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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 1.1.2 RdSchr. 13g, Personenkreis
Tit. 1.1.2 RdSchr. 13g
Rundschreiben betr. versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Regelungen des Gesetzes zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung
Tit. 1 – Freiwillige Versicherung → Tit. 1.1 – Freiwillige Mitgliedschaft als obligatorische Anschlussversicherung
Tit. 1.1.2 RdSchr. 13g – Personenkreis
(1) Betroffen sind die Personen, deren vorhergehende Versicherungspflicht nach § 5 SGB V (einschließlich des Fortbestehens der Mitgliedschaft nach §§ 192, 193 SGB V) oder Familienversicherung nach § 10 SGB V kraft Gesetzes endet, ohne dass sich nahtlos der Tatbestand einer vorrangigen Versicherungspflicht anschließt. Endet die Familienversicherung der Angehörigen nur wegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Stammversicherten, erstreckt sich die Anschlussversicherung - abgesehen von den Sachverhalten im Sinne des § 190 Abs. 1 SGB V (Stichwort: Tod des Mitglieds) - lediglich auf den Stammversicherten; die bisherige Familienversicherung der Angehörigen bleibt unberührt.
(2) Der von der neuen Regelung betroffene Personenkreis ist mit dem nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 erste Alternative SGB V identisch. Auf das Erfordernis einer Vorversicherungszeit sowie auf eine schriftliche Beitrittserklärung innerhalb der dreimonatigen Anzeigefrist wird bei der Anschlussversicherung in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB V allerdings verzichtet. Der Verzicht auf die Vorversicherungszeit gilt nicht nur für Versicherte, die ohne die obligatorische Anschlussversicherung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V unterliegen würden, sondern generell für alle Personen, die aus der Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden. Unter der neuen Rechtslage bedarf es im Recht der freiwilligen Krankenversicherung grundsätzlich nur dann einer Prüfung der Vorversicherungszeit, wenn es sich um die Sachverhalte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zweite Alternative SGB V (Stichwort: Neugeborene) oder um die Berücksichtigung des zwischen- und überstaatlichen Rechts handelt.
(3) Im Übrigen ist die bisherige Regelung des § 190 Abs. 3 SGB V zur Weiterführung der Mitgliedschaft von Arbeitnehmern, deren Versicherungspflicht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Jahreswechsel endet, in der neuen Vorschrift aufgegangen und daher aufgehoben worden - verbunden mit dem Wegfall des Erfordernisses von Vorversicherungszeiten.
(4) Statusrechtlich gilt die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Versicherung im Sinne des § 9 SGB V, sofern diese Klassifizierung in sonstigen Rechtsvorschriften von Bedeutung ist (z. B. Risikostruktur-Ausgleichsverordnung, § 106 Abs. 1 SGB VI, § 32 SGB XII, § 26 SGB II usw.).