Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.2 RdSchr. 13g, Neuregelungen zu Beginn der Mitgliedschaft bei Arbeitnehmern
Tit. 1.2 RdSchr. 13g
Rundschreiben betr. versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Regelungen des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Tit. 1 – Freiwillige Versicherung
Tit. 1.2 RdSchr. 13g – Neuregelungen zu Beginn der Mitgliedschaft bei Arbeitnehmern
(1) Für versicherungsfreie Berufsanfänger im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V wurde zum 1. August 2013 eine gesetzliche Klarstellung dergestalt vorgenommen (vgl. § 188 Abs. 2 Satz 2 SGB V - neu), dass die Mitgliedschaft der Beitrittsberechtigten bereits mit Aufnahme der Beschäftigung beginnt und nicht - wie bis dato bei wortgetreuer Anwendung der Regelung des § 188 Abs. 1 SGB V gegolten hätte - erst mit tatsächlicher Ausübung des Beitrittsrechts. Die Regelung stellt die auf Grundlage der Auslegung des GKV-Spitzenverbandes (vgl. Rundschreiben 2010/593 vom 7. Dezember 2010) bereits praktizierte Verfahrensweise der Krankenkassen auf eine gesetzliche Grundlage.
(2) Eine inhaltsgleiche Regelung wurde auch für Personen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eingeführt.