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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Abschnitt 58 BBhVVwV, Zu § 58 Übergangsvorschriften
Abschnitt 58 BBhVVwV
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bundesbeihilfeverordnung (BBhVVwV)
Bundesrecht
Abschnitt 58 BBhVVwV – Zu § 58 Übergangsvorschriften (1)
Außer Kraft am 1. Juli 2017 durch Nummer 60 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift vom 26. Juni 2017 (GMBl S. 530)
58.1 Zu Absatz 1
(unbesetzt)
58.2 Zu Absatz 2
1Nach § 4 Absatz 1 Satz 3 werden im Ausland erzielte Einkünfte der Ehegattin, der Lebenspartnerin, des Ehegatten oder des Lebenspartners einer beihilfeberechtigten Person nach § 3 (dienstlichem Wohnsitz im Ausland) nicht berücksichtigt. 2Das gilt auch bei der Prüfung, ob die Ehegattin, die Lebenspartnerin, der Ehegatte oder der Lebenspartner von dieser Übergangsvorschrift erfasst wird.
58.3 Zu Absatz 3
58.3.1 Diese Übergangsregelung trifft nur auf die berücksichtigungsfähigen Kinder einer beihilfeberechtigten Person zu, die tatsächlich im Wintersemester 2006/2007 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben waren, solange das Studium andauert.
58.3.2 1Die Übergangsregelung ist auch in den Fällen weiter anzuwenden, wenn nach einem Bachelorabschluss ein anschließender Studiengang zum Master erfolgt. 2Wartesemester und vorgeschriebene studienbegleitende Maßnahmen wie zum Beispiel Praktika sind unschädlich, wenn während dieser Zeit keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen wurde oder eine ununterbrochene Immatrikulation nachgewiesen wird.
58.3.3 Die Anwendung der Übergangsregelung führt nicht zu einer Erhöhung des Bemessungssatzes nach § 46 Absatz 3 für die beihilfeberechtigte Person.
58.4 Zu Absatz 4
(unbesetzt)
58.5 Zu Absatz 5
(unbesetzt)
58.6 Zu Absatz 6
Diese Regelung führt nicht zu einer Veränderung der Verfahrensweise, sondern zeichnet nur die Veränderungen der Bezeichnungen in den Regelungen der Auslandsbesoldung durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz nach.
58.7 Zu Absatz 7
58.7.1 1Keinen Zuschuss im Sinne von § 47 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 19. September 2012 gültigen Fassung stellt eine Beitragserstattung nach § 9 Absatz 1 MuSchEltZV und der Festbetrag nach § 2 Absatz 1 BDZV sowie ein Zuschuss nach § 92 Absatz 5 BBG bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung dar. 2Eine derartige Beitragserstattung oder ein derartiger Zuschlag hat somit keine Auswirkungen auf den Beihilfebemessungssatz.
58.7.2 Für freiwillig versicherte Beamtinnen und Beamte, die in der knappschaftlichen Krankenversicherung beschäftigt sind und für sich und ihre berücksichtigungsfähigen Personen nach § 14 SGB V Leistungen aus der Teilkostenerstattung nach § 65 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (und damit eine den Prozenttarifen der PKV entsprechende Erstattung) erhalten, gelten die Bemessungssätze des § 46 Absatz 2.
58.8 Zu Absatz 8
(unbesetzt)