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BAG, 02.11.1983 - GS - 1/82 - Anrufung des Gerichts; Mündliche Verhandlung
Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 02.11.1983, Az.: GS - 1/82
Anrufung des Gerichts; Mündliche Verhandlung
Verfahrensgang:
vorgehend:
ArbG Aachen 15.01.1981 - 5 Ca 1252/80
LAG Düsseldorf - 08.05.1981 - AZ: 17 Sa 262/81
BAG - 08.12.1982 - AZ: 5 AZR 316/81
nachgehend:
Fundstellen:
BAGE 44, 211 - 223
DB 1984, 881
JR 1986, 44
MDR 1984, 522-523 (Volltext mit amtl. LS)
NJW 1984, 1990 (amtl. Leitsatz)
ZIP 1984, 352-356
BAG, 02.11.1983 - GS - 1/82
Amtlicher Leitsatz:
1. Der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts kann unter entsprechender Anwendung von § 280, § 303 ZPO vorab gesondert über die Zulässigkeit einer Anrufung entscheiden.
2. Entscheidungen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts bedürfen nicht zwingend einer vorangegangenen mündlichen Verhandlung. Fakultative mündliche Verhandlung ist möglich (Aufgabe von BAG 22, 311 = AP Nr. 1 zu § 45 ArbGG 1953).
3. Der Große Senat kann die geschäftsplanmäßige Zuständigkeit des vorlegenden Senats nicht überprüfen. Er hat jedoch von Amts wegen zu überprüfen, ob der vorlegende Senat "gesetzlicher Richter" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist. Dabei sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Rechtsgrundsätze anzuwenden.