrechtliche Beurteilung von beschäftigten Studenten, Praktikanten und ähnlichen Personen in einem gemeinsamen Rundschreiben vom 23. November 2016 zusammengefasst.