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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Sozialgerichtsverfahren - Betragsrahmengebühren
Sozialgerichtsverfahren - Betragsrahmengebühren
Normen
§ 3 RVG
§§ 63 und 64 SGB X
§§ 183 ff. SGG
Kurzinfo
Sozialgerichtliche Verfahren sind in der Regel kostenfrei. Wer jedoch gegen einen Verwaltungsakt erfolgreich Widerspruch einlegt, kann eine Erstattung seiner erforderlichen Kosten erhalten. Für die Vertretung vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit fallen zwar keine Gerichtsgebühren an, doch müssen die Aufwendungen der Prozessvertreter - z.B. der Rechtsanwälte - erstattet werden. Hierbei regelt § 3 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) die zu erstattenden Gebühren und Kosten.
§ 3 RVG differenziert zwischen Verfahren, in denen vor den Sozialgerichten das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist, und solchen, für die Betragsrahmengebühren anfallen. In der überwiegenden Zahl der Fälle ist nach Betragsrahmengebühren abzurechnen. Dabei werden die Gebühren pauschal unabhängig vom Streitwert gezahlt.
Information
Inhaltsübersicht
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1. Betragsrahmengebühren
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwälte bemisst sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Dies gilt auch im Sozialgerichtsverfahren; allerdings wird hier die Vergütung in den meisten Fällen nach Betragsrahmengebühren abgerechnet. Die Betragsrahmengebühren sind streitwertunabhängig; hier gibt es eine Betragsspanne für eine bestimmte Tätigkeit, in der der Anwalt die Gebühr nach Umfang, Schwierigkeitsgrad und Bedeutung der Angelegenheit selbst festlegt.
Betragsrahmengebühren entstehen in Verfahren vor den Sozialgerichten, die kostenfrei sind. Dies gilt entsprechend für eine Tätigkeit des Anwalts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. Das Verfahren ist kostenfrei, wenn der Auftraggeber ein Versicherter, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, ein behinderter Mensch oder dessen Sonderrechtsnachfolger ist und sich als Kläger oder Beklagter beteiligt.
Im RVG sind die Gebühren einzelnen "Abrechnungsnummern", dem Vergütungsverzeichnis, zugeordnet. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt im Einzelfall nach diesen Nummern. Die Gebühren werden unterteilt in Beratungsgebühren, Einigungsgebühren, Erledigungsgebühren, Geschäftsgebühren, Terminsgebühren, Verfahrensgebühren und sonstige Gebühren.
Sämtliche Gebühren unterliegen einem Gebührenrahmen. Zu beachten ist ferner, dass sie auf Höchstbeträge gekappt werden. Der Rechtsanwalt ermittelt seine Vergütung so: Zunächst bestimmt er - ausgehend von der Mittelgebühr - die nach Schwierigkeit und Umfang "billige Gebühr". Danach wird diese Gebühr auf die Höhe des jeweiligen Schwellenwertes gekappt, wenn weder der Umfang noch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit mehr als durchschnittlich war.
Gebühren eines Verfahrens sind auf das sich anschließende Verfahren teilweise anzurechnen. Die Höhe der einzelnen Gebühren ist im Übrigen vom Grad des Arbeitsaufwandes und der Schwere der Rechtsproblematik abhängig.
Durch das RVG ist die vorherige "Verfahrenseinheit" zwischen Antrags- und Widerspruchsverfahren aufgelöst worden. Nach § 17 Nr. 1a RVG wird daher zwischen den einzelnen Verfahren unterschieden. Das hat zur Folge, dass für jedes einzelne Verfahren auch entsprechende Gebühren anfallen.
2. Beratungsgebühr
Die Beratungsgebühr fällt grundsätzlich dann an, wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes auf ein erstes Beratungsgespräch beschränkt. Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Ist der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250,00 EUR; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190,00 EUR. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen (vgl. § 34 RVG).
Die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels richtet sich nach Nr. 2102 und beläuft sich auf einen Betrag zwischen 36,00 EUR und 384,00 EUR (Mittelgebühr 210,00 EUR). Findet danach eine Beauftragung für ein Rechtsmittel statt, sind diese Gebühren auf die Gebühren für das Rechtmittel anzurechnen. Legt der Auftraggeber Wert auf ein schriftliches Gutachten, sind statt der vorstehenden Gebühren nach Nr. 2103 Beträge zwischen 60,00 EUR und 660,00 EUR (Mittelgebühr 360,00 EUR) fällig.
3. Einigungsgebühr
Wenn sich die Parteien im Widerspruchsverfahren einigen, erhält der Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr. Gemäß Nr. 1005 beläuft sich diese auf den Wert der Geschäftsgebühr (Nr. 2303 Beträge zwischen 60,00 EUR und 768,00 EUR, Mittelgebühr 409,00 EUR). Voraussetzung für die Geltendmachung der Einigungsgebühr ist, dass noch kein gerichtliches Verfahren anhängig ist. Die Einigung muss ein gegenseitiges Nachgeben beinhalten.
Ist über den Gegenstand ein gerichtliches Verfahren anhängig, entsteht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 i.H.d. Verfahrensgebühr.
4. Erledigungsgebühr
Die Erledigungsgebühr ist ebenfalls in Nr. 1005 geregelt. Die Erledigungsgebühr wird fällig, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise erledigt. Voraussetzung ist die anwaltliche Mitwirkung an der Erledigung. Es wird ein Betrag i.H.d. Geschäftsgebühr fällig.
5. Verfahrensgebühren
Verfahrensgebühren werden im sozialgerichtlichen Verfahren fällig. Sie entstehen für das Betreiben des Verfahrens. In der ersten Instanz beläuft sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 auf einen Betrag zwischen 60,00 EUR und 660,00 EUR (Mittelwert 360,00 EUR). Bei einem Verfahren vor dem LSG beträgt diese Gebühr nach Nr. 3204 zwischen 72,00 EUR und 816,00 EUR (Mittelgebühr 444,00 EUR). Für das Revisionsverfahren vor dem BSG beläuft sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3212 auf einen Betrag zwischen 96,00 EUR und 1.056,00 EUR (Mittelgebühr 576,00 EUR).
6. Terminsgebühr
Terminsgebühren werden unabhängig davon fällig, ob ein Termin überhaupt stattgefunden hat, wenn etwa ein Rechtsanwalt die Klage zurücknimmt, ohne dass ein Erörterungstermin oder eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die Terminsgebühr richtet sich in der ersten Instanz nach Nr. 3106 des Vergütungsverzeichnisses. Sie beläuft sich auf einen Betrag auch zwischen 60,00 EUR und 610,00 EUR (Mittelgebühr 335,00 EUR). In der zweiten Instanz bemisst sich diese Gebühr nach Nr. 3205 und liegt ebenfalls zwischen 60,00 EUR und 610,00 EUR (Mittelgebühr 335,00 EUR). Zwischen 96,00 EUR bis 990,00 EUR (Mittelgebühr 543,00 EUR) sind als Terminsgebühr nach Nr. 3213 für das Verfahren vor dem BSG fällig.
Die Terminsgebühr fällt für jede Instanz nur einmal an. Begleitet der Rechtsanwalt seinen Mandanten z.B. zu einem gerichtlich bestellten Gutachter und bleibt bei der Untersuchung anwesend, ist damit die Terminsgebühr bereits fällig. Wenn anschließend noch ein oder mehrere Gerichtstermin/e in dieser Sache notwendig sind, kann die Terminsgebühr trotzdem nicht nochmals geltend gemacht werden.
7. Gebühren im Beschwerdeverfahren
Auch hier gibt es zunächst wieder eine Verfahrensgebühr. Diese richtet sich nach Nr. 3501 und beträgt zwischen 24,00 EUR und 250,00 EUR (Mittelgebühr 137,00 EUR). Denselben Gebührenbetrag gibt es auch für einfache Beschwerden vor dem LSG. Handelt es sich um ein Verfahren gegen die Nichtzulassung der Berufung, beträgt die Gebühr nach Nr. 3511 zwischen 72,00 EUR und 816,00 EUR (Mittelgebühr 444,00 EUR). Geht es um die Nichtzulassung der Revision, beläuft sich die Gebühr nach Nr. 3512 auf einen Betrag zwischen 96,00 EUR und 1.056,00 EUR (Mittelgebühr 576,00 EUR).
Werden im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens Termine notwendig, bemisst sich die Terminsgebühr nach Nr. 3515 auf einen Betrag zwischen 24,00 EUR und 250,00 EUR (Mittelgebühr 137,00 EUR). Diese Terminsgebühr wird auch vor dem LSG fällig, wenn es sich um "normale" Sachverhalte handelt. Geht es um die Nichtzulassung der Berufung, beläuft sich die Terminsgebühr nach Nr. 3517 auf einen Betrag zwischen 60,00 EUR und 610,00 EUR (Mittelgebühr 335,00 EUR). Nach Nr. 3518 werden auch die Verfahren über die Nichtzulassung der Revision abgewickelt; hier liegt der Gebührenrahmen zwischen 72,00 EUR und 792,00 EUR (Mittelgebühr 432,00 EUR).
8. Sonstige Gebühren
Beschränkt sich die anwaltliche Vertretung auf die Zubilligung von Prozesskostenhilfe, wird hierfür eine Gebühr nach Nr. 3335 i.H.d. Verfahrensgebühr, maximal 500,00 EUR fällig.
Nach Nr. 3406 des Vergütungsverzeichnisses erhält der Rechtsanwalt für sonstige Einzeltätigkeiten einen Betrag zwischen 36,00 EUR und 408,00 EUR (Mittelgebühr 222,00 EUR).
Siehe auch