Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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BNGs - Beitragsnachweisgrundsätze
Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der vom 01.01.2018 an geltenden Fassung
Bundesrecht
Gemeinsame Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der vom 01.01.2018 an geltenden Fassung 1
In der Fassung vom 23. März 2017
Nach § 28f Abs. 3 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in gemeinsamen Grundsätzen bundeseinheitlich den Aufbau, den Inhalt und die Indentifizierung der einzelnen Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung zu bestimmen. Die Beitragsnachweis-Datensätze sind nach § 26 in Verbindung mit § 18 Datenerfassungs- und - übermittlungsverordnung (DEÜV) durch Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu übermitteln. Dabei sind die Gemeinsamen Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung nach § 22 DEÜV in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Daten sind nach § 26 in Verbindung mit § 17 DEÜV nach den Grundlagen des eXTra-Standards zu übertragen.
Entsprechend § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV haben der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit die vorliegenden Gemeinsamen Grundsätze zum Aufbau der Datensätze für die Übermittlung von Beitragsnachweisen durch Datenübertragung nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV in der vom 01.01.2018 an geltenden Fassung aufgestellt.
Für eine bessere Dokumentation bzw. Abgrenzung der seit einem Insolvenzereignis entstandenen Beitragsansprüche sollen die beitragsrechtlichen Auswirkungen eines Insolvenzereignisses künftig im Beitragsnachweisverfahren dargestellt werden. Diese Gemeinsamen Grundsätze berücksichtigen deshalb nunmehr, dass insolvente Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter nach Eintritt eines Insolvenzereignisses die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der freigestellten Arbeitnehmer und weiterbeschäftigten Arbeitnehmern getrennt nachzuweisen haben.
Die vorliegenden Gemeinsamen Grundsätze lösen die bisherigen Gemeinsamen Grundsätze für die Gestaltung des Beitragsnachweises in der vom 01.01.2016 an geltenden Fassung vom 22.09.2015 ab.
Inhaltsverzeichnis | Abschnitt |
Datensätze und Datenübertragung | 1 |
Rechtskreiskennzeichen | 2 |
Dauer-Beitragsnachweis | 3 |
Null-Beitragsnachweis | 4 |
Beitragsnachweise im Insolvenzfall | 5 |
Beitragskorrekturen | 6 |
Berücksichtigung des einkommensabhängigen Zusatzbeitrags in der Krankenversicherung | 7 |
Beitragsgruppen | 8 |
Mehrere Beschäftigungsbetriebe | 9 |
Leistungsbescheid | 10 |
Einreichungsfrist | 11 |
Einzug der Beiträge im Lastschriftverfahren | 12 |
Versionen | 13 |
Inkrafttreten | 14 |
Datensatzbeschreibung für die Datenübermittlung des Beitragsnachweises von Arbeitgebern an die Datenannahmestellen der Einzugsstellen | Anlage 1 |
Anhang Anlage 1 - Fehlerkatalog zur Datensatzversion 2.5.0 | Anhang |
Vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 26.04.2017 nach Anhörung der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände genehmigt.